27 O 443/09 - 08.09.2009 - Rechstanwalt Schertz gegen Berichterstattung über seine Tätigkeit

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 +:1. Den Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
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 +:2. Dem Beklagten zu 1. wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, das in ... veröffentlichte Foto des Klägers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen.
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 +:3. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 1.675,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20. Mai 2009 zu zahlen.
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 +:4. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 1.150,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20. Mai 2009 zu zahlen.
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 +:5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 1) 15/22 und der Beklagte zu 2) 7/22.
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 +:6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des Tenors zu 1. in Höhe von 7.000,- €, hinsichtlich des Tenors zu 2. in Höhe von 8.000,- € und im Übrigen in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 %.
===10 U 139/09 - Berufung - 18.03.2010=== ===10 U 139/09 - Berufung - 18.03.2010===

Version vom 16:16, 5. Apr. 2010

Inhaltsverzeichnis

Rechtsanwalt Dr. Schertz vs. Kleinert u.a.

08.09.09: LG Berlin 27 O 433/09

Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, wann über einen Anwalt im Rahmen seiner berufliche Tätigkeit berichtet werden darf.

27 O 443/09 - Hauptsache - 08.09.2009

Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin am Landgericht: Frau Hoßfeld

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; RAin Schmitt
Beklagtenseite: Kanzlei Schön & Reinecke u.a.; RA Reinecke

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

08.09.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Also mit diesen Sachen tun wir uns schwer. Wann darf man über die Tätigkeit des Klägers berichten, wenn er als Anwalt tätig ist. Das ist schwierig. Die grobe Linie ist folgendermaßen: Soweit es um seine eigenen Angelegenheiten geht – dann ist er nicht schlechter zu stellen, als andere Privatleute. [] Lobhudelei … es ist hier fraglich, ob öffentliches Interesse dem Interesse des Klägers vorzuziehen ist. Auch wenn es nur die Sozialsphäre betrifft, darf nicht über alles berichtet werden.

Beklagtenanwalt Reinecke: Wenn er in seiner Eigenschaft als Partei dasteht, dann nicht schlechter als andere, aber auch nicht besser. Hier wird ja etwas positiv hervorgehoben. „So erzielen Juristen in durchaus riskanten Selbstversuchen [] Erfolge.“ – Da dann gegenzusetzen, welche Verfahren er sonst macht, drängt sich ja geradezu auf. Bei den neuesten BGH-Urteilen muss ja auch kommen, worin konkret die Privatsphäre verletzt wird.

Klägeranwältin Schmitt: Das ist nicht ganz richtig. Man muss trennen. Welche Äußerungen gibt es? Wir sind nicht gegen die Darstellung als Medienanwalt. Es geht um ein konkretes Verfahren und um die Berichterstattung darüber. Dafür muss es einen besonderen und aktuellen Informationswert geben. [] Nach dem ganzen Zeitverzug besteht diese Aktualität aber nicht mehr und damit auch kein Informationswert.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wir werden darüber nachdenken.

Klägeranwältin Schmitt: Wir sind nicht gegen die generelle Berichterstattung über den Anwalt, aber hier ist keine Aktualität mehr gegeben.

Beklagtenanwalt Reinecke: Es geht ja hier um konkrete Beispiele, wo Herr Schertz gelobt wird und dann auch um Gegenbeispiele dazu. Wenn es nach dem Prinzip gehen soll: gute Beispiele dürfen veröffentlicht werden, schlechte unterliegen dem Schutz der Privatsphäre“ – das kann doch nicht sein. Bei einem langen Überlegen der Kammer sollte doch lieber im Zweifel für die Meinungsfreiheit entschieden werden.

Klägeranwältin Schmitt: Es geht hier um den Schutz des Klägers in seiner Person. Das muss ja auch gegeben sein, in dieser besonderen Konstellation.

Beklagtenanwalt Reinecke: Es ist ja kein Privatverfahren, wie z.B. eine Scheidung etc. Bei Schröder war die Haarfarbe sicher ganz persönlich. Klar dass er sich wehrt. Darüber dann aber eine Berichterstattung zu bringen und bringen zu dürfen, dann wird man doch genau deswegen besser nicht prozessiert haben.

