24.07.2015 - Mustafa G., Care-Energy, H. Raab, Casiraghi

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RAe Dominik Höch, Dr. Sven Krüger, Matthies van Endenburg verlangen Geschichtskittung


Inhaltsverzeichnis


Monika Maron (Heute als Zensorin) meint, sie kann endlich alles schreiben, was sie will.
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Auf Betreiben von Monika Maron zensierte Passagen im Buch von Chaim Noll "Der Schmuggel über die Zeitgrenze"


Vera Lengsfeld über das SED-Vermögen und Gazprom

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FREITAGSBERICHT

24.07.2015


Kritik an Care-Energy


Verkündung

Drei Aussetzungsbeschlüssse und eine Verurteilung. Der E.R. Schiffahrt GmbH & Cie. KG wurde eine Äußerung bezüglich der MPC Flottenfonds III Beteiligungsdgesellschaft mbH & Co.KG, drei kritische Äußerungen erwiesen sich als zulässig. Az. 324 O 262/14

Im Internet finden wir die dazu die Stellungnahme der E.R. Schiffahrt:

In der Unterlassungsklage des MPC Flottenfonds III gegen E.R. Schiffahrt wegen deren Website-Stellungnahme vom 27. April 2014 ist am 24. Juli 2015 das Urteil des Landgerichts Hamburg verkündet worden. Die Klage ist zum überwiegenden Teil abgewiesen worden. Das bedeutet, der Ship Manager E.R. Schiffahrt darf auf seiner Website insbesondere weiterhin behaupten:
„Die Anleger wurden im Schreiben vom 29. Oktober 2013 eindeutig nicht wahrheitsgemäß und vollständig über alle relevanten Sachverhalte und Rahmenbedingungen für die eingeforderte Beschlussfassung informiert.“
In Bezug auf das zweite Beschlussfassungs-Anlegerschreiben vom 22. April 2014: „Risiken werden heruntergespielt und die MPC-seitigen wirtschaftlichen Vorteile von Nebenabreden werden verschwiegen.
Hier kommt das wahre Motiv zum Vorschein, warum die MPC Capital Maritime GmbH mit der Verhandlungsführung und dem Verkauf der Schiffe beauftragt wurde. Es geht um Sondervorteile aus Eigenschäften der MPC Unternehmensgruppe.
Wie aus öffentlich zugänglichen Quellen hervorgeht, stand das rechtliche und wirtschaftliche Schicksal des RIO C-Flottenfonds im Herbst 2013 auf Messers Schneide. Die vier RIO-C-Schiffe waren zu jenem Zeitpunkt dringend auf eine Charterbeschäftigung angewiesen.
Fazit: Für die Auflösung der Charterverträge war der Charterer bereit, weitere werthaltige Leistungen zu erbringen. Die Fondsgeschäftsführung hat aber nicht dafür gesorgt, dass diese Leistungen dem Fonds und seinen Anlegern zu Gute kommen. Stattdessen kommen sie allein der MPC-Gruppe zu Gute. Das hat MPC den Anlegern des MPC Flottenfonds III verheimlicht.
und
Dies zeigt, dass die einmalige Abfindungssumme in Höhe von 39,0 Mio. USD für die vorzeitige Beendigung der Charterverträge nicht dem wahren Vorteil für den Charterer entspricht“.
Auch im Übrigen darf die E.R. Schiffahrt ihre Stellungnahme vom 27. April 2014 im Wesentlichen unverändert aufrechterhalten (s. Stellungnahme der E.R. Schiffahrt zum Anlegeranschreiben des MPC Flottenfonds III vom 10. April 2015).

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Verhandlungen

12:15

Mustafa G. vs. Zeitungsgruppe Hamburg GmbH 324 O 118/15

Corpus Delicti

Im Hamburger Abendblatt wurde reisserlich unter der Überschrift "Mord an Mustafa Tütüncü nach elf Jahren aufgeklärt.
Der mutmaßliche Täter wurde an seinem Arbeitsplatz festgenommen. Sein Motiv soll Eifersucht gewesen sein." berichtet:

Harburg. Beamte der Mordkommission haben elf Jahre nach der Tat den mutmaßlichen Mörder von Mustafa Tütüncü festgenommen. In der HafenCity verhafteten die Beamten den 44 Jahre alten Mustafa G. an seinem Arbeitsplatz. Er hatte nach Erkenntnissen der Ermittler am 4. Oktober 2003 auf den 38-jährigen Tütüncü eingestochen, während dieser schlief. Motiv der Tat soll Eifersucht gewesen sein.

Es werden die Straße, in der der Verdächtige wohnt, sein Beruf, der Ort und sein Unternehmen genannt.

