27 O 1188/08 - 29.10.2009 - Gebühren für gleichartige Verfahren

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Tsch.vs. Verlag Dresdener Druck- und Verlagshaus GnbH & Co. KG

29.10.09: LG Berlin 27 O 1188/08

[bearbeiten] Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um Gebührenberechnungen seitens verfahrensbeauftragter Anwälte.


[bearbeiten] Richter

Vorsitzende Richterin am Landgericht: Frau Anne Kathrin Becker
Richterin am Landgericht: Frau Katharina Hoßfeld
Richterin am Amtsgericht: Frau Kuhnert

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Eisenberg, Dr. König, Dr. Schork; RA Eisenberg
Beklagtenseite: Kanzlei Spyros Aroukatos und Partner; RA Aroukatos

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

29.10.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Es erfolgen zu Beginn der Verhandlung Antragstellungen und Schriftsatzaustausch.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: … da nicht mehr so problematisch mit den Kosten …

Klägeranwalt Eisenberg: Die Weisheiten des Hanseatischen Oberlandesgerichts … Man muss bedenken, wenn man den Domainbetreiber anschreibt, und der schreibt, „du hast keine Rechte“ etc., dann ist das ein anderer Sachverhalt.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Eigentlich, wenn nach vier Tagen … und hier kommt ja noch das Problem hinzu …

Klägeranwalt Eisenberg: Mit den Kosten haben sie recht. Das würde ich heute anders machen. Unübersichtliche Strukturen … da in Anspruch genommen … kann es erforderlich machen … hat eine Verfügungsmacht über die Domain, öffnet die aber auch Anderen. Eine Printausgabe wurde ja bis heute nicht vorgelegt.

Beklagtenanwalt Aroukatos [zur Vorsitzenden Richterin]: Wollen sie die sehen?

Klägeranwalt Eisenberg: [] Störerhaftung … Verbreiterhaftung …

Beklagtenanwalt Aroukatos: Hier gehört die Domain der Sächsischen Zeitung. Die Domain wird lediglich von Anderen verwaltet, weil es dort eine spezielle Rechtsabteilung gibt. Im Handelsregister steht der Treuhänder. Es wurde alles so vorgetragen vor der BGH- und hanseatischen OLG-Entscheidung. Die strittige Berichterstattung stammt nicht aus der Ausgabe, wo die Muttergesellschaft die Verlegerin ist.

Klägeranwalt Eisenberg: []

Beklagtenanwalt Aroukatos: Es wird vorgetragen: Intenet- und print-Veröffentlichung sind leicht anders.

Klägeranwalt Eisenberg: Das ist ein qualitativ niedrigstehender Journalismus.

Beklagtenanwalt Aroukatos: Sobald sie eine Zeitung aufmachen, kommen wir zu ihnen.

Klägeranwalt Eisenberg: mach ich nicht. Bin ein schlechter Lehrer. []

Beklagtenanwalt Aroukatos: Die Sächsische Zeitung hat sechsmal Recht bekommen.

Klägeranwalt Eisenberg: Es war doch klar, dass Tsch. nicht wieder in die Öffentlichkeit zu zerren war.

Beklagtenanwalt Aroukatos: Eine gesellschaftsrechtliche Sippenhaft ist nicht richtig.

Klägeranwalt Eisenberg: In der Gegend, wo sie herkommen, sollte man das wissen, was Sippenhaft ist.

Heftiges, teilweise erhitztes Hin- und Her zwischen den Parteienvertretern. Der Vorsitzenden Richterin gelingt es nicht, sich Gehör zu verschaffen.

Beklagtenanwalt Aroukatos: Ich weiß nicht, was Athen mit der Kultur der Sippenhaft zu tun hat.

Klägeranwalt Eisenberg: Schwer verständliche Sprache.


Die mündliche Verhandlung wird im Folgenden beendet.


Am Ende der Verhandlung wurde ein Verkündungstermin angekündigt.


[bearbeiten] Kommentar

Rechtsanwalt Eisenberg, aus Berlin, ließ es in der mündlichen Verhandlung nicht aus, sich ohne Not zu einer bösartigen und noch dazu vollkommen haltlosen Anspielung auf die ethnische Herkunft seines Gegenübers hinreißen zu lassen, die unter beliebigen – sprich allen anderen denkbaren Vorzeichen – zu einem mittleren Skandal geführt hätte. Einen Skandal, den er sicher in unbestrittener Meisterschaft vorangeführt hätte. Rechtsanwalt Aroukatos, aus Dresden, blieb bewundernswert beherrscht und somit – auch und gerade für Rechtsanwalt Eisenberg – ein leuchtendes Beispiel, zu welcher Anwaltskultur es lohnt, sich zu integrieren. Sachsen eins – Berlin, unterirdischer noch als Null, Eisenberg sei´s gedankt … wahrlich kein Ruhmesblatt.

[bearbeiten] Kommentra

Im vorliegenden Fall geht es um die Berichterstattung über die mögliche Verwicklung eines Pfarrers in eine Selbstmordserie zu DDR-Zeiten im Umfeld des Görlitzer Teekellers der Kirche.

Der Kläger führt viele Verfahren. Sein Ahwalt Johannes Eisenberg verdient ganz gut dabei. Die Berliner Zensurkammer bestimmt die Wahrheit.


  • 27 O 1139/07 vs. Dresdner Magazin Verlag GmbH - 29.04.2008
  • 27 O 878/08 vs. Beulich
  • 27 O 885/08 vs. Sächsische Zeitung GmbH - 26.05.2009
  • 27 O 885/08 vs. Sächsische Zeitung GmbH - Gebührenstreit - 29.10.2009
  • 27 O 1188/08 vs. Verlag Dresdener Druck- und Verlagshaus GmbH & Co. KG - 26.05.2009
  • 27 O 1188/08 vs. Verlag Dresdener Druck- und Verlagshaus GmbH & Co. KG - Gebührenstreit - 29.10.2009

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.Kathegorie:Gebühren


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