27 O 33/10 - 22.06.2010 - Peter Alexander seine Erben

Aus Buskeismus

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[bearbeiten] Corpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es auch mit der neuen anwaltlichen Vertretung von Peter Alexander um Untersagung von Berichterstattung.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


BERICHT


[bearbeiten] Alexander vs. Sächsische Zeitung GmbH

Ein Fall von Alexander-Klägerismus.

22.06.10: LG Berlin 27 O 33/10

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Michael Mauck
Richter am Landgericht: Herr Dr. Borkmann
Richter am Landgericht: Herr Dr. Hagemeister

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Dr. Kinzel u.a.; RAin Kinzel
Beklagtenseite: Kanzlei Rosenberger und Kollegen; RA Aroukatis

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

22.06.10: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: … Austausch der letzten Schriftsätze … Fax erhalten? … hierzu wird Erklärungsfrist gewährt … Also das Kammergericht sagt, nachdem sich Peter Alexander zurückgezogen hat, sind solche Berichte zu unterlassen. Deswegen ist das alles insoweit unzulässig. Sein Privatleben gehört nicht an die Öffentlichkeit. Was da in diesem Buch steht [der Beklagtenanwalt hat ein biografisches Buch mitgebracht und zeigt den umfangreichen und bebilderten Band neuerer Auflage vor] ist alles vor seinem Rückzug.

Beklagtenanwalt Aroukatis: Im Buch steht auch was zum Tod. Das alles soll hier aber verboten sein? Das kann nicht sein. []

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Für eine Abmahnung braucht man keine Vollmacht.

Beklagtenanwalt Aroukatis: … Vollmachtsvorlage bei rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen … dem BGH vorlegen … ich rüge die Prozessvollmacht der Klägeranwältin.

Hierauf überreicht die Klägeranwältin dem Vorsitzenden Richter eine Prozessvollmacht, welche in Augenschein genommen wird.

Beklagtenanwalt Aroukatis: Hätten sie die damals vorgelegt, dann wäre damals eine Unterlassungserklärung ergangen. Wohlgemerkt, bei einer Vorlage im Original, ein Fax reicht hier nicht aus. Wenn die Kammer sagt, das muss nicht sein, dann aber auch zum BGH …

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Die Frage ist, ob eine Abmahnung eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist?

Klägeranwältin Kinzel: Ich sage § 174 ist hier nicht anwendbar.

Beklagtenanwalt Aroukatis: Es ist eine wirtschaftliche …

Klägeranwältin Kinzel: Der BGH sagt nicht, dass eine Unterlassungserklärung bedingungslos abgegeben werden muss … Risiko meines Mandanten – daher sagt der BGH: so nicht.

Beklagtenanwalt Aroukatis: Wenn sich die Rechtslage ändert … der BGH sagt etwas anderes. Hier sagt aber der Erklärende, ich gebe schon jetzt ab heute und nun … aber das wollte ihr Mandant nicht, dann muss er die Folgen tragen. Wettbewerbsrecht ist nicht Äußerungsrecht.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Schon klar.

Klägeranwältin Kinzel: Es muss aber auch hier schnell gehandelt werden.

Beklagtenanwalt Aroukatis: Fünf Wochen dürften wohl reichen, das Papier, was sie [erst] heute vorgelegt haben, vorzulegen. Sie hatten Zeit, zwei Abmahnungen zu erwirken. Zwei Stück in drei Tagen, aber keine Zeit für das Vorlegen – das ist abstrus.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es ist nachvollziehbar, was sie sagen. Mal nachdenken. Hier in diesem Buch: das sind alles Bilder, die in einem anderen Kontext …

Beklagtenanwalt Aroukatis: []

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Dann müssten sie [die Klägeranwältin] den Antrag anders stellen, in Bezug nämlich auf die konkrete Berichterstattung. Bei Vorbekanntschaft … Es kann auch nicht richtig sein, die erste Berichterstattung zu erlauben und alle späteren nicht.