Die vorgeworfene brutale Tat wird ausführlich beschrieben:

Voller Hass stach der Täter immer wieder auf Tütüncü ein. Der versuchte zu fliehen, rannte in Hemd und Hose aus dem Haus. In einem Hinterhof holte ihn der Täter ein. Dort stach er erneut auf den 38-Jährigen ein. Dabei schnitt er ihm fast den Kopf ab. "Die Tat zeichnete sich durch besondere Brutalität und Hass aus", sagt ein Beamter. Bereits in der Wohnung war die Klinge des Messers, das der Täter mitgebracht hatte, im Körper des Opfers stecken geblieben und abgebrochen. Daraufhin hatte sich der Mann ein Messer aus der Küche geholt, mit dem er den bereits schwer verletzten Geschäftsmann verfolgte. Im Hinterhof stach er so wild auf den 38-Jährigen ein, dass auch bei diesem Messer die Klinge abbrach. Der Täter entkam. Der Unternehmer erlag noch am Tatort seinen schweren Verletzungen.

Für genügend Leute identifizierbar. Dass muss verboten werden. Ein idealer Mandant für Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger, um Zensur über die Identifizierbarkeit zu üben.

Richter

Vorsitzende Richterin: Simone Käfer
Richterin: Barbara Mittler
Richter: Dr. Thomas Linke

Die Parteien

Klägerseite: Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger

Beklagtenseite: Kanzlei Sattkamp & Bullerkotte; Renstanwältin Britta Bullerkotte

Notizen zu der Sache 324 O 118/15

24.07.2015 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Wir müssen noch was austeilen. Es geht um die Berichterstattung der Beklagten über die Festnahme des Klägers, verdächtigt wird, in ein Verbrechen verwickelt zu sein. Der Mann wird beim vollen Namen genannt, aber nur festgenommen. Als Geschichte wird über einen Mord berichtet. Der Kläger wurde nicht befragt. Den Name hat die Beklagte von der Polizei erfahren. Der Kläger meint, die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind nicht beachtet worden. Man hat offen gelassen. …. Der Kläger ist erkennbar durch Alter, berufliche Tätigkeit, Ort der Festnahme. Es geht um eine Tötungsdelikt, angeblich aus Eifersicht …. Braucht nicht jeder zu erkennen. Vorraussetzungen der Verdachtsberichterstattung sind nicht eingehalten worden. Der Kläger hätte befragt werden müssen. Tatsache ist, dass der Polizeibeamte den Namen genannt hat.

Justiziarin: Namen haben wir erhalten durch die Pressemitteilung der Polizei.

Richterin Simone Käfer: Wenn nicht dienstlich, dann keine Voraussetzungen …

Justiziarin: Private Quelle, dann Verdacht.

Richterin Simone Käfer: Private Quelle .. Frage anders. Die Pressemitteilung der Polizei war anonymisiert. 2005 war der Vorgang. Es ist eine Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber der Ehefrau abgegeben worden. Man hätte auch berichten können … Man hätte jedenfalls die Stellungnahme einholen müssen.

Justiziarin: Der Kläger ist inhaftiert

Richterin Simone Käfer: Man hätte den Verteidiger fragen können.

Rechtsanwältin Britta Bullerkotte: Vor dem Gefängnis auch … Namen streichen …

Richterin Barbara Mittler: Wir unterscheiden … .

Richterin Simone Käfer: Was wäre wenn nur Mustafa G. Frag, ob Krüger einverstanden ist.

Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger: Hm. Wir haben davon abgesehen, daraus ein großes Ding zu machen. Wenn der sich in der Haft befindende Kläger nicht selbst recherchiert hat. Frau sagt aus, stand in der Zeitung. Wir haben das Hamburger Abendblatt angesprochen. Wenn der Verlag sagt, haben wir nicht … Haben Referendar rangesetzt und er hat gefunden. In früheren Jahren hätte ich ein Fass aufgemacht.

Rechtsanwältin Britta Bullerkotte: Ich muss die Redaktion fragen, ob sie einverstanden ist, den Namen zu streichen.

Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger: Ob es reicht, den Namen zu streichen? Würde ich nicht bejahen.

Richterin Simone Käfer: Wir bejahen Erkennbarkeit.

Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger: Ich möchte mich nicht festlegen, ob das nicht auch eine Rechtsverletzung ist..

Rechtsanwältin Britta Bullerkotte: Seit 2005 ist ja was dazugekommen.

Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger: Hier geht es um die Erkennbarkeit.

Richterin Simone Käfer: Gut, dann entscheiden wir noch mal. Mit den Parteien wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Klägervertreter stellt den Antrag aus der Klage vom 13.0p3.2015 mit der Maßgabe, wie geschehen in dem Bericht "Mord an Mustafa Tütüncü nach 11 Jahren aufgeklärt".

Beschlossen und verkündet

1. Die Beklagten-Vertreterin kann auf den Schriftsatz vom … und die heutigen Hinweise bis

Rechtsanwältin Britta Bullerkotte: Drei Wochen

Richterin Simone Käfer: zum 14.08.2015 Stellung beziehen.

2. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 28.08.2015, 9:55, Saal B 335.
________________

10:15

Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG vs. Energie Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Energiewirtschaft 324 O 193/15

Corpus Delicti

Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH klagt gern, wird aber auch verklagt. Bei Google findet man allerhand.

Es ging um Kritik seitens des Österreichisches Unternehmens Energie Control Austria, dass es an die 150 Beschwerden seitens vermeintlicher Kunden gibt.

