27 O 102/09 - 09.06.2009 - Dr. med. Arzt vs. Ullstein

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Dr. med. Arzt (Name geändert) vs. B.Z. Ullstein GmbH

09.06.09: LG Berlin 27 O 102/09

Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

[bearbeiten] Corpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es darum, wie weit ein Arzt anonymisiert werden muss, wenn er in einer Prozessberichterstattung erwähnt wird.


[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin am Landgericht: Frau Kuhnert

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Moser Bezzenberger, RA Dr. Geigenmüller
Beklagtenseite: Kanzlei Hogan & Hartson Raue LLP, RA Prof. Dr. Hegemann

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

04.06.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike


Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es geht hier um die Frage, ob der Kläger, der Leibarzt von Herrn W., Meineid begangen hat u. a. Wir sehen hiefür keine Anhaltspunkte. Der Kläger ist unserer Auffassung nach identifizierbar, und das ist nicht in Ordnung.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Problematisch ist die Erkennbarkeit immer. Es wurde aber anonymisiert. Es wurde nur Herr Dr. L. genannt. Nur die Mitarbeiter wissen, wer gemeint ist.

Klägeranwalt Dr. Geigenmüller: […]

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: […] Das ist eine sehr weitgehende Anonymisierung. Wir haben es hier mit langjährigem Sozialbetrug zu tun. Neuneinhalb Jahre. Ohne Hausarztmitwirkung wäre das so nicht möglich geworden.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wenn ein Richter in einer Verhandlung sagt „so und so ist das gelaufen“, dann ist das berichtenswert.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Wenn so weit anonymisiert [werden soll], dann ist eine Berichterstattung nicht mehr möglich.

Klägeranwalt Dr. Geigenmüller: […]

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Wenn ein Arzt konkret in der Urteilsbegründung erwähnt wird …

Klägeranwalt Dr. Geigenmüller: Hier geht es um Meineid und um die Fälschung von Krankenakten. Das kann ich mir erstens nicht vorstellen, und das ist auch nicht so berichtenswert.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Ist eine gütliche Einigung möglich, mit einer Unterlassungserklärung, Kostenentscheidung nach § 91a?

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Wenn, dann mit Kostenaufhebung.

Klägeranwalt Dr. Geigenmüller: Die Berichterstattung ist erst mal durch. Es ist eine Kostenfrage.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Die Redaktion hat wahrheitsgemäß berichtet. Welches rechtmäßige Alternativverhalten ist denn dann noch möglich?

Klägeranwalt Dr. Geigenmüller: Z. B. die Formulierung „ein Arzt“.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Dann werden doch drei Ärzte hier stehen und auch zu Recht klagen.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Meineid ist hier ein erheblicher Vorwurf.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Es ist doch die Frage der zulässigen Berichterstattung. Es gibt ein erhebliches Interesse.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wir werden überlegen.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Kostenaufhebung ja, dann sparen wir uns eine Beweisaufnahme.

Klägeranwalt Dr. Geigenmüller: Nein, keine Kostenaufhebung.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Dann nehmen wir die Anträge der Seiten auf und werden entscheiden.

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass der Klage stattgegeben wurde.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.Kategoerie:Geigenmüller


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