27 O 216/09 - 04.06.2009 - Anwaltskanzlei möchte keine Liste aller Verfahren im Netz

Aus Buskeismus

(Unterschied zwischen Versionen)
Wechseln zu: Navigation, Suche
Version vom 21:44, 12. Jan. 2010 (bearbeiten)
Rolf (Diskussion | Beiträge)

← Zum vorherigen Versionsunterschied
Aktuelle Version (12:09, 2. Sep. 2010) (bearbeiten) (Entfernen)
Rolf (Diskussion | Beiträge)
(Nachgeplänkel)
 
(Der Versionsvergleich bezieht 14 dazwischen liegende Versionen mit ein.)
Zeile 1: Zeile 1:
 +=Corpus Delicti=
 +
 +Im vorliegenden Fall geht es um eine xls-Tabelle, in der alle dem Antragsgegner bekannten Verfahren des Antragstellers mit den Mandanten und der Ergebnissen aufgelistet waren. Der Antragsgegner bat den Antragsteller mit einem Mail Hinweise um Korrekturen. Dieses Mail sah der Chef des Antragstellers als Belästigung an und erreicht mit dieser Mail am 03.03.2009 die hier streigegenständliche einstweilige Verfüguhg 27 O 216/09 und am 16.03.2009 die Stalker-Verfügung 53 T 30/09.
 +
 +Der Antragsgegner wollte keinesfalls die Liste ohne Zustimmung und ohne Berücksichtigung der Hinweise und Wünsche des Antragstellers veröffentlichen. Der Antragsteller sah das anders. Die Zensoren der Zensurkammer und des Zenusrsenats (KG Berlin) folgten den paronoiden, entwürdigenden Argumenten des Antragstellers.
 +
 +Die einstweilige Verfügung erging ohne Abmahnung. Gestritten wurde um die Kosten.
 +
{| border="0" cellpadding="6" {| border="0" cellpadding="6"
|- |-
Zeile 7: Zeile 15:
|} |}
-=Medienkanzlei vs. Rolf Schälike=+=Medienkanzlei Schertz Bergmann vs. Rolf Schälike=
'''04.06.09:''' LG Berlin <font color="#800000">'''27 O 216/09'''</font> '''04.06.09:''' LG Berlin <font color="#800000">'''27 O 216/09'''</font>
- 
-=Korpus Delicti= 
- 
-Im vorliegenden Fall geht es um eine xls-Tabelle, in der alle dem Antragsgegner bekannten Verfahren des Antragstellers mit den Mandanten und der Ergebnissen aufgelistet waren. Der Antragsgegner bat den Antragsteller mit einem Mail Hinweise um Korrekturen. Dieses mail sah der Chef des Antragstellers als Belästigung an und erreicht mit dieser Mail am 03.03.2009 die hier streigegenständliche einstweilige Verfüguhg 27 O 216/09 und am 16.03.2009 die Stalker-Verfügung 53 T 30/09. 
- 
-Der Antragsgegner wollte keinesfalls die Liste ohne Zustimmung und Berücksichtigugn der Hinweise und Wünsche des Antragsteller veröffentlichen. Der Antragsteller sah das anders. 
- 
-Die einstweilige Verfügung erging ohne Abmahnung. Gestritten wurde um die Kosten 
=Richter= =Richter=
-'''Vorsitzender Richter am Landgericht:''' Herr Mauck<br>+'''Vorsitzender Richter am Landgericht:''' Herr Michael Mauck<br>
-'''Richterin am Landgericht:''' Frau Becker<br>+'''Richterin am Landgericht:''' Frau Anne Kathrin Becker<br>
'''Richterin:''' Frau Kuhnert<br> '''Richterin:''' Frau Kuhnert<br>
Zeile 36: Zeile 36:
'''04.06.09:''' Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike '''04.06.09:''' Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike
- +'''Vorsitzender Richter Herr Mauck:''' Hier geht es um die Frage der Begehungsgefahr, ob sie ihre Liste der Mandanten der Meienkanzlei veröffentlichen werden. Herr Schälike hat aber erklärt, dass er nicht veröffentlichen wird. Frage, Herr Höch, ist die Sache dann nicht für erledigt zu erklären?