Zur heutigen Verhandlung gibt es die Presseinformation der Antragsgegnerin

E-Control gewinnt Medienrechtsstreit gegen Care Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co KG
Landgericht Hamburg hat vom Energieunternehmen Care Energy erwirkte einstweilige Verfügung aufgehoben – Vom Regulator veröffentlichte Zahl der Anfragen und Beschwerden ist korrekt
Wien (4. August 2015) – Die Information der Regulierungsbehörde E-Control, dass es bis April mehr als 150 Anfragen und Beschwerden über Care Energy bei der E-Control gab sowie die Info, dass es Konsumenten gab, die von Care Energy als Vertragspartner begrüßt wurden, obwohl sie noch nie Kontakt mit Care Energy hatten, sind korrekt und dürfen weiter verbreitet werden. Die Regulierungsbehörde konnte die Zahl der Anfragen und Beschwerden in einer mündlichen Verhandlung ausreichend glaubhaft machen, worauf das Landgericht Hamburg einen zunächst ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss durch Urteil aufgehoben hat. Care Energy hatte die Zahlen angezweifelt und im Mai eine einstweilige Verfügung erwirkt, nach der diese Informationen von der E-Control nicht mehr verbreitet werden durften. „Wenn wir es im Sinne unseres gesetzlichen Auftrags für notwendig erachten, Unternehmen beim Namen zu nennen, etwa wenn gehäuft Beschwerden vorliegen, werden wir das auch in Zukunft tun, und zwar auch dann, wenn wir dies gerichtlich durchsetzen müssen“, sagt E-Control-Vorstand Walter Boltz. Care Energy kann gegen das Urteil noch Berufung einlegen.
Rückfragehinweis E-Control MMag. Christian Thalmayr Tel.: +43 1 24 7 24-214 christian.thalmayr@e-control.at www.e-control.at Twitter: www.twitter.com/energiecontrol Facebook:

www.facebook.com/energie.control

Richter

Vorsitzende Richterin: Simone Käfer
Richterin: Barbara Mittler
Richter: Dr. Thomas Linke

Die Parteien

Klägerseite: Rechtsanwalt Todsem (?)

Beklagtenseite: Kanzlei Damm & Mann; Rechtsanwalt Dr. Roger Mann

Notizen zu der Sache 324 O 193/15

24.07.2015 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Vorsitzende Richterin Simone Käfer nach Diskussion und Vorlage mehrere eidesstattlicher Erklärungen seitens des Rechtsanwalt Dr. Roger Mann: Mit den Parteien wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Kammer gibt zu erkennen, das die einstweilige Verfügung aufgehoben werden wird. Der Antragsteller-Verterterin wird Gelegenheit gegeben, Einsicht in den Ordner mit den Beschwerden zu nehmen. Sie bittet dass die Beschwerden vorgelegt und zur Gerichtsakte gereicht werden. O.k. Anträge werden gestellt. Beschlossen und verkündet: Die Verkündung einer Entscheidung erfolgt im Einverständnis mit den Parteienam Montag, den 27.07.15, 12:00, Raum B 334

27.07.15: Verkündung, Richter Dr. Thomas Linke Es ergeht ein Urteil. Die einstweilige Verfügung vom 11.05.15 wird aufgehoben und der ihr zu Grunde liegende Antrag zurückgewiesen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Kostenentscheidung.

_______________

10:30

Felix Sehober vs. Google Inc. 324 O 736/14

Corpus Delicti

Am 15. August 2007 berichtete Die Welt über die Stasi-Verstrickungen der Gazprom. Felix Strehober versuchte, dagegen gerichtlich vorzugehen, und erklärte unter dem 5. September 2007 in einer Eidesstattlichen Versicherung, er sei "niemals Angestellter oder sonst wie (sic) hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) gewesen". Nachdem seine Stasi-Vergangenheit anhand von Unterlagen der Birthler-Behörde belegt war, erhob die Staatsanwaltschaft Köln gegen Stehober Anklage wegen Falschaussage. Das damit eingeleitete Strafverfahren (Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 536 Ds 308/08) wurde am 2. Oktober 2008 gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO eingestellt.

Auch gegen die Berichterstattung über das Strafverfahren versuchte Strehober ohne Erfolg juristisch vorzugehen. Er verklagte die Axel Springer AG, die Nennung seines Namens zu unterlassen und entsprechende Berichte aus dem Internet zu entfernen. Nachdem das Landgericht Hamburg seine Klage abgewiesen hatte ( LG Hamburg, Urteil vom 12.08.2011, Az. 324 O 203/11 ), legte Strehober Berufung ein und hatte damit zunächst Erfolg (OLG Hamburg, Urteil vom 29.11.2011, Az. 7 U 80/11). Springer legte dagegen jedoch Revision zum Bundesgerichtshof ein, und mit Urteil vom 30. Oktober 2012 hob der BGH das Berufungsurteil auf und stellte die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts wieder her (BGH-Urteil vom 30. Oktober 2012, Aktenzeichen VI ZR 4/12).

