27 O 236/09 - 16.04.2009 - Hoenig vs. Braunschweiger Zeitungsverlag

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Hoenig vs. Braunschweiger Zeitungsverlag GmbH & Co. KG

16.04.09: LG Berlin 27 O 236/09

Korpus Delicti

Herr Hoenig, Prominenter mit Heimat in Braunschweig, fand sich zu Unrecht in seiner Heimatzeitung wiedergegeben. Verhandelt wurde in Berlin. Eine womöglich im Wandel begriffene oder zu kippende Spruchpraxis anderer Instanzen wurde im Verhandlungsverlauf erwähnt, hatte aber keinen weiteren Einfluss in dieser Sache.


Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richter am Landgericht: Herr Diekmann
Richterin am Landgericht: Frau Dr. Hincke

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Moser Bezzenberger
Beklagtenseite: Kanzlei Schumacher & Partner

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

16.04.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander


Vorsitzender Richter Herr Mauck: Zur Zuständigkeit: Die Online-Ausgabe der Zeitung ist deckungsgleich mit der Paper-Version und auch in Berlin einsehbar. Es gibt eine feststehende Rechtsprechung des Kammergerichts. Es gibt aber gute Gründe, das zu kippen, aber solange höhere Instanzen nicht anders entscheiden … Welches öffentliche Interesse besteht an einer Berichterstattung?

Beklagtenanwalt Schumacher: Doch, weil Herr Hoenig selbst in die Öffentlichkeit gegangen ist. Er hat Herrn Tessmann als seinen Freund präsentiert. Er [Herr Hoenig] ist einer der wenigen Promis, die Braunschweig hat. Öffentlich hat er ja auch gemacht, wie er sich um seine Mutter kümmert.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Das ist doch aber eine andere Qualität. Herr Tessmann ist in die Öffentlichkeit gegangen, um Druck auszuüben.

Klägeranwältin Bezzenberger: Ich beantrage die Zurückweisung des ntrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.


Nach Beratung bestätigte der Spruchkörper die Klägerseite.


Kommentar

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