27 O 309/09 - 05.05.2009 - Fotos von noch nicht verurteilten Beklagten verboten

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] A.G. vs. Wolfgang Mrotzkowski

05.05.09: LG Berlin 27 O 309/09

Der Kläger ist beim Gericht nicht unbekannt. Wir hatten die eine Sache gegen den Berliner Verlag. Das Verfügungsverfahren 27 O 392/07 und die Hauptsache 27 O 402/07. Die Ergebnisse sind uns nicht bekannt. Wir vermuten, der Kläger hat obsiegt. Nun klagt der Kläger auch gegen den Fotografen.

Anlass war ein tödliches Wetttrinken zwischen Jugendlichen beim hier klagenden Gastwirt A.G.

[bearbeiten] Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall ging es um strittige Fotoaufnahmen eines nicht rechtskräftig Verurteilten, während dieser sich in bestimmten Teilen des Gerichts (Korridor, Verhandlungssaal u.a.) aufhielt. Auch die sog. „Poollösung“ wurde in den Anwaltsvorträgen mit dem Gericht erörtert.


[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin am Amtsgericht: Frau Dr. Hinke

[bearbeiten] Die Parteien

Antragstellerseite / Klägerseite: Kanzlei Eisenberg, Dr. König, Dr. Schork, RA Eisenberg und Herr Güzelarslan selbst
Antragsgegnerseite / Beklagtenseite: Kanzlei Kalckreuth, RA Dr. Irle

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

05.05.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike


Vorsitzender Richter Herr Mauck: Auf jeden Fall halten wir eine ungepixelte Berichterstattung für unzulässig. Hier liegt keine ausreichende Unkenntlichmachung vor. Im übrigen macht der Antragsteller geltend, dass … Ursprünglich gab es die Weisung, dass vor dem Sitzungssaal fotografieren erlaubt ist.

Klägeranwalt Eisenberg: Nee, gar nicht. Faust sagte: Poollösung, aber auch Zugangsmöglichkeit ohne fotografieren. § 176 GVG … öffentlicher Erklärungswille der Frau Berger, der Hilfe der Präsidentin … Dem Angeklagten gab man damals Gelegenheit, nicht zu erscheinen.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Ihr Vortrag war ja immer, dass nur im Sitzungssaal fotografiert werden darf.

Klägeranwalt Eisenberg: Vor dem Sicherheitsbereich keine Poollösung, langer Schlauch und zweimal zehn Meter lange, schräge, mobile Barrieren. Bis zur Barriere darf jeder fotografieren. Da drin nur einer der fotografieren und einer der filmen darf. Bis dahin durfte gar nicht fotografiert werden, wenn die Beteiligten das nicht wollten. Wir kriegten einen Spezialzugang.

Beklagtenanwalt Dr. Irle: Es wurde aber nicht geregelt, dass vor der Verhandlung nicht fotografiert werden darf. Das ist zweierlei. Ich weiß nicht, warum er das nicht geregelt hat, aber es war dann so.

Klägeranwalt Eisenberg: […]

Beklagtenanwalt Dr. Irle: Er war außerhalb des Sicherheitsbereichs.

Klägeranwalt Eisenberg: Es muss sich ja jeder durch Saalwachtmeister untersuchen lassen. Sie sehen ja, dass er offensichtlich nicht merkte, dass er fotografiert wurde. [zeigt dem Vorsitzenden Richter Fotos]

Beklagtenanwalt Dr. Irle: Es gibt doch ein Problem mit der Erkennbarkeit. Sinn kann doch nur sein, dass er für die, die ihn kennen, aber nicht in Verbindung mit dem Prozess kennen oder bringen, dass er für die dadurch nicht erkennbar wird.

Klägeranwalt Eisenberg: Der Antragsteller ist im Moment in einem Callcenter tätig, mit Verantwortungs- und Leitungsfunktion. Da ist sein seltener Name und seine sehr spezielle Frisur. Da geht man ganz nah auf bis zu 15 cm mit dem Fotoapparat an ihn ran. Das ist demütigend, widerwärtig! Daher nächstes Mal zwei Meter – nicht dichter.

Richterin Becker: Wollen wir doch nicht jedes Mal neu diesen Aspekt aufrollen.

Klägeranwalt Eisenberg: Ok. Das BVG hat in der Holzblock-Entscheidung gesagt, was für Risiken für Angeklagte existieren. Man muss unkenntlich machen, so wie angeordnet. Herr Mrotzkowski als Poolführer muss sich dran halten.

Beklagtenanwalt Dr. Irle: Die Wahrung von Sicherheit und Ordnung ist der eigentliche Sinn und Zweck dieser Verfügung, nichts Weitergehendes. Herr Kollege, warum sitzen sie eigentlich vor dem Gericht?

Klägeranwalt Eisenberg: Weil ich entkräftet bin.

Beklagtenanwalt Dr. Irle: Warum muss man pixeln?

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wegen der möglichen schweren Einschränkungen, resp. Verletzungen der Persönlichkeitsrechte.

Beklagtenanwalt Dr. Irle: Kein öffentlicher Pranger … [zum Beklagtenanwalt Eisenberg, der immer noch sitzt]: Erst mal aufstehen vor Gericht.

Klägeranwalt Eisenberg: Nee.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Lassen se´n sitzen.

Beklagtenanwalt Dr. Irle: Was heißt das in der Konsequenz? Wo ist die Grenze? Sogar anhand der Uhr wäre erkennbar, wer das ist [deutet lebhaft auf die Uhr des Klägers].

Klägeranwalt Eisenberg: Die Uhr geht doch noch, bei ihrer ist das anders.

Beklagtenanwalt Dr. Irle: Naja, ich würde ihren Vortrag vice versa dazu auch gern mal hören wollen.

Klägeranwalt Eisenberg: … drittschützender Charakter … Schutz des Gesamtbestandes an Rechten … Im Holzklotzfall geht es ausschließlich um die Persönlichkeitsrechte des Angeklagten. Die Rechte muss der Vorsitzende dann auch abwägen. Hat eine Vorstellung, wie darf man das darstellen.

Beklagtenanwalt Dr. Irle: Auch bei einer Verpixelung nach Vorstellung des Richters: die Erkennbarkeit bleibt.

Klägeranwalt Eisenberg: Seit 30, 40 Jahren anhaltende Rechtsprechung …

Beklagtenanwalt Dr. Irle: Das ist ja nun ein ganz schlechtes Argument!

Klägeranwalt Eisenberg: Seit 30, 40 Jahren reicht es aus, dass man ihn erkennt. Sie wissen nicht, ob er jemals verurteilt wird. Komplizierter Fall. Deswegen kommt es auf diese Feinheiten an. Das man nicht ständig unter Jagddruck steht. Herr Mrotzkowski kommt ja nicht, wenn alle anderen kommen.

Beklagtenanwalt Dr. Irle: Also ich will doch dem Eindruck entgegentreten, dass Herr Mrotzkowski aufgelauert hätte. Er war als erster da, um alle zu erleben.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Nun, wir werden nachdenken.

Am Ende des Sitzungstages wurde mitgeteilt, dass die Einstweilige Verfügung gegen die Veröffentlichung bestätigt wurde. Der Kläger hätte nicht dargestellt werden dürfen.

[bearbeiten] Kommentar

Ein laut eigener Aussage geschwächter Anwalt Eisenberg erhält gnädig vom Gericht die Erlaubnis, die Verhandlung nach gusto auch mal im Sitzen führen zu dürfen.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.#


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