27.02.2018 - Richter Buske vermeidet Diskussionen

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Böhmermann-Erdogan-Prozesse offenbaren die Grenzen der deutschen Justiz

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


FREITAGSBERICHT

27. Januar 2018


BÖHMERMANN – DAS ORIGINAL – Schmähgedicht inkl. Erläuterungen


Böhmermann-Erdogan-Schmähgedicht

Übersicht bei [1] Wikipedia]

Streitgegenstand

Oben die streitgegenständliche Sendung im Ganzen. Ein besseres Original habe ich bei YouTube nicht gefunden, Hier das Original in besserer Qualität.

Gegenstand der Prozesse ist das „Schmähgedicht“ von Jan Böhmermann. Die Pressestelle des Hamburger Oberlandesgerichts gab die folgernde Pressemitteilung ab:

Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Böhmermann, 17. Mai 2016
(324 O 255/16) Das Landgericht Hamburg hat auf Antrag des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan eine einstweilige Verfügung gegen den Fernsehmoderator Jan Böhmermann erlassen.
Gegenstand des Antrags sind die als Gedicht unter dem Titel „Schmähkritik“ dargebotenen Äußerungen Böhmermanns aus der Sendung "Neo Magazin Royale" vom 31. März 2016. Mit seiner Entscheidung hat das Gericht dem Antrag teilweise stattgegeben und Böhmermann die Äußerung bestimmter Passagen des Gedichts untersagt, die Erdoğan angesichts ihres schmähenden und ehrverletzenden Inhalts nicht hinnehmen muss. Diese Textpassagen sind im Anhang zu dieser Mitteilung in kursiv-roter Schrift gekennzeichnet und eingerückt. Hinsichtlich der übrigen Teile des Gedichts (im Anhang in Normalschrift abgedruckt) hat das Gericht den Antrag Erdoğans zurückgewiesen.

Absurd: Das verbotene „Schmähgedicht“ wurde damit offiziell vom Staat - trotz gerichtlich festgestellter Schmähung – veröffentlicht.

Juristische Handhabung des Falls Böhmermann-Erdogan

Wegen dem Böhmermann „Schmähgedicht“ gab es mehrere juristische Verfahren.

Strafverfahren

Die Regierung der Türkei und auch Erdoğan selbst bekundeten ein Strafverlangen und erstatteten Strafanzeige gegen Böhmermann. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren ein. Grundlage bildete der damals geltende § 103 StGB (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten). Die Mainzer Staatsanwaltschaft hat das Verfahren am 04.Oktober 2016 gegen Jan Böhmermann wegen Beleidigung des Staatsoberhaupts der Türkei, Recep Tayyip Erdogan (§§ 103, 185 StGB) gem. § 170 Abs.2 StPO eingestellt. Die StA argumentierte, schon die Erfüllung des objektiven Tatbestands sei zweifelhaft, aber jedenfalls der Vorsatz Böhmermanns sei nicht nachweisbar. Siehe: StA Mainz, 04.10.2016 - 3113 Js 10220/16, GStA Koblenz, 13.10.2016 - 4 Zs 831/16

Zivilverfahren

Im Zusammenhang mit dem „Schmähgedicht“ von Böhmermann gab es neben dem Hamburger Verfügungsverfahren (Az. 324 O 255/16) und dem Hamburger Hauptsacheverfahren (Az. 324 O 402/16, 7 U 34/17) gegen Böhmermann auch einige andere Zivilverfahren.

