27 O 394/11 - 08.11.2011 - Prof. Dr. Christian Schertz verliert in eigenen Sachen

Aus Buskeismus

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Corpus Delicti

schoene_entscheidungen.jpg Im vorliegenden Fall geht es um das Begehren, die web-Seite Schöne Entschneidungen (links) des Beklagten zu verbieten.

Zum Zeitpunkt des Verfahrens waren es schon mehr als 110 Sachen, die der Buskeismus-Betreiber gewann. Die meisten betrafen verlorene Prozesse des Klägers, eines rabiaten, Angst und Schrecken verbreitenden Anwalts, Dr. Christian Schertz. Von sich schreibt Prof. Dr. Christian Schertz, dass er keine Fälle bearbeitet, bei denen er die Auffassung vertritt „eigentlich auf der falschen Seite“ zu stehen. Man kann davon ausgehen, dass er mit seiner ganzen Seele hinter dem angestrebten Verbot, der Zensur einer sehr kritischen und schafren Berichterstattung über seine Tätigkeit als Anwalt steht.

Mit seinen Mandanten Günther Jauch, Thomas Gottschalk, Sabine Christiansen, Mario Barth, Jürgen Schrempp und Dieter Zetsche von Daimler Benz im Rücken gefällt es natürlich diesem Anwalt nicht, dass er in vielen Dutzenden Verfahren in eigener Sache von den Gerichten ordentlich in die Schranken gewiesen wird.

Prof. Dr. Schertz klagte auch gegen die Presseerklärung vom März 2011 (rechts).

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Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


BERICHT


Öffentlichkeit ausgeschlossen

Prof. Dr. Schertz vs. Rolf Schälike

08.11.11: LG Berlin 27 O 394/11 Prof. Dr. Schertz vs. Rolf Schälike

Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Michael Mauck
Richter am Amtsgericht: Herr Dr. Dölling
Richter am Landgericht: Herr Dr. Hagemeister

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Höch & Höch; RA Höch
Beklagtenseite: Kanzlei Schön & Reinecke; RA Reinecke + der Beklagte selbst


Notizen der Pseudoöffentlichkeit

08.11.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Mauck: Der Klägervertreter erhält eine Abschrift des Schriftsatzes vom 02.11.2011. Der Kläger möchte Veröffentlichungen auf der Buskeismus-Webseite untersagt wissen. Dabei stellt sich als einzige Frage: Ist eine Prangerwirkung vorhanden? Man muss immer sehen, dass diese Webseite nicht von der breiten Öffentlichkeit gelesen wird. Sie ist eher nur etwas für Eingeweihte und hat vielleicht auch so etwas wie den Hauch einer Privatfehde an sich, möchte ich nicht sagen. Zum Antrag zu Punkt zwei hat sich das Landgericht München eindeutig positioniert. Das sehen wir auch so.

Klägeranwalt Höch: Ich bitte, unsere Sicht zu verstehen. Das Ganze stellt eine Anprangerung dar. Sie können nicht sagen, dass das eine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses ist. [] Wenn sie eine schlauere Antragsfassung haben, Herr Vorsitzender, nehme ich die gern auf.

Vorsitzender Richter Mauck: Nö, aber das ist ein bisschen fraglich.

Klägeranwalt Höch: Na ja, aber ich sehe dieses Verfahren mit Gelassenheit. Wir wollen wissen, wo die Prangerwirkung liegt. Ein Bereich wurde tituliert mit „Aa, Au! Kleiner Schwindler!“. Es ist doch auch eine Frage der Breitenwirkung dieser Webseite. Nicht nur Rechtsanwälte, auch Mandanten lesen das, und relativ leicht findet man über die Startseite auch den Kläger. Bei Google hat diese Site ein gutes Ranking, wenn man Namen und Gericht eingibt. Erscheint unter den ersten zehn Treffern. Das ist kein closed shop. []. Aber selbst dann müsste man [diese Form der Anprangerung] Anprangerung nicht hinnehmen. []. Herr Voßkuhle wird da noch Internetfälle bekommen, demnächst. Es gibt auch einen Schutz jenseits von Wahrheit und Schmähungen. Hier wird doch wer vorgeführt.