Klägeranwältin Schmitt: Schröder ist ja nun doch eine ganz andere Person der Zeitgeschichte als Schertz.

Beklagtenanwalt Reinecke: Gut, dafür war aber auch bei Schröder der Eingriff tief in die Privatsphäre.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wir müssen nachdenken. Wenn man zu einer Unterlassungserklärung kommt, wie ist dann weiter zu verfahren, z.B. mit den Kosten und der Bildnisveröffentlichung?

Beklagtenanwalt Reinecke: Es wird ja dann unabhängig von Anderem weiterberichtet.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Aber er ist nicht so omnipräsent in den Medien, dass eine Bildberichterstattung gerechtfertigt wäre.

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekannt gegeben, dass der Klage stattgegeben wurde.

Die Beklagten sind in Berufung gegangen. Az. 10 U 139/09

27 O 443/09 - Urteil v. 08.09.2009

Urteil 27 O 443/09 mv. 08.09.2009

Tenor

1. Den Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
„... selbst erwirkte vor dem Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung, um ein Zitat aus einer von ihm an die ...-Redaktion verschickten e-mail verbieten zu lassen; dabei ging es nicht um einen Mandanten und dessen Schutz, sondern lediglich darum, dass ... die Wiedergabe eines Fotos seines Kompagnons von der Kanzlei-Webseite nicht genehmigte."
2. Dem Beklagten zu 1. wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, das in ... veröffentlichte Foto des Klägers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen.
3. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 1.675,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20. Mai 2009 zu zahlen.
4. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 1.150,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20. Mai 2009 zu zahlen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 1) 15/22 und der Beklagte zu 2) 7/22.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des Tenors zu 1. in Höhe von 7.000,- €, hinsichtlich des Tenors zu 2. in Höhe von 8.000,- € und im Übrigen in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 %.

10 U 139/09 - Berufung - 18.03.2010

Richter

Vorsitzender Richter am Kammergericht: Herr Neuhaus
Richter am Kammergericht: Herr Frey
Richter am Kammergericht: Herr Thiel

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; RAin Schmitt
Beklagtenseite: Kanzlei Schön & Reinecke u.a.; RA Reinecke

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

18.03.10: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Schertz-Anwalt Helge Reich überrascht: Sie, Herr Schälike, sind gleich in Berlingeblieben.

Rolf Schälike: Ja, ist doch schön.

Vorsitzender Richter Neuhaus: Wir können sagen, die Berufung ist rechtzeitig eingegangen und diese ist begründe. 11.12. Blatt 117 der Akte, Klägervertreter ..Schriftsatz vom 15.10.09, Blatt 111 der Akte.. Ja, wie meinen, die Berufung ist begründet. Der Kläger muss sich das gefallen lassen. Das Bild greift nicht … Joschka Fischer … . Wir wissen, dass Dr. Schertz öffentlich auftritt. Es gibt Kollegen, die das das verbieten, nicht bildlich gezeigt zu werden. Die Äußerungen über seine Berufstätigkeit kommen von ihm selber. 2007 … Berufung … 222/08. Artikel erschien im Januar 2009. Wir sehen, was in die Abwägung einzustellen ist. Würden das so würdigen. Es ist schwer, Argumente für das Verbot zu finden.

Schertz-Anwalt Helge Reich: Sehe das anders. … Gerade der jungste Fall. Übergriffe .. Radfahrer gab Interview.

Vorsitzender Richter Neuhaus: Dr. Schertz hat … Wichtiges gegen die Bilder.

Schertz-Anwalt Helge Reich eiert: … Eisenberg ... Wenn es um einen konkreten Fall geht. … Ich darf selbst nicht, ob das Bild veröffentlicht wird oder nicht. Deutlich … mit Bildnis hinnehmen muss. … Text … Der Kläger hat Recht bekommen letztendlich.