  • Beim Landgericht Köln klagte Erdoğan gegen Mathias Döpfner, Vorstandsvorsitzender der Axel Springer SE. Mathias Döpfner machte sich das Gedicht ausdrücklich „in jeder juristischen Form zu eigen“ und ließ es in BILD veröffentlichen. Medienanwalt Ralf Höcker vertrat Erdoğan und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung beim Landgericht Köln. Am 10. Mai 2016 lehnte die Pressekammer des Landgerichts Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Döpfner ab (Az. 28 O 126/16). Erdoğans Anwalt Höcker kündigte sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Köln an. Das Oberlandesgericht Köln wies die Beschwerde Erdogans zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Köln (Az. 15 W 32/16) ebenfalls ab. Prof. Ralf Höcker und Erdoğan haben auf.
  • Erdoğan erwirkt am 09.05.2016 mit Prof. Ralf Höcker eine einstweilige Verfügung gegen Beleidigungen durch den deutschen Regisseur Uwe Boll (Az. 28 O 129/16). Boll hatte sich durch das Schmähgedicht des TV-Moderators Jan Böhmermann zu einem Video inspirieren lassen, in dem er Erdoğan mit einer Reihe unflätiger Beleidigungen überzog und ihm den Tod wünschte. Uwe Boll war eingeknickt und zahlte 3.500,- €.

Reaktion der Regierung

Erdoğan bzw. von der türkischen Regierung wurde ein Prozess gegen Böhmermann verlangt. Grundlage bildete der damals geltende § 103 StGB. Das Strafverfahren wurde eingestellt. Im Ergebnis beschloss am 1. Juni 2017 der Bundestag einstimmig die Abschaffung des § 103 StGB. Der Beschluss trat am 1. Januar 2018 in Kraft.

Meinungen zum Böhmermanns „Schmähgedicht“

Die Meinungen in Deutschland zu dem „Schmähgedicht“ von Jan Böhmermann sind sehr unterschiedlich.

  • Die deutsche Bundeskanzlerin Angela Merkel äußerte sich gegenüber dem türkischen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu, der Beitrag sei ihrer Ansicht nach „bewusst verletzend“, nannte allerdings diese Äußerung später als einen Fehler.
  • Die Äußerungen sind Satire, Satire darf alles, deswegen sind die Äußerungen zu erlauben.
  • Die Äußerungen sind ist zu verbieten, deswegen ist es keine Satire.
  • Die Äußerungen sind Satire, Satire darf aber nicht alles, diese Satire ist zu verbieten. (Käfer, Buske)
  • Die Äußerungen sind Satire, Satire darf zwar nicht alles, aber im konkreten Fall ist diese im Kontext gesehen zu erlauben. (Schertz)
  • Die Äußerungen schmähen Erdoğan, deswegen sind diese zu verbieten. (Höcker)
  • Die Äußerungen schmähen Erdoğan, sind aber wegen seiner Politik und seinen Handlungen zu erlauben.
  • Die Äußerungen betreffen eindeutig nicht Erdoğan persönlich, deswegen können diese nicht verboten werden (Schertz).
  • Die Äußerungen bedienen sich des antitürkischen Klischees, sind rassistisch, nationalistisch, deswegen zu verbieten.
  • Das Gedicht ist eine Beleidigung für das gesamte türkische Volk, es sei ein „schweres Verbrechen gegen die Menschlichkeit“. (Türkische Vize-Ministerpräsident Numan Kurtulmuş)]
  • Die Äußerungen schüren politische Konflikte zwischen Deutschland und der Türkei, deswegen sind diese zu verbieten.
  • Die Äußerungen sind aus alle den oben genannten Gründen nicht in Ordnung, ein Äu0ßerungsverbot ist der falsche Weg, Konflikte, Probleme zu lösen.

Rechtliche Sicht (aus Wikipedia)

Ein im Auftrag des ZDF von der Anwaltskanzlei Redeker Sellner Dahs erstelltes Rechtsgutachten kam zu dem Ergebnis, „dass die in Rede stehende Sequenz einschließlich des so genannten ‚Schmähgedichts‘ rechtlich zulässig war und daher die Grenzen zur Strafbarkeit nicht überschritten worden sind“. Die grundgesetzlich garantierte Kunstfreiheit umfasse gerade im Zusammenhang mit Angelegenheiten von öffentlichem Interesse auch den Einsatz „grober Stilmittel, unabhängig davon, ob sie persönlichen oder allgemeinen geschmacklichen Vorstellungen entsprechen“. Es liege „im Wesen der Satire, durch gezielte Überzeichnungen, die auch darauf angelegt sind, Emotionen und Reaktionen beim Publikum auszulösen, auf ein Thema aufmerksam zu machen und Kritik zu üben“.

