27 O 410/10 - 23.09.2010 - Ivonne Schönherr verlangt Geldentschädigung

Aus Buskeismus

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Corpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um einen Bericht über angeblich tierquälendes Angeln und dem daraus erwachsenen Begehren auf Geldentschädigung.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht

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Ivonne Schönherr vs. Gong Verlag GmbH (Ein Herz für Tiere)

23.09.10: LG Berlin 27 O 410/10 Ivonne Schönherr vs. Gong Verlag GmbH

Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richter: Herr Dr. Borkmann

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; RA Reich
Beklagtenseite: Kanzlei Saatkamp & Bullerkotte; RAin Bullerkotte

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

23.09.10: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es geht hier um die Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen einer Veröffentlichung vom 04.08.2008 in „Ein Herz für Tiere“. Stichwort „catch and release“ von Fischen, … Richtigstellungsanspruch. Muss das denn streitig entschieden werden? […] Hier geht es nur um das Angeln um des Angelns willen und dann den Fisch wieder freizulassen … Es gab das Verfahren vor dem Kammergericht [9 U 69/09 / 27 O 1221/08] … Die Behauptung war unwahr …

Klägeranwalt Reich: Ich habe den Verlag angerufen, aber …

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Da kommt nichts?

Klägeranwalt Reich: Nee.

Beklagtenanwältin Bullerkotte: Also telefonische Erreichbarkeit jetzt und hier ist gegeben. Wenn sie einen Vorschlag machen?

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Die Klage beläuft sich auf € 5.000,- Wenn man 3.000,- machen würde?

Beklagtenanwältin Bullerkotte: Die Bild-Zeitung hat eine höhere Auflage.

[…]

Klägeranwalt Reich: Wenn das dann sofort entfernt wird, würd´ ich sagen, machen wir´s .

Beklagtenanwältin Bullerkotte: Soll ich mal telefonieren?

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Machen sie.

Die Verhandlung wird kurz unterbrochen.

Im Anschluss wird auf dringendes Anraten des Gerichts ein Vergleich geschlossen. Eine Geldentschädigung von € 2.500,- sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von € 285,24 zzgl. der Summe des Klageantrags zu Punkt Zwei … Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Die Beklagtenanwältin behält sich einen Widerruf des Vergleichs bis zum 07.10.2010 vor.

Kommentar

Ivonne Schönherr klagt ganz gern. Hat davon natürlich nichts: Außer Spesen nichts gewesen.

So gab es auch ein Verfahren gegen freenet und eine Gegendarstellung:

freenet titelte "ARD-Star Ivonne Schönherr eine Tierquälerin." Diese ist eine unwahre Behauptung.“
Im Folgenden nun die Richtigstellung.
Zitat aus dem freenet-Artikel vom 29.07.2008:
„Privat hat die 27-Jährige jedoch ein bizarres Hobby: Ivonne fängt Fische, um sie danach wieder freizulassen.(…) Ivonne betreibt den umstrittenen Angelsport „Catch and release“, sie fängt Fische um sie danach wieder freizulassen. In Deutschland ist diese Art des Angelns streng verboten. Nach Paragraph 1 des Tierschutzgesetzes darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schäden, Leiden oder Schmerzen zufügen. Deswegen muss Ivonne ihrem Hobby im Ausland nachgehen.“ Zitat Ende.
Diese Behauptungen sind falsch. Ivonne Schönherr übt nicht das sog. „Catch and release“ Angeln als Form des Angelsports aus. Sie fängt also keine Fische, um sie danach wieder freizulassen. Sie fährt auch nicht ins Ausland, um diese Form des Angelsports auszuüben. Ivonne Schönherr ist schlicht und einfach Anglerin. Sie fängt Fische zum Verzehr.

Wir hatten darüber berichtet und uns danach drei einstweilige Verfügungen einkassiert.


Jetz bekommt Ivonne Schönherr möglicherweise eine Geldentschädigung von 2.500,00 EUR, trägt aber die Kosten ihrer Kanzlei Schertz Bergmann selbst und die Gerichtskosten zu Hälfte.

Die Kanzlei Schertz Bergmann hat damit ca. 1.250,00 EUER verdient. Die Klägerin bekommt genauso viel. [Rechenfehler nicht ausgeschlossen!]. Bezahlen tut das der Gong Verlag.

Ein schönes Geschäft mit dem Angeln. Macht auch Spaß.

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Ivonne Schonherr

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.[[Kategorie:Bericht Gericht|Berlin 10 27 O 0410/10]

[[Kategorie:Bericht Datum|10.09.23]

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