27 O 232/09 - 14.07.2009 - Gabi Köster Klägerismus

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Im vorliegenden Fall geht es ein weiteres Mal um Berichterstattung über Gabi Köster und ihre umschwiegene oder doch nicht beschwiegene [http://www.google.de/search?hl=de&q=gabi+k%C3%B6ster+krankheit&meta=lr%3Dlang_de&aq=5&oq=Gabi+K%C3%B6ster Erkrankung]. Im vorliegenden Fall geht es ein weiteres Mal um Berichterstattung über Gabi Köster und ihre umschwiegene oder doch nicht beschwiegene [http://www.google.de/search?hl=de&q=gabi+k%C3%B6ster+krankheit&meta=lr%3Dlang_de&aq=5&oq=Gabi+K%C3%B6ster Erkrankung].
-In der Focus-Ausgabe Nr. 5 vom 21. Januar 2009 wurde im Zusammenhang mit einem Bericht über die Erkrankung einer bekannten Sportmoderatorin darüber berichtet, dass die Klägerin ihrerseits ein Jahr zuvor durch eine schwere Erkrankung aus ihrer laufenden Tournee herausgerissen worden, seither nicht mehr vor die Kamera zurückgekehrt sei und man bis dato über ihren Gesundheitszustand nichts wisse.+In der Freizeit-Revue-Ausgabe Nr. 5 vom 21. Januar 2009 wurde im Zusammenhang mit einem Bericht über die Erkrankung einer bekannten Sportmoderatorin darüber berichtet, dass die Klägerin ihrerseits ein Jahr zuvor durch eine schwere Erkrankung aus ihrer laufenden Tournee herausgerissen worden, seither nicht mehr vor die Kamera zurückgekehrt sei und man bis dato über ihren Gesundheitszustand nichts wisse.
Konkret ging es um Folgendes: Konkret ging es um Folgendes:

Version vom 12:49, 15. Okt. 2012

Inhaltsverzeichnis

Corpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es ein weiteres Mal um Berichterstattung über Gabi Köster und ihre umschwiegene oder doch nicht beschwiegene Erkrankung.

In der Freizeit-Revue-Ausgabe Nr. 5 vom 21. Januar 2009 wurde im Zusammenhang mit einem Bericht über die Erkrankung einer bekannten Sportmoderatorin darüber berichtet, dass die Klägerin ihrerseits ein Jahr zuvor durch eine schwere Erkrankung aus ihrer laufenden Tournee herausgerissen worden, seither nicht mehr vor die Kamera zurückgekehrt sei und man bis dato über ihren Gesundheitszustand nichts wisse.

Konkret ging es um Folgendes:

Im Einzelnen beanstandet die Klägerin eine Fotomontage auf der Titelseite der Ausgabe, auf der ein Portraitfoto von ihr zusammen mit einem solchen der Sportmoderatorin zu sehen ist, sowie ein weiteres Portraitfoto von ihr auf Seite 3 der Ausgabe mit der Bildbeischrift "Gabi Köster erkrankte im Januar 2008" so wie folgende Berichterstattung über sich im Rahmen eines Artikels über eine aktuelle Erkrankung der Sportmoderatorin:

(1) "Koma nach Routine-OP erleidet sie das gleiche Schicksal wie Gabi Köster?",
(2) "Droht ihr das gleiche Schicksal wie Gabi Köster?",
(3) "Unwillkürlich denkt man an einen Parallelfall - an Gabi Köster (47). (...) Die prominente Kölner Schauspielerin wurde vor genau einem Jahr von heute auf morgen aus ihrer Tournee "Wer Sahne will, muss Kühe schütteln" herausgerissen. Die Erklärung über ihre Erkrankung war ebenso dürftig (...). Schweigen. Schwer erkrankt, mehr war nicht zu erfahren. Zunächst hieß es, Köster's Tournee werde im Herbst 2008 fortgesetzt, doch dann wurden alle Termine abgesagt. Und fortan war von der Schauspielerin nichts mehr zu hören.
So etwas ist immer höchst beunruhigend. Bis heute weiß man nichts über ihren Gesundheitszustand. Gabi Köster trat vor keine Kamera mehr - sie ist wie vom Erdboden verschluckt (...). Werden wir auf sie warten müssen wie auf Gabi Köster?"

Köster vs. Burda Senator Verlag GmbH

14.07.09: LG Berlin 27 O 232/09

Richter

Richterin am Landgericht als Vorsitzende: Frau Becker
Richterin am Amtsgericht: Frau Kuhnert
Richter am Landgericht: Herr Schmidt-Diekmann

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; RA Helge Reich
Beklagtenseite: Kanzlei Prof. Dr. jur. Schweizer; RA Berlinger

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

14.07.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Die Klage wurde am 08.07.2009 erweitert.

Der Beklagtenanwalt überreicht der Vorsitzenden Richterin ein BGH-Urteil zur neuen Bildnisrechtsprechung.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: … wechselseitige Erörterung von Fachurteilen …

Beklagtenanwalt Berlinger: … im Zusammenhang mit der Berichterstattung …

Vorsitzende Richterin Frau Becker: … Foto veröffentlicht in der Freizeit-Revue … nach Vorberatung widerspricht die Sache nicht dem BGH-Urteil … eine Fotomontage … Die Erkrankung liegt ein Jahr zurück. Es besteht kein Anlass, das neu zu thematisieren. Es ist Privatsphäre, sie muss auch keine Betrachtungen über Dritte und via Parallelfälle dulden.

Beklagtenanwalt Berlinger: Die Nennung der Erkrankung ist aber s e h r dürftig gewesen. Auf RT … vermeintliche Wiederholungssendungen … Der Fan schaut dann auf die Homepage - der Beklagtenanwalt überreicht dem Gericht einen Ausdruck -. Es besteht ein absolutes Informationsinteresse.

Klägeranwalt Reich: … dann heißt es Offenlegung der Privatsphäre. Das Argument ist ja nicht neu. Wird die Privatsphäre [von demjenigen] selbst geöffnet – nein! Dann heißt es: „Derjenige sagt selber nicht, wie es ihm geht, also müssen wir es [tun]. [] Lierhaus ist hilfsweise ein Anlass …

Beklagtenanwalt Berlinger: Es war doch aber keine permanente Veröffentlichung, sondern nur mal eine Erwähnung anlässlich der Parallele zum Lierhaus-Fall. Wenn sie sagt „ich bin wieder on tour“, dann muss sie hinnehmen, dass berichtet wird.

Klägeranwalt Reich: Nur zu diesem Zeitpunkt, sonst nicht.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Wir machen uns noch mal Gedanken.

Am Ende des Sitzungstages wurde bekanntgegeben, dass die Veröffentlichung untersagt wurde.

Die Beklagte ging in Berufung. Az. 10 U 114/09. Das Kammergericht bestätigte am 09.09.2010 das LG-Urteil, ließ die allerdings Revision zu.

Der BGH wies die Klahge zurück. Die Klägerin, Gabi Köster, hat die Kosten des Rechtsstrteits zu tragen. Az. Urteil VI ZR 292/10 vom 18.09.2012

Kommentar

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.Köster Klägerismus


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