Der Presserechtler Thomas Schwenker bezeichnete den Beschluss gegenüber Zeit Online als „völlig inkonsistent“. So sei es eine fragwürdige Abwägung, dass verboten wurde, über Erdoğan zu behaupten, „am liebsten mag er Ziegen ficken“, nicht jedoch: „Er ist der Mann, der Mädchen schlägt und dabei Gummimasken trägt“. Auch im zweiten Fall gehe es klar erkennbar um Sex – mit Kindern.

Der Medienrechtler Jörg Nabert, der Die Zeit und Zeit Online vertrat, sah in der Entscheidung des Gerichts die Gefahr, dass es vom Geschmacksurteil der jeweiligen Richter abhänge, ob sie bestimmte Passagen als zulässig einstuften oder nicht. Er warnte, damit sei „der Zensur Tür und Tor geöffnet“.

Der Medienrechtler Niklas Haberkamm hob hervor, dass Böhmermann mit seinem Gedicht darauf reagiert habe, dass Erdoğan kurz vorher gegen ein harmloses Lied in der NDR-Sendung extra 3 massiv vorgegangen war und Böhmermann das Gedicht mit dem Hinweis in seine Sendung eingekleidet habe, dass er zeigen wolle, was Satire in Deutschland dürfe und was nicht. Das Gericht konzentriere sich auf einzelne Aussagen in dem Gedicht, aber nicht auf diesen Kontext. Wenn ein Satiriker keine Negativbeispiele für unzulässige Schmähungen mehr vortragen dürfe, dann könne er das künftig bei Vorlesungen vor Studenten ebenfalls nicht mehr.

Andrian Kreye, Co-Leiter des Feuilletons der Süddeutschen Zeitung, nannte den Beschluss der Pressekammer eine „Beleidigung des deutschen Humors“. Er meinte, das Gedicht habe nie für sich selbst stehen sollen, sondern im „Kontext einer satirischen Auslotung der Meinungsfreiheit“ gestanden, was „eine Antwort auf die Übergriffe der türkischen Regierung“ nach dem Extra-3-Beitrag gewesen sei. Es wäre eine „grobe Verzerrung“, das Gedicht aus diesem Kontext zu reißen. Denn Kontext sei „in der Kultur der Moderne schon seit über hundert Jahren die Grundlage von Kunst, Literatur, Pop und vor allem der Satire“.

Reinhard Müller, Jurist und FAZ-Redakteur, begrüßte die Entscheidung des Landgerichts Hamburg. Er erklärte, dass Böhmermann selber in seiner Sendung darauf hingewiesen habe „was nun folge, sei strafbare Schmähkritik und werde aus dem Angebot der ZDF-Mediathek entfernt.“ Müller meinte ferner, ein „als Satire verpackter Angriff auf andere Grundrechte“ sei nicht verfassungskonform. Er beklagte außerdem, dass dies viele Personen nicht verstünden, was vor allem an Leuten liege, die zwar austeilen, aber nicht einstecken könnten.





Verhandelt wurde im Strafgerichtsgebäude,großern Saal 327, mit Leibesvisite am Eingang.

Die Richteinnen und Richter fürchteten offenbar Krawall, Angriffe auf ihren Körper, auf ihre Gesundheit, Hetze gegen die Türkei, gegen die Türken, gegen den türkischen Präsidenten, den heutigen Kläger auf rechtsstaatliche Art, sozusagen.

Nichts dergleichen war zu beobachten. Panikmache als Methode zwecks Übertreibung der eigenen Bedeutung, zur Absicherung von Machtmissbtrauch.

