27 O 197/11 - 15.09.2011 - Die Rivalin klagt gegen Ehefrau

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[bearbeiten] Corpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um Äußerungen der betrogenen Frau Angela Wepper über ihre Rivalin.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


BERICHT


Wehret den Anfängen!

[bearbeiten] Susanne Kellermann vs. WAZ Women Group GmbH u.a.

15.09.11: LG Berlin 27 O 197/11 Susanne Kellermann vs. WAZ Women Group GmbH u.a.

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richter am Landgericht: Herr Dr. Hagemeister
Richter am Landgericht: Herr Dr. Himmer

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Damm; RA Damm
Beklagtenseite: Kanzlei Romatka & Collegen u.a.; RA Prof. Dr. Himmelsbach

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

13.09.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Mauck: Die Klägerin wehrt sich gegen Äußerungen der Frau ihres Geliebten. War wohl ein Privatinterview. Aus den Einstweiligen Verfügungen wird deutlich, dass Frau Wepper wohl nicht wusste, dass das ein Exklusivinterview war. Man stellt sich wohl auf die Seite der betrogenen Ehefrau. Besteht denn wirklich ein öffentliches Interesse, zu erfahren, was Frau Wepper in kleinem Kreis über ihre Nebenbuhlerin gesagt hat? [] Dass da nun eine Retourkutsche kommt, a lá Gysi … Bei Frau Wepper hat der Verlag eine Unterlassungserklärung abgegeben. Worum streitet man eigentlich noch?

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Himmelsbach: []

Vorsitzender Richter Mauck: Vielleicht eine Unterlassungserklärung mit Kostenentscheidung.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Himmelsbach: Die Kostenentscheidung kann ich mir lebhaft vorstellen. Es ist aber nicht unstreitig. Frau Wepper hat ja auch eine Gegendarstellung auf der Titelseite durchgesetzt. Es ist nicht unstreitig, dass das in kleinem Kreis stattfand. Auch ihre Äußerungen sind nicht unstreitig. Die einzige Änderung, die sie abstreitet ist diese Änderung … dreimal direkt variiert. Da muss die Kammer entscheiden. Ich bin da anderer Auffassung. [] Muss man nun jeden Anspruch anerkennen, den Frau Kellermann geltend macht?

Vorsitzender Richter Mauck: Es war nur eine Frage.

Klägeranwalt Damm: Es ist eine Einstweilige Verfügung erlassen worden. [] D.h. doch erst mal, dass der Streitgegenstand nicht wiedergegeben wurde.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Himmelsbach: Nein. Es war nur eine Abschlusserklärung.

Klägeranwalt Damm: Das ist doch ein scharfes Indiz dafür, dass …

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Himmelsbach: Nein.

Klägeranwalt Damm: []

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Himmelsbach: … lebensfremd…

Vorsitzender Richter Mauck: Man hätte Gründe entgegensetzen können oder man hat es nicht getan, was ich aber auch verstehen kann … besonderes Rechtsschutzbedürfnis, daher die Einstweilige Verfügung, hm. Jetzt die grundsätzliche Frage: Wie geht man damit um? [] Ist es wirklich ein Rechtsmissbrauch, wenn man eine Eilentscheidung anstrengt, um sein Recht zu bekommen?

Klägeranwalt Damm: Es ist ein Ausdruck besonderer Eilbedürftigkeit.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Himmelsbach: Es ist doch schon ein besonderer Vorteil des Angreifers, dass er sich das Gericht aussuchen kann. Dann ist vielleicht auch noch ein Vorsitzender im Urlaub, sein Vertreter sieht die Sache wieder ganz anders – das kann doch alles nicht sein. Alle Gerichte sagen zum Thema Zweiteinreichung: das ist rechtsmissbräuchlich.

Vorsitzender Richter Mauck: []

Klägeranwalt Damm: []

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Himmelsbach: []

Richter am Landgericht Dr. Himmer: Wollen sie es vom Kammergericht wissen, schwarz auf weiß?

Vorsitzender Richter Mauck: Also wir wissen es nicht. München lehnt sich ja stark an Terplitzki an.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Himmelsbach: []

Richter am Landgericht Dr. Himmer: Wenn so viel Tinte fließt.

Vorsitzender Richter Mauck: Mal im Unreinen gesprochen. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, bei Kostenaufteilung? Die Dringlichkeit ist völlig offen. Verfügung und Verfahren lassen wir und die Hauptsache wird geteilt.

