27 O 116/10 - 22.06.2010 - Der Axtmordfall holt uns ein

Aus Buskeismus

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[bearbeiten] Corpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um Berichterstattung aus dem Umfeld des Axtmordfalles. Persönliche Beziehungen wurden in Abrede gestellt. Die entsprechende Berichterstattung war Gegenstand der Geldentschädigungsklage.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


BERICHT


[bearbeiten] Nxxx vs. B.Z. Ullstein GmbH

22.06.10: LG Berlin 27 O 116/10

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Michael Mauck
Richter am Landgericht: Herr Dr. Borkmann
Richter am Landgericht: Herr Dr. Hagemeister


[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Schön & Heidl; RA Schön
Beklagtenseite: Kanzlei Hogan & Hartson Raue LLP; RAin Dr. Müller

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

22.06.10: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es geht hier um eine Geldentschädigung, weil die Klägerin hier in Zusammenhang mit dem Axtmörder gebracht worden sei, mit dem sie aber auch nicht einmal befreundet wäre. Gab es in diesem Zusammenhang einen Anruf von Frau Imka Ramaelow, einer Journalistin? Die Klägerin erklärt, „ich bin von überhaupt keiner Journalistin angerufen worden“. Na das ist ja eher unschön, wenn man in solche einen Zusammenhang gestellt wird. Selbst wenn ein Anruf erfolgt sein sollte – das geht zu weit. Frau Dr. Müller, haben sie etwas für einen Vergleich vorbereitet?

Beklagtenanwältin Dr. Müller: Hm …

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Eine Geldentschädigung ist dem Grunde nach …

Beklagtenanwältin Dr. Müller: Es ist hier eine Frage des Wahrheitsgehalts. Die Klägerin hat sich vorgestellt, angerufen, gesagt, dass sie die Freundin sei. Es sind ja wahre Dinge, die berichtet wurden – das wäre zu berücksichtigen.

Richter Dr. Borkmann: Ihre Mandantin hat ja eine Korrektur geschrieben. Dann aber zu sagen … - was sollen wir dann glauben?

Beklagtenanwältin Dr. Müller: Einen Vergleich nur unter Widerruf.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Käme das für sie [Klägeranwalt] auch in Betracht, dass man sich auf der Hälfte trifft, ehe das durch die Instanzen geht, mit allem Aufwand?

Klägeranwalt Schön: Also die sog. Zeugin, die gar nicht dabei war … das stimmt ja alles so nicht.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Ich kann auch gern unterbrechen.

Klägeranwalt Schön: Grundsätzlich sind wir vergleichsbereit, aber nicht auf dieser Basis. Meine Mandantin hatte Kosten … Arzt … € 7.000,- wären ok.

Beklagtenanwältin Dr. Müller: Bei entsprechender Kostenteilung.

Es wird auf dringendes Anraten des Gerichts ein Vergleich i.H.v. € 7.000,- geschlossen. Sämtliche Forderungen aus der streitgegenständlichen Berichterstattung werden damit für erledigt erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits werden von der Klägerin zu 3/10 und von der Beklagten zu 7/10 getragen. Es wird eine Widerrufsfrist von zwei Wochen vereinbart. Für den Fall des Widerrufs wird ein Verkündungstermin anberaumt.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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