Die heutigen Termine

Neben dem Erdoğan-Böhmermann-Hauptsachetermin waren noch drei andere Verhandlungen geplant:

11:00, 7 U 138/15 – Energie & Gebäudetechnik Ingenieurbetriebs Thomas Wehr e.K. ./. KGH Reihenstieg Grundstücks-OHG – Verhandlungstermin im Raum 210
11:15, 7 U 65/17 – Energie & Gebäudetechnik Ingenieurbetriebs Thomas Wehr e.K. ./. KGH Reihenstieg Grundstücks-OHG – Verhandlungstermin im Raum 210
12:00, 7 U 103/14 – T. Klaue ./. Marseille Kliniken AG – Verhandlungstermin im Raum 210

Diese Termine sind ausgefallen, aus welchen Gründen, ist der Pseudoöffentlichkeit unbekannt.

Zu dem Termin um 14:30 Erdoğan gegen Böhmermann gab das OLG am 21. Februar 2018 eine [http://justiz.hamburg.de/pressemitteilungen/10492012/pressemitteilung-2018-02-21-olg-01/ Pressemitteilung: heraus:

Die Berufungsverhandlung im Fall Erdoğan gegen Böhmermann findet am Dienstag, den 27. Februar 2018, aus organisatorischen Gründen nicht wie angekündigt im Gebäude des Oberlandesgerichts, sondern im Strafjustizgebäude, Saal 237, Sievekingplatz 3, 20355 Hamburg statt. Zu dem Verfahren über die Unterlassungsklage des türkischen Präsidenten gegen den TV-Moderator Jan Böhmermann siehe die Pressemitteilung vom 14. Februar 2018. Die Sitzung beginnt um 14:30 Uhr.

Recep Tayyip Erdoğan vs. Jan Böhmermann 7 U 34/17

27.02.2018: Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit Rolf Schälike Die heutigen Zensoren in Robe: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Andreas Buske, Richter am Oberlandesgericht Dr. Lothar Weyhe, Richter am Oberlandesgericht Zink, Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Schertz,

Recep Tayyip Erdoğan wurde vertreten von Rechtsanwalt Mustafa Kaplan. Rechtsanwalt der 1. Instanz Hubertus von Sprenger hatte sein Mandat niedergelegt. Die Gründe sollten der Nazi-Vergleich gewesen sein, den sein Mandant geäußert haben sollte. Immerhin hat Rechtsanwalt Hubertus von Sprenger das für seinen Mandanten richtigste Gericht ausgesucht. Berichte über Sexualverhalten kann die Vorsitzende Richterin Simone Käfer unter keinen Umständen zulassen. Mit dem Vorsitzenden des Pressesenats des Oberlandesgerichts Andreas Buske scheint sie in dieser Frage so gut wie bedingungslosen Konsens zu haben.

Vor Beginn der Verhandlung durften Film-und Fotoaufnahmen -auch von den Richtern - gemacht werden.

Der NDR berichtete. Hinter Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Schertz saßen zwei Herren. Diese sagten nicht während der Verhandlung. Könnten Personenschützer gewesen sein. Recep Tayyip Erdoğan sein Rechtsanwalt Mustafa Kaplan kam allein.

Die Richter ließen sich filmen im Gegensatz zu den Richterinnen und dem Richter des Landgerichts. Das ist Richter Buske schon weiter mit der Zeit als Richterin Käfer, welche dem Mittelalter näher steht. Viel gefilmt wurde allerdings nicht. Es waren nur zwei Teams und ein Fotograf, welche sich für die Verhandlung interessierten. Auch die Presse war mäßig vertreten. Von den 40 ausgeschriebenen Akkreditierungen, nahmen nur ca. 30 Gebrauch. Aber auch die kam nicht alle. Das Mediengeschäft der Berichterstattung über den Böhmermann-Erdogan-Fall scheint ausgelaugt zu sein..

Die Pressevertreter und das Publikum mussten sich hinter den Glasverhau setzen. Das mit dem Glasverhau war bei Hitler anders, der hatte es nicht nötig, Freisler zu veranlassen, das Publikum und die Presse im Gerichtssaal hinter eine Glaswand zu setzen. Auch in der DDR wurde das zugelassennen Publikum nicht hinter einer Glaswand oder Gittern gesetzt. In Putins Russland sitzen die Angeklagten oft hinter Gittern, allerdings nur in den Strafverfahren. In den Zivilverfahren brauchen die Richter das Publikum und die Presse nicht zu fürchten.