[…]

Vorsitzender Richter Mauck: Zur Frage der Prozessfähigkeit des RA Schertz – also prozessfähig ist er.

Beklagter Schälike: Ich bitte um Aufnahme ins Protokoll, das der Antrag gestellt wird, die Prozessfähigkeit des Kläger zu prüfen.

Vorsitzender Richter Mauck: Den Antrag haben wir.

Beklagter Schälike: Ich habe Briefe von Ihnen. Ich möchte auch, dass dazu mal explizit was im Urteil steht.

Vorsitzender Richter Mauck: Das wird gemacht.

Beklagter Schälike: Noch was. Der Kläger meint, Latrinenparolen dürfen nicht im Internet stehen.

Klägeranwalt Höch: Das meine ich nicht. Das ist falsch. Aber das Kammergericht sprach von Ihren Latrinenparolen und sprach ein Verbot aus.

Beklagter Schälike: Ich meine auch Latrinenparolen dürfen im Internet stehen. Auch dazu hätte ich gerne etwas im Urteil. Es gibt ja den Schriftsatz von Höch. Hier werden mittelalterlich Vorstellungen entwickelt. Vielleicht sind die Herren alle zu alt und geben ihre subjektive Meinung in Form von Urteilen wieder. Der Kläger und sein Anwalt argumentieren ständig mit Wichsen, Freude über den Uringeruch, zitieren aus meiner Weihnachtsgeschichte bei jeder Gelegenheit. Was soll dieser Quatsch? Sagen Sie Herr Mauck, habe Sie …. ? Inzwischen habe ich außerdem Richter xxxx bei der Fälschung von Gerichtsunterlagen erwischt, auch bei Falschaussagen.

Klägeranwalt Höch: Das ist ja ein Ding.

Beklagter Schälike: Ein Riesending. Jeder negative Bericht kann [könnte ja dann] als Anprangerung gesehen [werden]. Mit der beanstandeten Seite wird ein Zeichen gesetzt. Das ein rabiater und bekannter Anwalt es nicht schafft, einem alten Rentner rechtsmissbräuchlich kaputtzuklagen.

Beklagtenanwalt Reinecke: Es gibt einige Figuren, über die man nachdenken kann.

Klägeranwalt Höch: Deswegen sind wir ja hier.

Beklagtenanwalt Reinecke: Moment. Es gibt da ja so bestimmte andere Fälle, z.B. einen Abtreibungsarzt, mit vielen Abtreibungsgegner-Demonstrationen vor seiner Tür. – Und selbst das reicht in dem Fall nicht, um eine Prangerwirkung zuzusprechen. Der Arzt argumentiert, es gibt viele, die das machen, weshalb wird er hervorgehoben? Das VerfG folgte dieser Argumentation nicht. Wenn Sie [Herr Höch] aber einen Antrag stellen wegen des Prangereffekts, dann müsste doch auch im Antrag stehen, dass sich die Sachen auch wirklich auf Dr. Schertz beziehen. []

Klägeranwalt Höch: Gut, da nehmen wir noch was raus.

Beklagtenanwalt Reinecke: Moment. Sie müssten doch aber die Gesamtseite … Zweitens: Sie sagen, es ist so kurz, das versteht keiner. Meist bietet der Beklagte zu der jeweiligen Gerichtsentscheidung weitere Infos via Link an. Links gehören auch zur Meinungsfreiheit. Ihre Behauptung, hier würde nur kurz und abgekocht dargestellt, die stimmt nicht. Es wird über durchgezogene Prozesse berichtet.

Klägeranwalt Höch: Die Prangewirkung muss man sehen.

