27 O 1281/08 - 28.04.2009 - Stiftung Warentest obsiegt bei PUCKY-Reifen

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Aktuelle Version

Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] PUKY GmbH & Co. KG vs. Stiftung Warentest

28.04.09: LG Berlin 27 O 1281/08


[bearbeiten] Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall ging es um kritische Äußerungen, die die Stiftung Warentest zu einem Artikel in der Kleinkindwarenbranche in ca. 50 Musterschreiben getätigt hat, die sie auf Anfrage den jeweiligen Verbrauchern als Schreibmuster zur Verfügung stellte.

Es kann die folgende Meldung gewesen sein:

PUKY bewertet Stiftung Warentest mangelhaft

Kinder-Laufräder Krebserregende Gifte in Griffen, Sitzbezügen und Reifen

26.06.2008

Kontaktgifte, die über die Haut in den Körper eindringen – ausgerechnet die hat die Stiftung Warentest jetzt in Griffen von Kinder-Laufrädern entdeckt. Auch einige Sitzbezüge und viele Reifen enthielten Schadstoffe, die als krebserregend und erbgutverändernd gelten. Das vernichtende Fazit der Tester: Elf der fünfzehn untersuchten Produkte sind „mangelhaft“. Das schreibt die aktuelle Ausgabe der Zeitschrift test.

Besonders fatal: In vier Laufrädern fand sich der für Spielzeug verbotene Weichmacher DEHP (FirstBike Big Apple, Monz Mini Viper, Coolproducts Rennrad 14“ und Kawasaki MX Trainer). Da Laufräder als Spielzeug gelten, hätten die Produkte gar nicht verkauft werden dürfen.

Wesentlich bessere Noten gab es für die Fahreigenschaften der Laufräder, hier erhielten alle Modelle „gute“ oder „befriedigende“ Noten. Auch die harten Belastungstests im Labor überstanden die meisten Laufräder ohne Probleme. Insgesamt gab es aber nur zwei Mal ein „Gut“.

Verzichten sollten Eltern beim Kauf auf vermeintlich nützliches Zubehör: Im Praxistest zeigte sich, dass die Kinder Bremsen, Klingeln und Ständer gar nicht oder nicht richtig verwendeten. Gleichzeitig stellen die Teile ein zusätzliches Unfall- und Verletzungsrisiko dar. So kann sich zum Beispiel das Bremskabel bei mehreren Rädern um die Lenkstange wickeln und das Hinterrad blockieren. Und die Klingel nutzen die Kleinen gerne, aber nicht zur Gefahrenabwehr. Der Rat der Tester: Abmontieren.

Der ausführliche Test findet sich in der Juli-Ausgabe der Zeitschrift test und im Internet unter

Quelle: Kinder-Laufräder bei Stiftung Warentest

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin: Frau Kuhnert

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Dr. Hopfgarten & Kollegen, RA Schauding, sowie Herr Kuchenbecker
Beklagtenseite: Franz & Schulkamp, RA Franz, sowie Herr Ellerbrock

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

28.04.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es geht um einen Test von Kinderlaufrädern, und dabei dann genauer um deren Reifen. Es gibt einen neuen Test aus dem Dezember 2008. Hat sich die ganze Sache nicht eigentlich erledigt?

Beklagtenanwalt Franz: Gute Frage. Aber man kann noch nicht genau ableiten. Eine Kategorieeinordnung, zu zwei oder drei, ergibt sich nicht eindeutig. In einer Arbeitsgruppe ist nichts verabschiedet worden. Herr Hoffmann ist der entsprechende Projektleiter der Stiftung Warentest. Reifen in der Kategorie drei zu haben – das ist derzeit noch Wunschdenken der Klägerin. Der Grenzwert liegt bei 200 mg.

Klägeranwalt Schauding: Es liegen TÜV-Zertifikate vor.

Beklagtenanwalt Franz: Es ist in der Diskussion, einen neuen Höchstwert zu finden.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Unterstellt, das ist so verabschiedet worden, dann würde die Stiftung Warentest nicht mehr zu dieser Beurteilung kommen?

Klägeranwalt Schauding: Es geht uns nicht um die Abwertung, aber bei Äußerungen gegenüber dem Verbraucher: solange sie die Reifen nicht anfassen ist es sicher … Es wird nichts freigesetzt, nachweislich.