Vorsitzender Richter Andreas Buske beginnt: Muss darauf aufmerksam machen, dass Tonaufnahmen nicht gestattet sind, auch heute nicht. Habe was zu verteilen, die persönliche Erklärung von Herrn Böhmermann und einen Aufsatz aus NJW (NJW-RR 2017, 36, LG Hamburg: Unzulässige Satire bei schmähender und ehrverletzender Einkleidung, Beschluss vom 17.05.2016 - 324 O 255/16).

Möchte nachträglich zum Geburtstag gratulieren.

Böhmermann-Anwalt Schertz: Woher wissen Sie das?

Vorsitzender Richter Andreas Buske: Es ist Satire, Kunst. Kann Kunst sein, braucht nicht Kunst zu sein. Wenn es keine Kunst ist, dann gilt Art. 5 des GG. Sollte es Kunst sein, verschieben sich die Gründe zu Gunsten des Künstlers. Ist aber nicht in Stein geschrieben. Das Verfassungsgericht sagt, … Menschenwürde … . Es geht um den Aussagegehalt, keine satirische Einkleidung. Da gilt der viel großzügigerer Maßstab. Die Grenzen sind weit gesteckt. Buis hierher ist es überschaubar. Wir haben keinen Widerspruch gesehen. Es stellt sich die Frage des Maßstabes der Satire auf den Gesamtbeitrag oder wie das Landgericht. Es hat sich die einzelnen Verse angesehen. Das Landgericht hat unterschiedliche Ergebnisse erhalten, deswegen gibt es zwei Berufungen. Das Urteil des Landgerichts ist kritisiert worden, hat sich nicht deutlich gemacht. Da werden wir noch nachdenklicher, als wir e4s sonst sind. Aber das Urteil des Landgerichts ist nachvollziehbar. Jetzt kommt der Widerspruch von Ihnen, Herr Schertz.

Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz: Habe Widerspruch. Das Urteil ist quasi inquisitorischer Art. Der Gesamtkontext ist bei Schmähkritik zu sehen. Wir haben den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft. Erdoğan ist damit gar nicht gemeint. Haben Schriftsatz gefertigt. Bin sicher, dass Karlsruhe in unserem Sinne entscheiden wird. Als Rechtspunkt müssen Sie Ihren Standpunkt erklären. Haben …. , wo der Kollege sagt, bestreutet, dass es Satire ist. Noch eine Frage nach den Grenzen. Die Einzelteile sind nicht isoliert zu betrachten. Das Landgericht hat nur Reime, welche auf den Kläger gemünzt waren … lediglich … auch Grenzen der Meinungsfreiheit in der Türkei. Kollege Kaplan …. vordergründig auf der Klage gemünzte Zeilen. Kritisiert das Landgericht-Urteil. Die Einleitung, die Moderation … Man kann sich dagegen wehren. Klaas schreibt, nicht zuletzt spielen … , nicht jeder sexuelle Bezug bedeutet … Es muss im stets einen realen Bezug geben, es ist nicht auf die Person Erdoğan gemünzt, er ist nicht homosexuell. Es muss einen realen Bezug geben. Es ist offensichtlich, dass es keinen realen Bezug gibt. Die Generalstaatsanwaltschaft sagt, hat kein Verhältnis zu tierischen Wesen. Das übersieht das Landgericht Hamburg, wenn es ohne Berücksichtigung des Gesamtkontextes, der Anmoderation, achtzehn Zeilen herausnimmt, hat keine … . Habe nichts hinzuzufügen. Es ist Realsatire, es ist absurd, dass einzelne Sätze heraus… und verboten werden. Das Landgericht hat in der Pressemitteilung die verbotenen Sätze rot markiert. Es hat gerade das gemacht, was Böhmermann gemacht hat. Das hat auch Böhmermann gemacht. Wir werden nicht ruhen, bis wir gewinnen. Wir werden gewinnen.