Vorsitzender Richter Neuhaus: Es ist dem so, dass ist eine Teil der Prozessordnung, Interview … das Organ berichtet … vorgehen gegen das Organ selbst.

Schertz-Anwalt Helge Reich: Das will … , denn der rechtwidrige Ursprung … der gestellt wird. … Hätten gleich sagen können. … Kann nicht sein. Kann verstehen. Mann versucht , einen Anlass zu finden, um zu berichten. … Begründet damit, dass man noch mal berichten darf. Die Menschen können sich dann gegen die Wort- und Bildberichterstattung nicht mehr wehren.

Vorsitzender Richter Neuhaus erklärt es: Wenn man den Rechtstreit nicht kennt … .

Richter Frey: Wörtlich … des Zitats, weil nicht wiedergegeben.

Vorsitzender Richter Neuhaus: Man kann ja sich, … das man unterliegen ist, ohne Schriftsatz zu schreiben. Mann darf doch über dieses Ergebnis berichten. Es ist eine Meinungsäußerung. Knüpft daran an.

Schertz-Anwalt Helge Reich kämpft für die Zensur: Es ist eine Abwägung. Jahre später über einen Beitrag, der sich als wahr … .

Richter Frey: … es gehr nicht darum, ist es tagesaktuell. Es ist Kritik, Meinungsäußerung. … er ist kein selbstloser Anwalt. Setzt sich halt durch. Der Schein bleibt Kritik. Es ist nicht die Wahrheit. BGH beschränkt. Es muss nicht öffentliches Interesse sein. … Sind es wahre Tatsachen, muss er es hinnehmen.

Schertz-Anwalt Helge Reich gibt nicht auf: … aktueller Gehalt … aktuelles Verhalten … .

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Wir haben das Vorverfahren, es war verfassungswidrig, wie es entschieden wurde damals. Wir hatten gewettet, dass die einstweilige Verfügung nicht erlassen wird. Wir überlegte, dass in wörtlicher Rede es zugelassen wird. Ich habe den Artikel damals gelesen. … Auf einmal hieß es, man darf gar nicht mehr berichten. Wir haben bei Schertz zwei bis drei Minuten Interviews. Kann sich selbst nicht ansehen. Eisenberg sagt, egal ob positiv oder negativ. Kenne nicht, nicht ein. eigenes Bild von ihm gesehen. Es ist relativ Konsens unter Kollegen. Schertz ist anders. Führt ganz bewusst Kampagnen gegen Kritik. Er will für die Prominenz … So wird das ein Verlust. Kann für Exklusivrechte Geld verlangen. Mann kann exklusiv vermarkten. Die Worte, die Sie [Herr Neuhaus] sagen, sind sehr wichtig für die Kammer 27 um zu entscheiden, was sie verbieten wird. Kein … Lizenzgeber …bei Bildnissen … bestimmte Veröffentlichungen. … muss im besonderen Fall berücksichtigen.

Richter Thiel: War damals erlaubt. Ist das Bild anders zusammengesetzt? Es kommt auf den Textzusammenhang an. Ein Bild dient der Illustration. …zur Interpretation … .

Vorsitzender Richter Neuhaus klar und deutlich: Wir würden die Wortberichterstattung für rechtsmäßig erachten.

Schertz-Anwalt Helge Reich wirft ein Trümpflein ein: Es braucht ein aktuelles Ereignis.

Vorsitzender Richter Neuhaus erläutert: …aktuelles Gesamtgeschehen. Wird mit dem einzelnen Rechtsstreit belegt.

Richter Frey: … darf man insgesamt … Als Analyse, übergreifende Stellungnahme. Das muss möglich sein, die allgemeine Bewertung.

Schertz-Anwalt Helge Reich greift zu den verstaubten Argumenten: Bildniss …. Er muss es nicht hinnehmen … grundsätzlich bedarf es der Einwilligung …

Richter Frey kühl: § 22, § 23

Richter Thiel gibt eine Klatsche drauf: Es kommt zur Einwilligung

Schertz-Anwalt Helge Reich bleibt bei seinen gewohnten Argumenten: … geht nicht … kommt die Frage …. Fein… Inrelev … Zweitsprung …. Jemand, der einmal eingewilligt hat, hat nicht …. Nur …

Richter Frey: … Archiv …. Man hat sich für diese Art der Veröffentlichung entschieden. Es geht um die genaue Tätigkeit von Herrn Schertz. Es geht bezüglich der Tätigkeit einer solchen Finanzwelt.