Klägeranwalt Damm: Das heißt also …

Vorsitzender Richter Mauck: Verfügung und Verfahren lassen wir und die Hauptsache wird geteilt, ja.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Himmelsbach: []

Vorsitzender Richter Mauck: Kein Widerspruchsverfahren, Kostenaufhebung in der Hauptsache. [] Nach ausgiebiger Erörterung []

Klägeranwalt Damm: In der Hauptsache käme es zu einer Kostenaufhebung. Die Mandantschaft bliebe auf den Kosten hängen.

Vorsitzender Richter Mauck: Bei möglichen Zeugeneinvernahmen sind die Chancen ggf. besser für die Klägerin als für die Beklagte.

Richter am Landgericht Dr. Himmer: Vielleicht eine Quotelung.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Himmelsbach: Frau Kellermann ist mit der Sache in die Öffentlichkeit gegangen. []

Klägeranwalt Damm: Also mit Quotelung könnte ich mich anfreunden. [] Reisekosten der jeweiligen Partei …

Vorsitzender Richter Mauck: Also wir schließen einen Vergleich auf Widerruf. Auf dringendes Anraten des Gerichts und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht schließen die Parteien folgenden Vergleich:

1. Die Beklagte verpflichtet sich, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung an die Klägerin zu zahlende Vertragsstrafe, deren Höhe in das Ermessen der Klägerin gestellt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu prüfen ist, es zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin zu behaupten und / oder behaupten zu lassen
- „die Sache zwischen ihm und ihr ist so eine Mischung aus Liebe und sexueller Abhängigkeit“
- „die Frau will doch nur sein Geld und seine Beziehungen“
- „… diese kleine Tussi …“
- „Was diese Frau von meinem Mann will? – Ich weiß es, ich sehe schließlich die Kreditkartenabrechnungen.“
So wie dies in der Ausgabe „die aktuelle“ Nr. 48 auf Seite 24 f veröffentlicht geschehen ist.
2. Der Klägervertreter nimmt diese Unterlassungserklärung an und verzichtet auf das Recht, ggf. einen Ordnungsmittelantrag gem. § 890 ZPO zu stellen.
3. Die Parteien erklären das Verfügungsverfahren 27 O 947/10 in der Hauptsache für erledigt.
4. Die Beklagte zahlt als Gesamtschuldnerin an die Klägerin die vorgerichtlichen Abmahnkosten i.H.v. € 180,60.
5. Hinsichtlich der Kosten treffen die Parteien folgende Regelung:
a) Die Kosten des Anordnungsverfahrens 27 O 947/10 trägt die Beklagte zu 2. Die Termingebühren jedes Verfahrens trägt jede Partei selbst.
b) Von den Kosten des vorliegenden Rechtsstreits, ausgenommen die des Vergleichs, die jede Partei selbst trägt, tragen die Klägerin ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel.
6. Mit diesem Vergleich sind alle etwaigen Ansprüche der Klägerin aus der streitgegenständlichen Veröffentlichung erledigt.
7. Die Parteien behalten sich den Widerruf dieses Vergleichs bis 06.10.2011 vor.

[bearbeiten] Kommentar

Eine Verhandlung, die der Edlen Schweiß bis zum letzten Tropfen einforderte. Der Spruchkörper engagierte sich in seiner gesamten personellen Stärke und unter Einsatz allen zur Verfügung stehenden Charmes – und es gelang tatsächlich, den Klägeranwalt (nur zufällig namensgleich mit der bekannten Damm-Kanzlei) durch das von ihm selbst argwöhnisch herbeigezweifelte Dickicht zu einem rechtsfriedenstiftenden, ja sogar harmonischen Vergleich zu führen oder in der Binnenschiffersprache: zu bugsieren. Immer wieder tauchten aus den Einmündungen teutschen Verfahrensrechts und seiner neben- ä r m l i c h e n Verzweigungen Eisschollen auf, die dem in diesen Persönlichkeitsrechtsgewässern sichtlich etwas ungewohnten Fahrensmann das Festmachen an sicherem Ufer doch noch verleiden wollten bzw. immer wieder davon abhielten ein Tau zu werfen oder doch nun endlich die Leine überzuholen, die man ihm vereint mit Schifferchorgesang ein ums andere Mal hinhielt.

Für den Liebhaber solchen Sagenstoffs daher auch die wohl recht wortgetreue Wiedergabe des nachgerade eisblumenartig feinziselierten Vergleichs.

Von einem Widerruf dieses zarten Kunstwerks ist der Öffentlichkeit noch nichts bekanntgeworden, jedoch wird sie darauf ein achtsames Auge haben, wenn möglich sogar zwei.

[bearbeiten] Videos

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.[[Kategorie:Romatka]

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