27 O 216/09 - 04.06.2009 - Anwaltskanzlei möchte keine Liste aller Verfahren im Netz

Aus Buskeismus

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Version vom 22:14, 5. Nov. 2009

Inhaltsverzeichnis

Medienkanzlei vs. Schälike

04.06.09: LG Berlin 27 O 216/09

Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um eine xls-Tabelle, in der alle dem Antragsgegner bekannten Verfahren des Antragstellers mit den Mandanten und der Ergebnissen aufgelistet waren. Der Antragsgegner bat den Antragsteller um Korrekturen. Keinesfalls wollte der Antragsgegner die Liste ohne An- und Zustimmung des Antragsteller veröffentlichen. Der Antragsteller sah das anders.

Es erging eine EV. Gestritten wurde um die Kosten


Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin: Frau Kuhnert

Die Parteien

Antragsteller-/Klägerseite: Kanzlei Höch & Höch, RA Höch
Antragsgegner-/Beklagtenseite: Kanzlei Schön & Reinecke, RA Reinecke
Antragsgegner, Herr Schälike, persönlich

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

04.06.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike


Vorsitzender Richter Herr Mauck: Hier geht es um die Frage der Begehungsgefahr, ob sie ihre Liste der Mandanten der Meienkanzlei veröffentlichen werden. Herr Schälike hat aber erklärt, dass er nicht veröffentlichen wird. Frage, Herr Höch, ist die Sache dann nicht für erledigt zu erklären?

Herr Schälike steht zwischen seinem Anwalt und dem Klägeranwalt Höch.

Klägeranwalt Höch: [Ja] Ich möchte nicht, dass Herr Schälike mir [physisch] näher kommt.

Antragsgegner-/Beklagtenanwalt Reinecke: Die danach entstandenen Kosten sind vom Antragsteller zu tragen. Es kann nicht sein, dass man die nicht bestehende Begehungsgefahr nicht zur Kenntnis nimmt und dann aber Kosten produziert. Es war eine Liste von ca. 50 Fällen, die er veröffentlicht hatte. Dann kam ein Brief vom Anwalt und die einstweilige Verfügung dagegen. Der Anwalt der Antragstellerkanzlei hat sich damit befasst … Stellungnahme … Veröffentlichungsreife …

Antragsteller-/Klägeranwalt Höch: Wo sagt der Beklagte, dass er nicht veröffentlichen wird, wenn der Anwalt der Antragstellerkanzlei das nicht will? Hier ist eine klassische Begehungsgefahr. Es gibt kein öffentliches Interesse hierfür. Er schreibt mir aber, dass es ein großes öffentliches Interesse an den Verfahrensberichten gibt. Dann kriegt der Anwalt der Antragstellerkanzlei zwei Tage später eine E-Mail, dass die Liste jetzt veröffentlichungsreif sei. Mit Korrekturhinweis. Er kannte aber schon den Einwand dem Grunde nach, dass der Anwalt der Antragstellerkanzlei generell dagegen war. Die Textveröffentlichung stand bevor. Das andere ist eine reine Schutzbehauptung des Herrn Schälike.

Der Vorstizedne diktiert ins Protokoll: Der Antragsteller-Vertreter erklärt im Hinblick auf die in der Widerspruchsbegründung abgegebene Erklärung des Antragsgegners, nicht beabsichtigt zu haben auch in zukunft zu beabsichtigen, die streitgegenständliche Darstellung zu veröffentlichen, das verfahren hier in der Hauptsache für erledigt. Herr Höch schließen Sie sich dem an?

Antragsteller-/Klägeranwalt Höch: Ja.

Der Vorsitzende diktiert ins Protokoll: Der Antragsgegner-Vertreter schließt sich der Erledigungserkärung an.

Es beginnt eine Diskussion über de Zulässigkeit und die Kosten.

Beklagter Schälike: [zitiert aus der E-Mail] Ich habe selbstverständlich die Absicht, dass ich nicht diese, aber eine andere, abgestimmte, juristisch erlaubte Liste veröffentlichen darf. Ich bin vor Gericht von dieser Kanzlei oft belogen worden. Ich habe mit dieser Kanzlei Riesenprobleme, was deren Auftritt vor Gericht und Klagen betrifft. Es ist eine falsche Auffassung, dass man eine Liste nicht veröffentlichen darf. Das hat schon Bedeutung, Weltgeltung. Ich wusste damals nicht, dass der Chef der Medienkanzlei mich für einen Feind hält, dass er mit mir nicht reden will und mein Mail als Anlass nimmt, mich als Stalker verurteilen zu lassen. Es gibt anderes Problem: Der Antragsteller schreibt immer wieder, aufgrund der Eindeutigkeit der Rechtslage. Das ist aber meist nicht der Fall … .

Antragsteller-/Klägeranwalt Höch: Lassen sie mich auch zu Wort kommen!

Beklagter Schälike: Nein, ich möchte von Herrn Mauck Antworten auf meine Fragen.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Hier beantworte ich keine allgemeinen Fragen, die nicht zum Verfahren gehören. Eine seitenweise Veröffentlichung von Verfahren halten wir für unzulässig.

Beklagter Schälike: Welches Verzeichnis darf veröffentlicht werden, mit welchen Einschränkungen?

Richterin Frau Becker: Das ist doch nicht unser Verfahren.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: [Berichte nur über] allgemein bekannte Personen, nicht über kleine Polizeibeamte, die Schmerzensgeld haben wollen.

Beklagter Schälike: Also die Buskeismus-Site ist als Ganzes rechtswidrig? So darf nicht berichtet werden?

Richterin Frau Becker resolut: Das gehört nicht zu diesem Verfahren.

Beklagter Schälike: Es stimmt nicht, dass es bei mir nur den Chef der Medienkanzlei gibt. Es wird hier versucht, mich zu kriminalisieren.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wir konzentrieren uns auf den konkreten Fall.

Beklagter Schälike: Natürlich darf ich Listen veröffentlichen. Die Frage ist, in welcher Form und Art.

Antragsgegner-/Beklagtenanwalt Reinecke: Im Mail heißt es: Nennen sie mir eine Frist, bis wann sie sich zur Liste äußern wollen.

Antragsteller-/Klägeranwalt Höch: Das wären alles Präzisierungen und Korrekturen. Die Rechtsanwälte der Kanzlei sagten mir, dass sie schon dem Grunde nach gegen Veröffentlichungen sind.

Antragsgegner-/Beklagtenanwalt Reinecke: Sieht das Gericht die Auseinandersetzung als private Auseinandersetzung in gerichtskundigem Sinne an?

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Nein.

[…]

Richterin Frau Becker ungeduldig: Herr Mauck ist nett, wenn er ihre allgemeinen Fragen beantwortet, aber ich möchte das jetzt nicht.

Das Gericht zog sich im Anschluss an die mündliche Verhandlung zur Beratung zurück.

Am Schluss der Sitzung: Die Gerichtskosten hat der Antragsgegner zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten haben die Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3 zu tragen. Urteil

Kommentar

Beide Parteien haben sofortige Beschwerde eingelegt.

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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