27 O 292/09 - 17.09.2009 - Geldentschädigung wegen Berichterstatung mit Namensnennung

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Schlote vs. Axel Springer AG

17.09.09: LG Berlin 27 O 292/09

[bearbeiten] Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um womöglich missverständliche Berichterstattung über ein Gerichtsverfahren.


[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Anne-Cathrin Becker
Richterin am Landgericht: Frau Katharina Hoßfeld

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Moser Bezzenberger; RAin Julia Bezzenberger
Beklagtenseite: Kanzlei Hogan Hartson & Raue L.L.P.; RAin Dr. Judith Müller

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

17.09.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es geht hier um einen Artikel in der „BILD“- Zeitung, in dem über den Kläger berichtet wurde, dass er wegen Subventionsbetrug angeklagt ist und dergleichen. Dieses Verfahren wurde aber eingestellt. Jetzt geht es um den Abdruck einer Richtigstellung und um eine Geldentschädigung. Der Kläger ist identifizierbar, spätestens beim Kleingedruckten. Aus dem Klägerumfeld kamen negative Reaktionen, auch der Bürgermeister hat sich gemeldet. Das Problem ist, dass die Presse keine Verpflichtung hat. Im Artikel wir im Stil „es wird behauptet“ geschrieben, es wird die Auffassung der Ankläger wiedergegeben. Es ergibt, dass er nicht verurteilt ist, sondern nur der Verdacht besteht. Man könnte einen weiteren Bericht wollen, mit dem Tenor „ist doch nie gewesen“ - das lässt sich aber nicht erzwingen.

Klägeranwältin Bezzenberger: Diese Rechtsprechung ist hier nicht anwendbar. []

Beklagtenanwältin Dr. Müller: Sie müssen die Unwahrheit beweisen, nicht wir umgekehrt.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Aus dem Kontext ergibt sich ohne weiteres, dass es nur die Anklage ist. Nur die Überschrift ist etwas vollmundig.

Klägeranwältin Bezzenberger: Die „BILD“- Zeitung scheint sich hier nicht sicher zu sein.

Beklagtenanwältin Dr. Müller: Aus dem Kontext ergibt sich aber …

Klägeranwältin Bezzenberger: Das reicht nicht.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Eine Richtigstellung über dem Bruch gibt es nur bei der Titelseite. Hier ist es aber nur die dritte Seite. Gibt es eine Möglichkeit zur Gütlichen Einigung? Wie sieht es mit den Positionen zu einer Geldentschädigung aus? Man hätte berichten dürfen, es bestand erhebliches öffentliches Interesse. Der Betrag hier wäre aber weit unter den Beträgen, die man anderswo hört. Es wurde dick aufgetragen. Frage, ob man identifizierbar hätte berichten dürfen. Lt. „Holzklotz“ darf fast gar nichts mehr berichtet werden vor der rechtskräftigen Verurteilung, daher vielleicht eine Richtigstellung und Geldentschädigung und Einstellung des Verfahrens, um nicht über die Instanzen zu gehen. []

Beklagtenanwältin Dr. Müller: Entweder Richtigstellung oder Geldentschädigung.

Klägeranwältin Bezzenberger: Wie viel bei der Geldentschädigung?

Beklagtenanwältin Dr. Müller: Haben sie einen Vorschlag?

Vorsitzender Richter Herr Mauck: € 5.000,- mit Richtigstellung, sonst € 7.500,-

Es wurde ein Vergleich auf Widerruf geschlossen, mit einer Geldentschädigung in Höhe von € 5.000,- zur Erledigung der Klageforderung. Für die Kosten des Rechtstreits einschließlich der Vergleichskosten wurde Kostenaufhebung vereinbart.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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