-Vorsitzender Richter Herr Mauck: Hier geht es um die Frage der Begehungsgefahr, ob sie ihre Liste der Mandanten der Meienkanzlei veröffentlichen werden. Herr Schälike hat aber erklärt, dass er nicht veröffentlichen wird. Frage, Herr Höch, ist die Sache dann nicht für erledigt zu erklären?+
'''Herr Schälike steht zwischen seinem Anwalt und dem Klägeranwalt Höch.''' '''Herr Schälike steht zwischen seinem Anwalt und dem Klägeranwalt Höch.'''
Zeile 95: Zeile 94:
'''Am Schluss der Sitzung:''' Die Gerichtskosten hat der Antragsgegner zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten haben die Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3 zu tragen. '''Am Schluss der Sitzung:''' Die Gerichtskosten hat der Antragsgegner zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten haben die Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3 zu tragen.
-=Urteil 27 O 216/09=+=Beschluss 27 O 216/09=
-[http://www.buskeismus.de/urteile/27O21609_Urteil.pdf Urteil] <font color="#800000">'''27 O 216/09'''</font> vom 04.06.2009.+[http://www.buskeismus.de/urteile/27O21609_Beschluss.pdf Beschluss] <font color="#800000">'''27 O 216/09'''</font> vom 04.06.2009.
::Die Gerichtskosten hat der Antragsgegner zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten haben die ::Die Gerichtskosten hat der Antragsgegner zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten haben die
Zeile 115: Zeile 114:
:::Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. :::Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
- 
=Jeder denkt im Maße seiner eigenen Verdorbenheit= =Jeder denkt im Maße seiner eigenen Verdorbenheit=
-Es lohnt sich das Urteil des landgerichts und den Beschluss des Kammergerichts durchzulesen.+Es lohnt sich das Urteil des Landgerichts und den Beschluss des Kammergerichts durchzulesen.
Sehr nahe liegt der Schluss: '''Jeder denkt im Maße seiner eigenen Verdorbenheit.''' Sehr nahe liegt der Schluss: '''Jeder denkt im Maße seiner eigenen Verdorbenheit.'''
 +Die Richter und Anwälte dürfen im Maße ihre eigenen Verdorbenheit bestrafen.
 +
 +=Nachgeplänkel=
 +
 +Gegen die Namensnennung des Klägers in diesem Bericht erging am 28.07.2009 eine einstweilige Verfügung <font color="#800000">'''27 O 697/09'''</font>.
 +
 +Am 23.06.10 wurde ein Ordnungsmittelantrag gestellt.
 +
 +Im Hauptsacheverfahren <font color="#800000">'''27 O 938/09'''</font> am 21.01.2010 wurde die Namennennung erlaubt. [http://openjur.de/u/32067-27_o_938-09.html Urteil] <font color="#800000">'''27 O 938/09'''</font>
 +
 +Der Kläger ging in Berufung, Az. 10 U 26/10. Am 15.06.2010 nahm der Kläger seine Berufung zurück.
 +
 +Der Ordnungsmittelantrag wurde ebenfalls zurückgenommen.
 +
 +Die Rechte aus der einstweiligen Verfügung <font color="#800000">'''27 O 697/09'''</font> gingen der Kanzlei Schertz Bergmann ebenfalls verloren.
=Wichtiger Hinweis= =Wichtiger Hinweis=
Zeile 136: Zeile 149:
[[Kategorie:Höch]] [[Kategorie:Höch]]
-[[Kategorie:Medienkanzlei]]+[[Kategorie:Schertz]]
[[Kategorie:Reinecke]] [[Kategorie:Reinecke]]
<datecategory name="Berichte nach Datum" date="04.06.2009" /> <datecategory name="Berichte nach Datum" date="04.06.2009" />