Beklagtenanwalt Franz: Wir behaupten nicht, dass Gesundheitsgefahren ausgehen, sondern dass sie ausgehen können.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Das ist eine allgemeine Aussage: Es kann.

Klägeranwalt Schauding: Aber wenn man diese Aussage verknüpft mit der Aussage der Krebsgefährdung, dann ergibt sich im Gesamtzusammenhang ein anderer Eindruck.

Richterin Becker: Die Äußerung ist so nicht im Text. Da sind doch alle einig darin.

Klägeranwalt Schauding: Ja.

Beklagtenanwalt Franz: Nach dem BGH sind Testberichte als Gesamturteil zu werten. Das Heft hat eine Gesamtauflage von 500.000 Exemplaren, aber sie greifen einzelne Äußerungen aus einem Musterschreiben an, was vielleicht 50 Verbraucher bekommen haben.

Klägeranwalt Schauding: Das hieße in der Konsequenz, sie dürften intern behaupten, was sie wollen. Sie können nicht Luft- und Vollgummireifen miteinander vergleichen. Sie haben schon eingeräumt, dass ein Vergleich mit Autoreifen nicht möglich ist.

Beklagtenanwalt Franz: Ich sehe da ihre Betroffenheit nicht. Wir haben das Fallbeil sausen lassen bei zehn. Einkategorisiert in Gruppe zwei. Frage: Wie ist die Stiftung Warentest zu diesem Ergebnis gekommen?

Klägeranwalt Schauding: Sie sind wohl dazu berechtigt [Fallbeil], aber nicht dazu, zu sagen, dass es gesundheitsgefährdend ist, wenn es angefasst wird. Es geht nicht um die Bewertung „mangelhaft“ an sich, sondern um die Umstände, die dazu geführt haben.

Richterin Becker: Deshalb halten sie doch den Text für falsch.

Beklagtenanwalt Franz: Da fehlt es mir an Verantwortungsgefühl bei ihnen und ihrem Unternehmen. Es ist einfach unwissenschaftlich. Es gibt hundert PAK´s. Es müssten alle einzeln analysiert werden.

Herr Kuchenbecker, Kägerseite: Ich bin 35 Jahre bei PUKY tätig. Ich habe für den guten Ruf des Unternehmens gekämpft. Es ist nicht fein, einen solchen fachlichen Streit unter Juristen zu führen, statt Techniker und Experten zu Wort kommen zu lassen. Stiftung Warentest macht ihre Sache – ok., soll auch so sein. Auch wenn man mal durch den Test fällt. Der Test ist zu überleben, das kann man kommunizieren. Alle technischen Argumente sind dem Verbraucher nicht zu vermitteln. Die gemachten Tests sind anerkannt.

Richterin Becker: Dann greifen sie doch die Bewertungsmaßstäbe an.

Herr Kuchenbecker, Kägerseite: Nein. Der ganze Bereich ist weitgehend noch nicht erfasst.

Beklagtenanwalt Franz: Ja, das ist richtig.

Herr Kuchenbecker, Kägerseite: Man kann nicht Luft- mit Vollgummireifen vergleichen. Sie verprügeln hier einen deutschen Produzenten, der seine Verantwortung ernstnimmt.

Beklagtenanwalt Franz: Das sind alles Argumente, die unseren Test im Grundsatz angreifen. Immerhin haben sechs Produzenten den Höchstwert unterschritten. Die Stiftung Warentest ist Vorreiter. Sie sind doch nicht alleine betroffen.

Herr Kuchenbecker, Kägerseite: Uns nutzt diese Beurteilung, um Druck auf unsere Zulieferer auszuüben. Der Kunde sieht es so: Was PUKY schreibt ist egal, Stiftung Warentest hat Recht. Wir sind zu 100 Prozent auf dem Stand vom BFR.

Beklagtenanwalt Franz: Ihre Vorgehensweise ist nicht seriös. Man müsste klinische Studien machen, Migrationsuntersuchungen. Es ist ein Mischwert, zusammengesetzt aus zehn Stoffen. Pyren wird vielleicht mal als nicht schädlich ausgeforscht.

Richterin Becker: Haben sie den Vergleich mit Autoreifen rausgenommen?

Herr Ellerbrock, Beklagtenseite: Ja, im Musterschreiben wurde dann der Vergleich mit den Autoreifen rausgenommen.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wir werden drüber nachdenken.

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass die Klage abgewiesen wurde.


[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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