Heute wird geklagt gegen die Auffindbarkeit über Google dieser öffentlich zugänglichen und zulässigen Informationen.

Rechtsanwalt Dominik Höch eröffnet ein neues Zensurgebiet, ganz im Sinne von Orwell 1984, was die Geschichtskittung betrifft.

Richter

Vorsitzende Richterin: Simone Käfer
Richterin: Barbara Mittler
Richter: Dr. Thomas Linke

Die Parteien

Klägerseite: Rechtsanwalt Dominik Höch

Beklagtenseite: Kanzlei Taylor Wessing; Rechtsanwältin Dr. Britta Heymann
Mitarbeiterin des Justiziriats Warendorf

Notizen zu der Sache 324 O 736/14

24.07.2015 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Es ist ein schwerer Streit.

Rechtsanwalt Dominik Höch: Ja.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Gibt man den Namen des Klägers beim Beklagten ein, so erhält man viele Links mit Geschichten über den Kläger. Man erfährt, dass es ein Ermittlungsverfahren gab, welchen nach § 153a StPO eingestellt wurde. Es gibt viele Verfahren. Der BGH hat 2012 gesagt, dass berichtet werden darf. Heute haben wir 2015. Es ist anders. Der Kläger arbeitet nicht mehr für das Unternehmen. Seit 2014 nicht mehr. Wir haben … Streit entscheidend ist nicht die Veröffentlichung vom Verlag, sondern die Verlinkung in den Suchmaschinen. Es stellt sich die Frage, ist die Verlinkung viel schlimmer als die Veröffentlichung. Wir meinen, das ist so. Das OLG hat deutlich geschrieben, man muss trennen Verlag und Suchmaschinen. Wir sind deutlich unentschlossen. Finden das schwer. Wir sagen das Jahr war 2012, er hatte weine herausgehobene Stellung. Er war befasst mit den Finanzverhältnissen. Wir haben den Vorgang der falschen eidesstattlichen Versicherung. Er hat versucht, die Berichterstattung zu verhindern. 2014 war die Tätigkeit beendet. Reicht für uns nicht . Wenn es fünf Jahre wären, dann wäre es anders. Wenn der BGH et3was zu fünf Jahren sagen würde ,,,, Wir gehen davon aus, dass sie (Kläger) beim OLG gewinnen. Bindet uns aber nicht. Der BGH at es so dargestellt, dass es erkennbar ist. Der Name ist genannt worden. Kann das den Kläger … Hat er die Rechtsicherheit? Wir wissen es nicht.

Rechtsanwalt Dominik Höch: Sie haben viel gesagt. Ich war bei der Veranstaltung. BGH-Richterin von Pentz vom VI. Senat hat sich intern geäußert, beim OLG bedankt. Muss nicht. Wie können Verlage verhindern, dass der Artikel indexiert werden. Ich will nicht die Rechtsprechung voraussagen. Es ist in Ordnung, wenn die web-Seiten vorgehalten werden, aber nicht in der Suchmaschine. Gegenstand ist nicht die Tätigkeit von 196ß. Kann ihm nicht zur Last gelegt werden. Wenn man aber über die Auffindbarkeit bei Google spricht, .. Diese schnelle Auffindbarkeit über die Suchmaschine der Berichterstattungen. Wenn ich ehrlich bin, kann ich …, wenn nicht, dann kann ich nicht … Das Ermittlungsverfahren endete mit 153a.Mein Mandant ist in Urlaub. Es wäre nicht sachelcht, wenn die Kammer ihn kenne lernen würde. Er ist ein einfacher Mann. Das ist eine k.o.-Kritik.

Vorsitzende: Es ist gerade die Tätigkeit bei diesem Unternehmen … . Google ist schwerer, die Seiten … Müssen wir halt entscheiden.

Googleanwältin Dr. Britta Heymann: … Es besteht ein öffentliches Interesse an den Informationen.

Rechtsanwalt Dominik Höch: Es war ein Rechtsanwalt, der sogar seinen Namen geändert hat.

Googleanwältin Dr. Britta Heymann: Er wqar bei Dasprom in der oberen Führungsebene. Wie ist die Verflechtung zwischen KGB und dem MfS … Jedenfalls wird man sich damit beschäftigen. Es ist schwer, Informationen zu beschaffen. Die Klage ist weit … teilweise zurückgenommen. Es sind keine konkreten SDeiten genannt. Beschränkt sich auf das Ermittlungsverfahren. Es ist nicht lange her. Berichterstattung … Man muss sich fragen, hat die Öffentlichkeit nicht ein Interesse. Es geht nicht, ob unwahr, … .- Rechtsanwalt Dominik Höch: Vielleicht interessant. Es sind Sachen der 80er Jahre. In der Tat, was den Kläger entgegentritt an Informationen. DDR. Die Problematik wird ihm nicht entgegengehalten. Das ist nicht das Thema. Aber wenn ihn jetzt etwas, was vor acht Jahren geschehen ist, vorgeworfen wird, … Allein die Mitteilung, die Staatsanwaltschaft hat ermittelt, ist ausreichend für eine Bemakelung. Sie schütteln mit dem Kopf.

