27 O 15/09 - 05.05.2009 - Stasi IM "Wilfried" klagt

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Inhaltsverzeichnis

K. vs. Mülder

05.05.09: LG Berlin 27 O 15/09


Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall ging es eine Klage gegen die Art der Berichterstattung über den Lebenspartner von Iris Berben.

Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin am Landgericht: Frau Kuhnert

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Höch & Höch, RA Höch
Beklagtenseite: Kanzlei Dr. Weberling und Kollegen u.a., RA Prof. Dr. Weberling und RAin Naujock

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

05.05.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander


Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es liegt ein Unterlassungsantrag vor. Der Kläger wurde namentlich genannt … Berichterstattung kritisch … mit Kammergerichtsentscheidung … Stasi-Aufarbeitung … Der Kläger wurde identifizierbar dargestellt. Sowas ist strittig. Wir meinen, das geht nicht.

Klägeranwalt Höch: Kritik am Urteil … und dann Bericht … wer ist Herr K.? Obwohl die Kammer schon gesagt hat, dass Berichterstattung über ihn nicht zulässig ist.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Weberling: Gregor Gysi als Anwalt eskalierte … Es gibt einen Rattenschwanz von weiteren Verfahren. Ja, der rbb hat sich kritisch auseinandergesetzt. Die Kammer hat nur aufgehoben, nur Textbausteine verwandt, ohne den Ansatz einer Begründung. Ich sage, es besteht keine Prangerwirkung, wenn der IM identifizierbar wird. Pauschal urteilen geht nicht mehr. Lassen sie mich auch mal ausreden, Herr Kollege. Wo ist die Prangerwirkung? Eine Täternennung als IM ist keine Persönlichkeitsrechtsverletzung, sagt die Kammer. Es darf berichtet werden, mit Namen und Gesicht. Hier ist es der neue Freund von Iris Berben. Sie ist nicht irgendwer, sie hat den Leo-Beck-Preis gegen Rechtsextremismus verliehen bekommen. Ihr Partner will verdrängen und vergessen. 1989/90 wurde solche Rechtsprechung weggefegt. Es gibt andere Parameter. Die Entscheidung der Kammer wurde vom BGH aufgehoben. Wer sich in die Öffentlichkeit begibt, der muss akzeptieren, dass die Öffentlichkeit genauer hinschaut. Die Rechtsprechung der Kammer ist überholt worden. Da müssen sie sich mit befassen, Herr Kollege, das ist so. Wenn z.B. auf dem Titelblatt von „Bunte“ etwas über Heiratspläne gedruckt wird, dann muss man auch akzeptieren, wenn nachgefragt wird. Herr K. wurde in keiner Weise in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt.

Klägeranwalt Höch: Soll er vielleicht ein Attest vorlegen, betr. dieser Beeinträchtigungen? Ein Beweis ist obsolet. Er ergibt sich aus der Berichterstattung. Das ist 20 Jahre her und wird jetzt hochgerührt. Er hatte keine bedeutende Funktion. Er kann nix dafür, dass er Lebenspartner von Iris Berben ist.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Weberling: Doch.

Klägeranwalt Höch: Das ist Liebe. Er steht in keiner Weise in der Öffentlichkeit. Zur Frage Schlussstrich: Der Fall „Klinikdirektor“ ist anders. § 32 Stasi-Unterlagengesetz … sie haben kein Argument.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Weberling: Sie haben meinen Schriftsatz nicht verstanden.

Klägeranwalt Höch: Ich bin nicht so schlau.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Weberling: Ich bin der Auffassung, dass die grundsätzliche Namensnennung erlaubt ist, § 32, Absatz 3, hier aber keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt. Die Debatte wird hier und heute anders verlaufen in Deutschland [als 1945 / 1968]. Wir haben hier einen Täter, dem es gut anstehen würde, wenn er auch mal nachdenkt. Das Mindeste ist doch ein Wort des Bedauerns. Aber stattdessen nur „interessiert mich nicht mehr“. Das sind ziemlich fiese Geschichten gewesen. Kein Vortrag zum Untermauern der „Prangerwirkung“.

Klägeranwalt Höch: Sie sind doch nun wirklich ´n intelligenter Mann.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Weberling: Danke.

Klägeranwalt Höch: Genau bei ihnen ist das ungenau dargestellt. Wir haben wohl unterschiedliche Auffassungen zu der Sache.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Weberling: [legt diverse Artikel vor] Nicht nur in Boulevardzeitungen. Es ist gerichtsbekannt [lässt dies ins Protokoll aufnehmen, zweimal aus 03/2008]. Ich habe nicht gehört, dass er was gegen die Berichterstattung hatte. Plötzlich, nach sechs Monaten kommt die Akte auf den Tisch. Der Rechtsstaat hat entschieden: „Aufarbeitung“ statt „Ruhe“.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Nun, wir werden über alles in Ruhe nachdenken.

Am Ende des Sitzungstages wurde mitgeteilt, dass der Klage stattgegeben wurde. Eine Berichtserstattung darf nur ohne Namensnennung erfolgen.


Kommentar

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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