Vorsitzender Richter Neuhaus erläutert, damit es der Schertz-Anwalt Helge Reich versteht: … Ich habe den Tagesspiegel abonniert …. Dort erscheint regelmäßig so etwas, was auch so aussieht …. Weshalb nicht, wenn es ähnlich ist.

Richter Frey: Es ist eine Lappalie, wegen der geklagt wird. Dann ist es auch eine Lappalie, wenn man darüber berichtet. Nicht er ist es, der das für eine Lappalie hält. Der Kläger hält es für eine Lappalie.

Schertz-Anwalt Helge Reich möchte widersprechen: ….

Richter Frey: Man geht nicht wegen Lappalien vor, nicht, wenn es um die eigenen geht, dann kämpft man besonders verbissen.

Schertz-Anwalt Helge Reich erklärt das Vorgehen seiner Kanzlei: … dergestalt. … ein Vergehen, aber nicht das, wie berichtet wird.

Richter Frey: Es kommt auf die Person an.

Vorsitzender Richter Neuhaus: …. Macht den Prozess spekulatärer …

Richter Thiel: Es ist eine Meinungsäußerung, die nicht eingeschränkt werden darf. Es steckt Kritik an den Gerichten des Staates dran. Das ist grundrechtlich geschützt.

Schertz-Anwalt Helge Reich hat eine andere Meinung: Na ja …. Auch nicht dargetan …. Es ist Sinn und Zweck des Ganzen. …. Dass derjenige sich gegen …. Nicht wehren kann, dagegen ver … .

Richter Frey: Das Zitat wird nicht …. Verwendet. Wer auch die Klienten betrachtet, die einzigen greifen … .

Schertz-Anwalt Helge Reich: Als … zu der prozessrechtlichen Rechtsprechung des … Darf man sagen, ist schon nicht geltend gemacht worden.

Richter Frey: Man darf man sich schon damit auseinandersetzen, ob das unzulässig ist.

Schertz-Anwalt Helge Reich: … Sphäre … möglich viel rausgeholt für den Mandanten, darum geht es nicht.

Richter Thiel: Er hat das Verfahren geführt, nicht der Mandant.

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Ist sogar so, dass man es nicht dulden muss. Niemand zwingt ihn dann, selbst vorzubringen. Vielleicht 10 Meter oberhalb der Frage, was ist die Presse. 1000 – 1500 Leute kommen da. .. Muss doch nicht mit jedem streiten, auch wenn man Recht hat.

Schertz-Anwalt Helge Reich: … Erpressungsbetrieb … Hat selber schon …

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Wer klagt, muss sich in diese Rolle begeben, wie jeder andere Kläger. Wenn dann der Anwalt … Da sitzen Leute hinten drin und es geht in die Presse.

Schertz-Anwalt Helge Reich: Ist nicht immer so.

Vorsitzender Richter Neuhaus: Wenn das kontakarriert ist, müssen wir nicht hinterher … Die Klage wird nicht zurückgenommen, sondern …

Schertz-Anwalt Helge Reich: … Nein.

Vorsitzender Richter Neuhaus: Eine Entscheidung wird verkündet am Schluss der Sitzung. Wir werden so entscheiden, da können Sie sich drauf verlassen.

18.03.10: In der Sache Dr. Christian Schertz gegen NRZ und Peter Kleinert hat das Kammergericht Berlin für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. September 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin Az. 27 O 443/09 geändert.
Die Klage wir abgewiesne.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

10 U 139/09 - Urteil v. 18.03.2010

  • Urteil 10 U 139/09 v. 18.03.2010
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. September 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Links

  • NRHZ - „Es gibt noch Richter in Berlin“ - Urs Zennegge

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.



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