Vorsitzende: Ich überlege, um was es Ihnen geht. Dass es ein verfahren gab und die Tätigkeit für die Stasi.

Rechtsanwalt Dominik Höch: Ermittlungsverfahren …

Richterin Barbara Mittler Die sind nicht so belastend, die Ermittlungsverfahren.

Vorsitzende: …. .

Rechtsanwalt Dominik Höch: Es gab Verfahren, das nicht das Ermittlungsverfahren betrafen. Berichterstattung über die 80er Jahre hat gereicht … Entlassung als das Ermittlungsverfahren … und was er dazu erklärt hat.

Googleanwältin Dr. Britta Heymann: Es ist … Antrag über die Stasitätigkeit .. entgegengegangen.

Rechtsanwalt Dominik Höch: Sage nicht Neues. Das hier ist konkrete streitgegenständig. Strafrechtliches Verfahren wiegt schwerer.

Vorsitzende wackelt mit dem Kopf: Wir hatten das anders verstanden.

Richterin Barbara Mittler …. Ob über ein eingestelltes Strafverfahren berichtet werden darf.

Rechtsanwalt Dominik Höch: Wir können ….

Richterin Barbara Mittler Es ist eine Schwierigkeit in der Äußerungsdarstellung. Dass das Unternehmen kritische betrachtet wird, … .

Vorsitzende: Wir unterbrechen. Der Antrag muss anders gestellt werden.

Die Richterinnen und der Richter ziehen sich zur Beratung ins Richterzimmer zurück.

Vorsitzende nach Wiedereintritt lächelnd: Können wir unstreitig stellen die Suchergebnisse – K10?

Rechtsanwalt Dominik Höch: Sind alle der Dr. Heymann.

Googleanwältin Dr. Britta Heymann: Nicht alle.

Rechtsanwalt Dominik Höch: Wenn Sie sagen, nicht alles drin, dann was meinen Sie?

Vorsitzende: Haben Sie welt.de?

Rechtsanwalt Dominik Höch: Gegenstand ist welt.de und spiegel.de. Dass das mit Eingabe des Namens zu finden ist. Mit mit dem Cursor auf den Link gefahren. Unten steht der Link. Welt.de, spiegel.de. Stehe auch als Zeuge zur Verfügung.

Vorsitzende: welt.de/wirtschaft.

Rechtsanwalt Dominik Höch: Bei Spiegel ist die web-Version identisch mit der Printversion.

Vorsitzende: Klägervertreter überreicht Anlage K12 – Auszug … und K13 – Artikel des Spiegel für Gericht und Gegner. Wollen Sie welt.de bestreiten? Das war eine streitige Berichterstattung , bei GAZPROM freigestellt.

Rechtsanwalt Dominik Höch: Prokura 2015 … eingetragen, dass er keine Prokuruist seit 01.04.2014 mehr ist. §0.09.2014 Vertrag endgültig … .

Vorsitzende: Für den Tatbestand. Sie wollten noch was sagen, um was es ging.

Googleanwältin Dr. Britta Heymann: Weiß nicht, was Sie beraten haben. Allgemein. Umstand des Einstellungsverfahrens … öffentliches Interesse.

Es wird diskutiert.

Rechtsanwalt Dominik Höch: … .

Googleanwältin Dr. Britta Heymann: … klares Interesse an Informationen …

Rechtsanwalt Dominik Höch: … .

Googleanwältin Dr. Britta Heymann: Darf ich zu Ende sprechen?

Rechtsanwalt Dominik Höch piepsig: Natürlich.

Googleanwältin Dr. Britta Heymann: Es gab weitere Berichterstattungen … Es gibt eine Vorkenntnis der Öffentlichkeit.

Rechtsanwalt Dominik Höch: Darf ich kurz antworten. Der EGMR betreff von web-Seiten in Suichmaschinen. Was ich interessant finde … BGH sagt, passivische Plattform … ist hinzunehmen. Heute ist eine Information besonders schädlich, wenn ich diese schnell finde, weil auch das … Entscheidend, wie machen es möglich, dass schnell zu finden ist. Das machen auch sie. Das ist missverständlich. BGH sagt, macht keinen Unterschied. EGMR hat es anders gesehen als bei gedruckten Informationen. Der BGH … konkrete … .

Googleanwältin Dr. Britta Heymann: Sie werden sich nicht wundern, dass ich anders denke.

Rechtsanwalt Dominik Höch: Ist nur ein Satz. Der EGMR macht es .. Urteil.

Googleanwältin Dr. Britta Heymann: Sie haben eine russische Suchmaschine.

Rechtsanwalt Dominik Höch: Klar. Aber wir sind bei Google mit einem Marktanteil von 90 Prozent.

Vorsitzende diktiert: Der Kläger … Ermittlungsverfahren. Es geht nicht um die Tätigkeit beim MfS.

