27 O 118/09 - 30.06.2009 - Einmal zu den Sternen und zurück - 38 Passagen untersagt, 19 erlaubt

Aus Buskeismus

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-Im vorliegenden Fall geht es um eine Buchveröffentlichung ([http://www.google.de/search?hl=de&q=%22Einmal+zu+den+Sternen+und+zur%C3%BCck%22+&btnG=Suche&meta=lr%3Dlang_de „Einmal zu den Sternen und zurück“]), bei dem in einem Kapitel auch Dieter-Thomas Heck, der Klägr, und sein Leben vorgestellt wird.+Im vorliegenden Fall geht es um eine Buchveröffentlichung ([http://www.google.de/search?hl=de&q=%22Einmal+zu+den+Sternen+und+zur%C3%BCck%22+&btnG=Suche&meta=lr%3Dlang_de „Einmal zu den Sternen und zurück“]), bei dem in einem Kapitel auch Dieter-Thomas Heck, der Kläger, und sein Leben vorgestellt wird.
Über [http://www.amazon.de/Wahrheit-Einmal-Sternen-zurueck-Behlinda/dp/3939691836 Amazon] ist das Buch gegenwärtig nicht verfügbar. Ob und wann dieser Artikel wieder vorrätig sein wird, ist Amazon unbekannt. Über [http://www.amazon.de/Wahrheit-Einmal-Sternen-zurueck-Behlinda/dp/3939691836 Amazon] ist das Buch gegenwärtig nicht verfügbar. Ob und wann dieser Artikel wieder vorrätig sein wird, ist Amazon unbekannt.

Version vom 19:12, 26. Sep. 2009

Inhaltsverzeichnis

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38 Passagen verboten, 19 Passagen wieder erlaubt


Dieter-Thomas Heck vs. Peter Rentzsch

30.06.09: LG Berlin 27 O 118/09

39 Pasagen im Buch verboten, 19 erlaubt - Zensurerfolg für die Kanzlei Schertz Bergmann.

Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um eine Buchveröffentlichung („Einmal zu den Sternen und zurück“), bei dem in einem Kapitel auch Dieter-Thomas Heck, der Kläger, und sein Leben vorgestellt wird.

Über Amazon ist das Buch gegenwärtig nicht verfügbar. Ob und wann dieser Artikel wieder vorrätig sein wird, ist Amazon unbekannt.

Die Rezensionen sind erhellend: Ich habe dieses Buch nicht mehr zur Seite legen können, da es die wahren Seiten vieler bedeutender deutscher Schlagerstars in beeindruckend schonungsloser Weise schildert - und das, ohne ein Blatt vor den Mund zu nehmen.

Ein Grund mehr für ein Verbot.

Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin: Frau Kuhnert

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; RA Schertz und RAin Schmitt
Beklagtenseite: Kanzlei Gizinski & Collegen; RA Gizinski und Herr Rentzsch persönlich

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

30.06.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike


Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es geht um das Buch des Beklagten „Einmal zu den Sternen und zurück“. Es gibt insgesamt 57 Äußerungen in dem Buch, die beanstandet werden. Es sind doch eher Gedankenlosigkeiten, die den Kläger nicht so beeinträchtigen. Vielleicht braucht man nicht das ganze Buch vom Markt zu nehmen. Ist das Buch denn schon verkauft?

Beklagter Rentzsch: Ich habe immer versucht, den Kläger dazu Stellung nehmen zu lassen. Er hat sich aber immer wieder ausgeklinkt.

Klägeranwältin Schmitt: Der Kläger hat darin keine Belanglosigkeiten gesehen. Der Beklagte hat eine Unterlassungserklärung abgegeben und anerkannt, dass dabei Ehrverletzendes vorkam, wie Schlägerei und Bestechung.

Beklagter Rentzsch: Ich wünsche immer noch eine Zusammenarbeit mit Dieter-Thomas Heck. Er kann sich nicht mit rosa Brille in Sicherheit wiegen. Sein Beitrag zur deutschen Musikgeschichte …

Klägeranwältin Schmitt: Dagegen wenden wir uns gar nicht. Es soll keine Verletzung der Privatsphäre mehr vorkommen.

Beklagter Rentzsch: DM 450.000,- Steuerschuld haben sie nicht angeprangert. Die waren Grund genug dafür, dass er 1972 die Hitparade nicht hätte weiterführen können.

Richterin Frau Becker: Ist das streitgegenständlich?

Beklagter Rentzsch: Aufgrund der Steuerschuld war er ein Wackelkandidat.

Beklagtenanwalt Gizinski: In ihrem Buch ist das so gar nicht vorhanden. Zurück zum Thema.

Beklagter Rentzsch: Bei einer neuen Auflage würde er mehr Schaden nehmen.

Beklagtenanwalt Gizinski: […]

Klägeranwältin Schmitt: Das sieht eher nach einer Drohung aus.

Beklagter Rentzsch: Wieso habe ich die Stellungnahme ihres Mandanten nicht?

Klägeranwältin Schmitt: Er muss nicht.

Beklagtenanwalt Gizinski: Aber dann kann er hinterher nicht sagen …

Klägeranwältin Schmitt: Doch, kann er!

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wenn es nur um die zweite Auflage geht, dann sollten sie vielleicht überlegen, was man rauslässt.

Beklagter Rentzsch: Deswegen sind wir heute hier. Ich will ihn ja auch nicht herabwürdigen. Ihm soll das Bundesverdienstkreuz verliehen werden. Deswegen würde ich Sachen herausnehmen.

Klägeranwältin Schmitt: Herr Heck besteht auf seinem Recht einer geschützten Sozialsphäre.

Beklagter Rentzsch: Seine Sozialsphäre wird nicht beschädigt.

Klägeranwältin Schmitt: Es wird der Eindruck erweckt, dass es ihm egal, bei [der Beerdigung von] Drafi Deutscher nicht dabei sein zu können. Das stimmt nicht.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wir können das alles im einzelnen durchgehen, aber … Es gibt gewisse Dinge, die sind privat. Manche der Punkte sind auch richtig. Gewisse Dinge würden wir untersagen, gewisse durchlassen.

Beklagter Rentzsch: Mich wundert, dass er mich nicht als Herr Heckscher, sondern als Dieter-Thomas Heck verklagt.

Klägeranwältin Schmitt: … nichts Privates …

Beklagter Rentzsch: Der Vorsitzende hat das Private hier erst mal umrissen. Bei der Sache mit der rothaarigen Nutte kommt er sehr gut weg.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: … Man hat sich gewundert, wer damals alles bei der Hitparade aufgetreten ist. Wir werden nachdenken und alles im Einzelnen durchgehen.

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass von den umstrittenen Äußerungen im Buch 38 untersagt und 19 erlaubt wurden

Urteil 27 O 118/09 v. 30.06.2009.

Kommentar

Mit dem Beklagten erschienen auf der Besucherbank noch einige weitere Personen, die dem teilweise emphatischen Vortragen des Beklagten zusätzliches Lokalkolorit verliehen. Auf Anhieb mochte man dem Beklagten nicht ohne weiteres zutrauen, ein solch streitwertiges Buch in die Welt gesetzt zu haben. Durch die mühevolle Textexegese und den Eingriff in die Textgestaltung und –aussage an sage und schreibe 58 Stellen seitens des Spruchkörpers ist es sicherlich veredelt worden, vielleicht nicht nur in rechtsstaatlicher Hinsicht. Der Beklagte nahm für sich durch sein beherztes, geradliniges und argloses Vortragen ein.

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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