Beklagtenanwalt Reinecke: Es ist einfach die Berichterstattung: wer klagt gegen die Site, wer verliert besonders oft? Das ergibt sich aus der Sache an sich. Dasss Herr Schertz 90 % ausmachtr, die Zahl habe ich nicht geprüft, liegt nicht an dem Beklagten, sondern an Ihrem Mandanten, weil gerade er sehr oft klagt. Es sind keine gewonnenen Prozesse ausgelassen.

Klägeranwalt Höch: Die positiven Entscheidungen stehen auch nicht drin. Zum Beispiel, dass Schälike 6.000 € an Schertz zahlen musste und auch gezahlt hat.

Beklagtenanwalt Reinecke: Sie können nicht vorschreiben, was zu berichten ist. Außerdem steht das auf seiner ersten Seite, dass er an Schertz 6.000 € zahlen muss.

Klägeranwalt Höch: Wir wollen nicht, dass das wieder so auftrifft, wie es sich auf den Kläger bezieht. Der wesentliche Teil bezieht sich auf den Kläger. Wir wollen doch mal sehen, ob das unter Prangerwirkung fällt. Bei ihrem Arztbeispiel – der Fall ist grob anders. Warum soll das nicht unter die Fragen fallen, die das VerfG skizziert hat.

Beklagter Schälike: Sie wollen bis zum VerfG gehen, das habe ich jetzt so richtig verstanden? Ich kann das juristisch nicht einschätzen, was da alles von heute eine Rolle spiele wird.

Klägeranwalt Höch: Sie dürfen mich verstehen, wie sie wollen, aber nicht protokollieren lassen.

Beklagter Schälike: Bitte, ich möchte, das ins Protokoll kommt: Meine Kosten belaufen sich [in der ganzen Sache] auf T€ 50, die der Gegenseite auf mehr T€ 110. Ich möchte diese Oberflächlichkeit beseitigt wissen.

Vorsitzender Richter Mauck: Das haben wir in den Schriftsätzen.

Beklagter Schälike: Ich möchte, dass das Wort Latrinenparolen auch ins Protokoll kommt.

Klägeranwalt Höch: Das ist doch unstreitig.

Beklagter Schälike: Das zu verbieten, ist mittelalterlich.

Klägeranwalt Höch: []

Vorsitzender Richter Mauck: Es kommt ins Protokoll. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass auch Latrinenparolen im Netz stehen dürfen.

Beklagter Schälike: Ich möchte noch mitteilen, dass die Bilder „Der kleine Schwindler“, die Verfahren von Schertz betrafen, aus dem Netz genommen wurde. Er ist möglicherweise sogar ein großer Schwindler.

Vorsitzender Richter Mauck diktiert ins Protokoll: Der Beklagte teilt mit, dass die Bilder „Der kleine Schwindler“, die sich auf Schertz bezieh, aus dem Netz genommen wurden.

Beklagter Schälike: Gleich, nachdem Schertz diesen Wunsch geäußert hatte. Das Klagen war nicht nötig. Sie, Herr Höch, können das bestreiten. Kenne das Spielchen.

Klägeranwalt Höch: Ich bestreite das mit Nichtwissen.

Vorsitzender Richter Mauck diktiert ins Protokoll: Der Klägervertreter bestreitet das mit Nichtwissen.

Beklagter Schälike: Sie können das mit Nichtwissen und nochmals mit Nichtwissen oder mit Nichtwissen hoch Nichtwissen bestreiten. Was soll das?

Beklagtenanwalt Reinecke: Ich habe mir das heute nochmals angesehen. Diese Bilder sind schon lange raus. Nur das Bild zu 76 geblieben. Das ist aber ein Verfahren in Bochum; welches nichts mit Schertz zu tun hatte. Es war Herr xxxx, den Herr Höch auch schon mal für sich nutzen wollte. Wenn man mit Herrn Schälike normal kommuniziert, dann reagiert er auf für beide Seiten prozesskostensparende Art und Weise.

Vorsitzender Richter Mauck: Gut, wir entscheiden am Schluss der Sitzung

Vorsitzender Richter gegen 14:00: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen

Kommentar

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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