Rechtsanwalt Dominik Höch: Zu allgemein gefasst. Streitgegenstand sind die Berichte über das Strafverfahren auch im Zusammenhang mit die Stasitätigkeit.

Vorsitzende diktiert: … Stasitätigkeit ….

Rechtsanwalt Dominik Höch: Nicht so etwa. Mit seiner beruflichen Tätigekit in den 80er Jahren.

Vorsitzende diktiert neu: …… ausschließlich mit der beruflichen Tätigkeit in den 80er Jahren. Wir wissen gar nicht … . Vielleicht Verlinkung auf …. .

Richterin Barbara Mittler: Nicht schriftliches Vwerfahren.

Vorsitzende diktiert: Zwei Berichterstattzungen sind gelassen worden. Haben gefragt, warum.

Googleanwältin Dr. Britta Heymann: Keine Ahnung.

Vorsitzende: Er hat das OLG im Rücken.

Googlejustiziarin: Ist ein Fakt.

Rechtsanwalt Dominik Höch: Ein schöner Fall.

Vorsitzende lacht, Richterin Mittler lacht mit: Hamburg hatte und vertreten.

Vorsitzende: Anträge … auch so wie geschehen. Wird in der Berichterstattung … Wenn man begründet, weshalb. … schreibt der Kläger … .

Rechtsanwalt Dominik Höch: Es geht nur um Rechtsfragen

Vorsitzende: Wir wollen ins schriftliche Verfahren gehen. Vielleicht … , dass sie Google zuerst schreiben, was für eine Klage gestellt ist und was der Kläger möchte.

Mit den Parteien wird die Sach- und Rechtlage erörtert. Der Kläger stellt den Antrag aus der Klage vom 05.09.2014 mit der Maßgabe, wie aus den in der Anlage zur Klage ersichtlichen Berichterstattungen geschehen. Der Antrag zu www.robertamstredam.com wird zurückgenommen. Beklagtenvertreterin beantragt, die Klage abzuweisen.

Beschlossen und verkündet:

1. Die Beklagtenvertreterin kann auf die heutigen Hinweise bis zum 28.08.2015 Stellung nehmen.
2. Weiter prozessleitende Maßnahmen.

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10:30

Raab, H, vs. BILD GmbH & Co. KG u.a. 324 O 737/14

Corpus Delicti

Bericht über Krankheit der Klägerin in der BILD.

Hauptsacheverfahren

Richter

Vorsitzende Richterin: Simone Käfer
Richterin: Barbara Mittler
Richter: Dr. Thomas Linke

Die Parteien

Klägerseite: Rechtsanwältin Torsem (?)

Beklagtenseite: Rechtsanwalt Dr. Amelung

Notizen zu der Sache 324 O 737/14

24.07.2015 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Auszuteilen habe ich nichts. In der erlassenen einstweilgen Verfügung sind wir von der Erstbegehungsgefahr ausgegangen. Diese ist nicht zugestellt worden. Es geht um die Krankheit der Klägerin. Jetzt haben wirt das Hauptsachverfahren wie im Verfügungsverfahren. Zusätzlich ein Bild. Es geht um Abmahnkosten, Kosten der des Abschlusschreibens. Klägerin ist die Mutter eines weit bekannten Sängers, der seien Privatsphäre weit geöffnet hat. Es geht um Mutter, noch dazu ums Krankenhaus. Die Beklagte führt aus, dass sie sich selbst geöffnet hat 2000, 2005 und 2012. Es gibt auch eine Äußerung über ihre Gesundheit, soweit es ihr gut gehe. Harmonische Beziehung mit dem Sohn. Für die Leser ein hoher Informationswert. Möchte mit der einfache Sache anfangen. Halten den Unterlassungsanspruch für berechtigt. Sie hat sich in fünf Berichten geöffnet, aber nicht wie hier. Sie hat sich nicht so weit geöffnet. Es gibt den Grundsatz zur Krankheit. Dass nur ausnahmsweise berichtet werden darf. Betrifft auch den Sohn, nicht die Mutter. Bei Bild auch … . Bild der beiden, das veröffentlicht wurde. Nach Erlass der einstweiligen Verfügung wurde berichtet. Frage, wie neu oder Erstbegehungsgefahr. Wir haben uns für das Letztere entschieden. Man kann auch zu den einzelnen Äußerungen was sagen. Was nicht am 25.04.2015 in der BILD-Zeitung stand, … Müssen wir uns Gedanken machen zur Werstbegehungsgefahr. Man kann sich darüber unterhalten.

Richter Dr. Thomas Linke lächelt bedeppert aussehend.

Vorsitzende: Abmahnkosten, ja. Abschlussschrieben, ja. Wenn das Abschlussschrieben vorher erging als gesagt wurde, nicht nötig. Was wir haben, die Beklagten haften nicht als Gesamtschuldner.

Richter Dr. Thomas Linke: Gegenstandwert € 80.000,- geht nicht.

Vorsitzende: Haben € 40.000,- Wir haben die Hälfte zurückgewiesen.

Richter Dr. Thomas Linke: Aufschlag auf den Wert der Verfügung. Bei Bild im Grund .. aber nicht 1,5, sondern 1,3..