Aktuelle Version

[bearbeiten] Corpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um eine xls-Tabelle, in der alle dem Antragsgegner bekannten Verfahren des Antragstellers mit den Mandanten und der Ergebnissen aufgelistet waren. Der Antragsgegner bat den Antragsteller mit einem Mail Hinweise um Korrekturen. Dieses Mail sah der Chef des Antragstellers als Belästigung an und erreicht mit dieser Mail am 03.03.2009 die hier streigegenständliche einstweilige Verfüguhg 27 O 216/09 und am 16.03.2009 die Stalker-Verfügung 53 T 30/09.

Der Antragsgegner wollte keinesfalls die Liste ohne Zustimmung und ohne Berücksichtigung der Hinweise und Wünsche des Antragstellers veröffentlichen. Der Antragsteller sah das anders. Die Zensoren der Zensurkammer und des Zenusrsenats (KG Berlin) folgten den paronoiden, entwürdigenden Argumenten des Antragstellers.

Die einstweilige Verfügung erging ohne Abmahnung. Gestritten wurde um die Kosten.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


BERICHT

anwaelte.jpg

[bearbeiten] Medienkanzlei Schertz Bergmann vs. Rolf Schälike

04.06.09: LG Berlin 27 O 216/09

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Anne Kathrin Becker
Richterin: Frau Kuhnert

[bearbeiten] Die Parteien

Antragsteller-/Klägerseite: Kanzlei Höch & Höch, RA Höch
Antragsgegner-/Beklagtenseite: Kanzlei Schön & Reinecke, RA Reinecke
Antragsgegner, Herr Schälike, persönlich

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

04.06.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Hier geht es um die Frage der Begehungsgefahr, ob sie ihre Liste der Mandanten der Meienkanzlei veröffentlichen werden. Herr Schälike hat aber erklärt, dass er nicht veröffentlichen wird. Frage, Herr Höch, ist die Sache dann nicht für erledigt zu erklären?

Herr Schälike steht zwischen seinem Anwalt und dem Klägeranwalt Höch.

Klägeranwalt Höch: [Ja] Ich möchte nicht, dass Herr Schälike mir [physisch] näher kommt.

Antragsgegner-/Beklagtenanwalt Reinecke: Die danach entstandenen Kosten sind vom Antragsteller zu tragen. Es kann nicht sein, dass man die nicht bestehende Begehungsgefahr nicht zur Kenntnis nimmt und dann aber Kosten produziert. Es war eine Liste von ca. 50 Fällen, die er veröffentlicht hatte. Dann kam ein Brief vom Anwalt und die einstweilige Verfügung dagegen. Der Anwalt der Antragstellerkanzlei hat sich damit befasst … Stellungnahme … Veröffentlichungsreife …

Antragsteller-/Klägeranwalt Höch: Wo sagt der Beklagte, dass er nicht veröffentlichen wird, wenn der Anwalt der Antragstellerkanzlei das nicht will? Hier ist eine klassische Begehungsgefahr. Es gibt kein öffentliches Interesse hierfür. Er schreibt mir aber, dass es ein großes öffentliches Interesse an den Verfahrensberichten gibt. Dann kriegt der Anwalt der Antragstellerkanzlei zwei Tage später eine E-Mail, dass die Liste jetzt veröffentlichungsreif sei. Mit Korrekturhinweis. Er kannte aber schon den Einwand dem Grunde nach, dass der Anwalt der Antragstellerkanzlei generell dagegen war. Die Textveröffentlichung stand bevor. Das andere ist eine reine Schutzbehauptung des Herrn Schälike.

Der Vorstizedne diktiert ins Protokoll: Der Antragsteller-Vertreter erklärt im Hinblick auf die in der Widerspruchsbegründung abgegebene Erklärung des Antragsgegners, nicht beabsichtigt zu haben auch in Zukunft zu beabsichtigen, die streitgegenständliche Darstellung zu veröffentlichen, das Verfahren hier in der Hauptsache für erledigt. Herr Höch schließen Sie sich dem an?

Antragsteller-/Klägeranwalt Höch: Ja.

Der Vorsitzende diktiert ins Protokoll: Der Antragsgegner-Vertreter schließt sich der Erledigungserkärung an.

Es beginnt eine Diskussion über die Zulässigkeit einer einstweiligeb Verfügung und die Kosten.

Beklagter Schälike: [zitiert aus der E-Mail] Ich habe selbstverständlich die Absicht, dass ich nicht diese, aber eine andere, abgestimmte, juristisch erlaubte Liste veröffentlichen darf. Ich bin vor Gericht von dieser Kanzlei oft belogen worden. Ich habe mit dieser Kanzlei Riesenprobleme, was deren Auftritt vor Gericht und Klagen betrifft. Es ist eine falsche Auffassung, dass man eine Liste nicht veröffentlichen darf. Das hat schon Bedeutung, Weltgeltung. Ich wusste damals nicht, dass der Chef der Medienkanzlei mich für einen Feind hält, dass er mit mir nicht reden will und mein Mail als Anlass nimmt, mich als Stalker verurteilen zu lassen. Es gibt anderes Problem: Der Antragsteller schreibt immer wieder, aufgrund der Eindeutigkeit der Rechtslage. Das ist aber meist nicht der Fall … .