Vorsitzender Richter Andreas Buske: Soll ich die Erklärung von Böhmermann teilweise verlesen?

Erdoğan-Anwalt Mustafa Kaplan: Herr Vorsitzender, möchte einige Sätze dazu sagen, was Schertz sagte. Er sagte, die unteren Gerichte machen sich nicht die Mühe. Wir sind bei den unteren Gerichten. Haben für meinen Mandanten die Anschlussberufung eingelegt. Kann nicht ersehen,. Dass das Landgericht Hamburg sich keine Mühe gemacht hat. Was Schertz zum Strafverfahren sagte, ist falsch. Es ist falsch, was er schriftlich darlegte und mündlich. Das Strafverfahren ist von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden, weil diese bei der Überprüfung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der subjektive Tatbestand (Vorsatz) von Böhmermann nicht nachzuweisen ist. Der objektive Tatbestand ist nicht Gegenstand der staatsanwaltlichen Ermittlungen gewesen. Die Metaebene ist für die Wissenschaft vielleicht nicht zu untersagen, aber für den durchschnittlichen Leser ist das nicht relevant. Man muss unterscheiden, den Text, den man liest und … das mag die Metaebene sein, aber als Fernsehkonsument … Da wird der normale Fernsehkonsument bei der Metaebene unterschieden. Was Schertz sagte, sind nur Wiederholungen aus den Schriftsätzen, die ich erst heute erhalten habe. Ob ich mich dazu –zur Dogmatik - äußere, weiß ich noch nicht.

Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz: Es ist wichtig zu wissen, weshalb der Senat zu seiner Meinung kommt.

Vorsitzender Richter Andreas Buske: Sie haben es nicht verstanden. Habe, glaube ich, schon gesagt. … ob als einheitlich oder … . Wir haben es durchgenommen, mal von vorne nach hinten … . Haben die Verse angesehen insgesamt, sehr genau. Auch die Reaktionen auf den Beitrag in Ankara. Botschafter ist einbestellt worden, auch dass Böhmermann sich beschwert hat. Wir überlegen auch, ob die Einkleidung genügt, und doch Erdoğan ver… . Dass die Zeile nicht ernsthaft auf Erdoğan ganz bezogen sind, haben wir keine Zweifel.

Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz sieht seine Chance: Wenn nicht ernsthaft, dann kann nicht verboten werden.

Vorsitzender Richter Andreas Buske: Sie wollen Rechtsgeschichte schreiben und die Erklärung von Böhmermann vorgelesen hören?

Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz: Sie haben es in den Akten.

Vorsitzender Richter Andreas Buske: Dachte schon. Anträge werden gestellt (Berufung von Böhmermann und Anschlussberufung von Erdoğan)

Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz: Es gibt das konkrete Begehren des Klägervertreters, das gesamte Gedicht zu verbieten. Recht, Klarheit und Recht. Was Frau Käfer als verletzend bewertet hat, wo Erdoğan aber nicht gemeint ist.

Vorsitzender Richter Andreas Buske: Ist nachvollziehbar, ob im jeden Detail … . Die Anschlussberufung halten wir nicht für aussichtsreich.

Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz: Wird spannend..

Vorsitzender Richter Andreas Buske: Dann müssen wir die Spannung weiter spannend halten.

Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz: Rüge ich. Frau Käfer … .

Vorsitzender Richter Andreas Buske: Sie müssen nicht den Kopf von Frau Käfer und die Presseerklärung hinhalten.

Richter Dr. Lothar Weyhe (Berichterstatter): Wie würden geren die Verfügungsakte zum Gegenstand des Hauptsachverfahrens machen,.

Vorsitzender Richter Andreas Buske: Beschlossen und verkündet:

1. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 125.000,- € festgesetzt.
2. Die Sache 324 O 255/16 wird zum Gegenstand des Hauptsachverfahrens genommen.
3. Verkündung einer Entscheidung erfolgt am Dienstag, den 15.05.2018, 14:00

Wir bedank en und wünschen Ihnen einen schönen Tag.

Kommentar RS

Urteilsverkündung



Fragen an die Journalisten

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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