Vorsitzende: Das sind Kleinigkeiten.

Es wird diskutiert über Erstbegehungsgefahr, Beitrag ist Online nicht erscheinen, Berichte über Krankheit, wenn sich vorher geöffnet, etc.

Vorsitzende: Mit den Parteien wurde die Sach- und Rechtslage erörtert.

Beschlossen und verkündet:

1. Der Kläger kann auf die heutigen Erörterungen vortragen bis zum 07.08.2015.
2. Anschließend kann die Beklagtenvertreterin zwei Wochen nach Zustellung Stellung beziehen.
3. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Frei8trga, den 18.09.2015, 9:556, Saal B 335.


_______________

12:00

Monika Maron vs. Verbrecher Verlag 324 O 219/15

Corpus Delicti

Der_Schmuggel_ueber_die_Grenzel.jpg Der Verbrecher-Verlag musste das Buch "Der Schmuggel über die Zeitgrenze" von Chaim Noll zurückziehen, weil Monika Maron als IM "Mitsu" juristisch gegen das Buch vorging.

Einmal Stasi, immer Stasi, das ist leider die Regel.

"Fall Monika Maron" von Bärbel Bohley im Spiegel 28.08.1995:

Meine Scham über Monika Marons heutiges Verhalten bedrückt mich mehr als die Fakten, die mir bisher aus ihrer Geschichte bekannt wurden. Jede Enttäuschung macht müde und tut weh. Die Halbherzigkeit Monika Marons schreibt eine unheimliche Tradition aus der DDR fort: die Verantwortungslosigkeit der öffentlichen Person gegenüber der Öffentlichkeit. Warum fällt es den prominenten Leuten wie Heiner Müller, Ludwig Güttler, Willi Sitte und letztendlich Monika Maron so schwer, Verantwortung zu übernehmen?

Spätestens als Christa Wolfs Kontakte zur Stasi bekannt wurden, hätte Monika Maron den Mund aufmachen müssen, wenigstens aus Solidarität zur Schriftsteller-Kollegin. Aber man ahnt _(* Am 15. Januar 1990. )

Monika Maron wurde im Buch auf den Seiten 252, 253, 254 erwähnt bzw. behandelt. Der Verlag hat die beanstandeten Passagen überkleben lassen und offenbar eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, ohne diese möglicherweise abgeben zu müssen.

Gegenstand der heutigen Verhandlung war der "Nachweis", dass der Verlag seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Richterin Dr. Kerstin Gronau rubbelte mit Ihren Fingernägeln über 20 Minuten an der Seite 253 und hatte nicht ganz die Hälfte freigerubbelt

In einem von mir (Rolf Schälike) nach der Verhandkung bestelltem Buch sind die streitgegenständlichen Passagen nicht mehr gedruckt. Die streigegenständlichen Stellen sind schwarze Streifen bedruckt.

Richter

Vorsitzende Richterin: Simone Käfer
Richterin: Barbara Mittler
Richterin: Dr. Kerstin Gronau

Die Parteien

Klägerseite: Rechtsanwalt Matthies van Eendenburg

Beklagtenseite: Rechtsanwalt Stuß (?)

Notizen zu der Sache 324 O 219/15

24.07.2015 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Der Beklagtenanwalt überreicht der Vorsitzende Richterin Simone Käfer ein eingeschweißtes Buch: Ich habe das bei Amazon bestellt, prüfen Sie bitte.

Richterin Dr. Kerstin Gronau entfernt die Folien, schlägt das Buch auf Seite 253 auf und beginnt mit ihren Fingernägeln zu rubbeln: Wir haben das gemacht. Wenn Sie nicht glauben, wiederholen wir jetzt das hier. Man kriegt es ab.

Marion-Anwalt Matthies van Eendenburg aus Stasiart: Wir müssen uns den neugierigen Leser vorstellen.

Richterin Dr. Kerstin Gronau rubbelt vorsichtig, entfernt die kleinen Schipsel: Was nicht passieren darf, dass die Seite reißt, kaputt geht.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Wir rubbeln, wenn Sie uns nicht sagen, das führt nicht zur Rücknahme des Widerspruchs.

geschwaerzt_nll.jpg

Beklagtenanwalt lässt sich auf diese Stasimethoden ein: Habe zehn einstweilige Verfügungen, dass das nicht geht. Sie können weiter machen. Wir können uns ionzwischen unterhalten. Sie wollen Vertragstrafe geben. Es ist ein kleiner Verlag. Die Unterlassungsverpflichtungserklärung ist abgegeben worden. Es ist nicht so, dass der Verlag es darauf abgesehen hat. Vorsatz ist es nicht, höchstens Fahrlässigkeit.

Marion-Anwalt Matthies van Eendenburg als Stasivollstrecker: Ich hatte telefoniert. Wir hätten klären können, ob Sie den Widerspruch zurücknehmen.

Beklagtenanwalt: Geht nicht. Es gibt dann einen Schadensanspruch gegenüber der Firma, die die Folien aufgetragen hat.