Antragsteller-/Klägeranwalt Höch: Lassen sie mich auch zu Wort kommen!

Beklagter Schälike: Nein, ich möchte von Herrn Mauck Antworten auf meine Fragen.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Hier beantworte ich keine allgemeinen Fragen, die nicht zum Verfahren gehören. Eine seitenweise Veröffentlichung von Verfahren halten wir für unzulässig.

Beklagter Schälike: Welches Verzeichnis darf veröffentlicht werden, mit welchen Einschränkungen?

Richterin Frau Becker: Das ist doch nicht unser Verfahren.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: [Berichte nur über] allgemein bekannte Personen, nicht über kleine Polizeibeamte, die Schmerzensgeld haben wollen.

Beklagter Schälike: Also die Buskeismus-Site ist als Ganzes rechtswidrig? So darf nicht berichtet werden?

Richterin Frau Becker resolut: Das gehört nicht zu diesem Verfahren.

Beklagter Schälike: Es stimmt nicht, dass es bei mir nur den Chef der Medienkanzlei gibt. Es wird hier versucht, mich zu kriminalisieren.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wir konzentrieren uns auf den konkreten Fall.

Beklagter Schälike: Natürlich darf ich Listen veröffentlichen. Die Frage ist, in welcher Form und Art.

Antragsgegner-/Beklagtenanwalt Reinecke: Im Mail heißt es: Nennen sie mir eine Frist, bis wann sie sich zur Liste äußern wollen.

Antragsteller-/Klägeranwalt Höch: Das wären alles Präzisierungen und Korrekturen. Die Rechtsanwälte der Kanzlei sagten mir, dass sie schon dem Grunde nach gegen Veröffentlichungen sind.

Antragsgegner-/Beklagtenanwalt Reinecke: Sieht das Gericht die Auseinandersetzung als private Auseinandersetzung in gerichtskundigem Sinne an?

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Nein.

[…]

Richterin Frau Becker ungeduldig: Herr Mauck ist nett, wenn er ihre allgemeinen Fragen beantwortet, aber ich möchte das jetzt nicht.

Das Gericht zog sich im Anschluss an die mündliche Verhandlung zur Beratung zurück.

Am Schluss der Sitzung: Die Gerichtskosten hat der Antragsgegner zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten haben die Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3 zu tragen.

[bearbeiten] Beschluss 27 O 216/09

Beschluss 27 O 216/09 vom 04.06.2009.

Die Gerichtskosten hat der Antragsgegner zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten haben die

Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3 zu tragen.

Beide Parteien haben sofortige Beschwerde eingelegt.

[bearbeiten] Beschluss 9 W 135/09

Beschluss des Kammergerichts 9 W 135/09 vom 29.09.2009.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. Juni 2009, Az. 27.Ö.216/09, abgeändert:
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

[bearbeiten] Jeder denkt im Maße seiner eigenen Verdorbenheit

Es lohnt sich das Urteil des Landgerichts und den Beschluss des Kammergerichts durchzulesen.

Sehr nahe liegt der Schluss: Jeder denkt im Maße seiner eigenen Verdorbenheit.

Die Richter und Anwälte dürfen im Maße ihre eigenen Verdorbenheit bestrafen.

[bearbeiten] Nachgeplänkel

Gegen die Namensnennung des Klägers in diesem Bericht erging am 28.07.2009 eine einstweilige Verfügung 27 O 697/09.

Am 23.06.10 wurde ein Ordnungsmittelantrag gestellt.

Im Hauptsacheverfahren 27 O 938/09 am 21.01.2010 wurde die Namennennung erlaubt. Urteil 27 O 938/09

Der Kläger ging in Berufung, Az. 10 U 26/10. Am 15.06.2010 nahm der Kläger seine Berufung zurück.

Der Ordnungsmittelantrag wurde ebenfalls zurückgenommen.

Die Rechte aus der einstweiligen Verfügung 27 O 697/09 gingen der Kanzlei Schertz Bergmann ebenfalls verloren.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

Persönliche Werkzeuge