Beklagtenanwalt Aroukatis: Man kann doch berichten dürfen, dass er zurückgezogen in Wien lebt und dass seine Frau verstorben ist. Ich habe im Mai 2010 dieses Buch gekauft. Dort im Buch steht noch viel mehr als in unserer Berichterstattung drin. Es ist doch nicht ernsthaft zu diskutieren, ob unsere Berichterstattung zulässig ist. Das sind doch alles allgemein bekannte Sachen. Es kann nicht sein, dass durch Rückzug das kollektive Gedächtnis der Öffentlichkeit gelöscht werden soll. Auch Ex-Bundespräsident Köhler mit seinem Zapfenstreich … wäre das auch zu verbieten? []

Klägeranwältin Kinzel: Zentraler Punkt war ja aber ein Krankenhausaufenthalt, gemischt dann mit anderen Details.

Beklagtenanwalt Aroukatis: Ich brauche keinen Anlass für eine Berichterstattung. Das BVerfG hat gesagt, das Interesse der Öffentlichkeit wirkt womöglich verstärkend, ist aber nicht Voraussetzung für eine Berichterstattung. – Thema Krankenhaus: Dazu ist die Unterlassungserklärung abgegeben worden. [Aber der ganze Rest] – auch keine Gefahr.

Klägeranwältin Kinzel: Ich wüsste gern, was an dem Krankenhausaufenthalt ein zeitgeschichtliches Ereignis sein soll?

Beklagtenanwalt Aroukatis: Er stand auf dem Gipfel, ist bekannt von früher, immer noch zeigbar seinem Publikum, auch wenn er heute zurückgezogen lebt. Der Tod von Tochter und Ehefrau gehört nicht zur Privatsphäre von Peter Alexander. „Jeder stirbt für sich allein,“ heißt es auch. Er hat sich öffentlich dazu geäußert.

Klägeranwältin Kinzel: Das ist doch alles nichts Neues.

Beklagtenanwalt Aroukatis: Ich brauche nichts Neues. Mit dem Thema „Krankenhaus“ habe ich mich unterworfen, aber sonst, im Buch darfs drinstehen, im Internet aber wieder nicht. Er macht sich das Medium Internet zunutze.

Klägeranwältin Kinzel: Es gibt dort keinen direkten Kontakt. Es gibt keine Autogrammstunde per Internet.

Beklagtenanwalt Aroukatis: Wie ist denn sonst der terminus technicus dafür? Die Adresse des Büros im Internet ist publiziert.

Es folgt ein lebhafter, aber im Vergleich zu anderen darbietenden Anwälten gesitteter Disput, ob eine Autogrammstunde im Internet eine Art von unmittellbarem Kontakt darstellt, wer dort als Kontaktperson genannt wird, ob es sich dabei tatsächlich um eine leitende Mitarbeiterin handelt, woraus sich ein privilegierter, einer herkömmlichen Autogrammstunde entsprechender Kontakt, bloß in neuer Kommunikationsform herleiten würde.

Kommentar RS: Gemeit scheint das zu sein: Autogrammadresse: Peter Alexander, Postfach 38, 1102 Wien, Austria - Bitte legen Sie ein frankiertes und adressiertes Rückkuvert bei, (außerhalb von Österreich einen internationalen Antwortschein). Wir ersuchen KEINE Fotos, Zeitschriften, Covers udgl. zur Signierung mitzusenden. Danke!

Klägeranwältin Kinzel: Es gibt keine Autogrammstunde im Internet.

Beklagtenanwalt Aroukatis: Wie würden sie es denn sonst nennen?

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wir werden nachdenken.

Abschließend trägt der Beklagtenanwalt mit Bitte um Aufnahme ins Protokoll vor, dass das Buch „Das tat ich alles aus Liebe“ Teil der Verhandlung war und dem Gericht vorlag.

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass der Klage stattgegeben wurde.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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