Marion-Anwalt Matthies van Eendenburg als erfahrener Zensor: Schadensersatz? Da würde das Urteil der Kammer nicht helfen. Das Prozedure müsste wiederholt werden.

Beklagtenanwalt: Es ist wirksamer.

Marion-Anwalt Matthies van Eendenburg tritt nach: Wir haben geltend gemacht. Wie viel Exemplare sind ausgeliefert worden? Was schlägt Ihre Mandantin vor? Wie gesagt, habe telefoniert, neue Anlage erhalten.

Richterin Barbara Mittler:' Wir können das ins Protokoll aufnehmen. Dann hätten Sie was für den Schadensersatz.

Vorsitzende: Streitwert ist € 50.000,-.

Beklagtenanwalt: Es geht um die Vertragsstrafe.

Vorsitzende zynisch: Dann soll man anfangen zu sparen.

Es wird weiter gerubbelt.

Ein Anwalt aus dem Publikum zur rubbelden Richterin: Da geht der Lasck von Ihren Nägelnb ab.

Richterin Dr.Kerstin Gronau stolz: Ich lackiere mein Fingernägel nicht. Bwenutze so etwas nicht. Wir haben schon geübt.

Die Vorsitzende diktiert nach ca, zwanzig minuten Rubbeln: Wollen wirt zu Enfde rúibbeln oder reicvht das? Wir kpönen den Text lesen.

Die Parfteivertreter beugen sich über den Tisch und sehen sich das abgerubbelte Blat an.

Vorsitzende: Man kann es lesen.

Marion-Anwalt Matthies van Eendenburg Ja.

Beklagtenanwalt schweigt.

Vorsitzende: Der Antragsgegner überreicht das Schreiben vom 23.07.15 nebst Anlage für Gericht und Gegner. Es geht um die Folie auf Seite 253. Die Lesbarkeit wird nach Entfernung allseitig bestätigt.

Beklagtenanwalt: Ich bestätige gar nichts.

Vorsitzende: Wollen Sie bestreiten?

Beklagtenanwalt: Ich bestätige nicht und bestreite nichts.

Vorsitzende diktiert: Das Exemplar wird als Ast 9 zur Akte genommen. Mit den Parteien wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Anträge werden gestellt. Im Einvernehmen mit den Parteivertretern erfolgt die Verkündung einer Entscheidung am Montag, den 27.07.,15, 12:00 im Raum B 334.

27.07.15, 12:10, Richter Dr. Thomas Linke im Geschäftszimmer: Es ergeht ein Urteil. Die einstweilige Verfügung vom 21.05.15 wird bestätigt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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12:30

Pierre Casiraghi vs. Axel Springer SE 324 O 28/15

Corpus Delicti


EXCLUSIVE - Pierre Casiraghi and Beatrice Borromeo in Saint Tropez. Pierre is flyboarding

Es geht um Wort- und Textberichterstattung im Magazin der Beklagten, wie der Kläger mit seinem Spielzeug umgeht.

Der Boluevard schreibt vioelt über diesen Mann.Zum Beispiel die GALA

Als Pierre 1987 im "Princess Grace Hospital" in Monte Carlo auf die Welt kam, bekommt er ebenso wenig wie seine älteren Geschwister Andrea und Charlotte Casiraghi einen Titel. Dabei ist sein Großvater der regierende Fürst des Zwergstaats Monaco. Doch auch ohne Titel landet das dritte Kind von Prinzessin Caroline und ihrem Mann Stefano Casiraghi selbstverständlich in der monegassischen Thronfolge.
Er ist erst drei Jahre alt, als sein Vater bei einem tragischen Bootsunfall ums Leben kommt. Die folgenden Jahre verlebt Pierre mit der Mutter und den Geschwistern in Saint-Rémy-de-Provence, einer vergleichsweise kleinen französischen Gemeinde. Zu Monaco bildete der dieser Wohnort sicherlich ein bewusst gewähltes Kontrastprogramm.
Andrea, Charlotte und Pierre verbringen - dank der Abschirmung durch ihre Mutter - ihre Kindheit und Jugend ohne mediale Dauerbeobachtung. Mit Ausnahme einiger fürstlicher Events im Jahr treten sie nur selten in Erscheinung. Dabei ist das Interesse an den drei jungen, gutaussehenden Fürstenkindern sehr groß.

Richter

Vorsitzende Richterin: Simone Käfer
Richterin: Barbara Mittler
Richterin: Dr. Kerstin Gronau

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Prof. Prinz; Rechtsanwältin Dr. Nina Lüssmann

Beklagtenseite: Rechtsanwalt Spiros Avoukatos

Notizen zu der Sache 324 O 28/15

24.07.2015 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Es geht um … Wir würden bei unserer Ansicht bleiben. Das Informationsinteresse ist nicht zu bejahen. Es ist Privatsphäre. Auf dem Wasser und vierzig Meter von Strand weg. Sonst wäre das zu gefährlich. Das Boot kostet € 5.000,-. So unsagbar teuer ist es auch nicht.

Casiraghi-Anwältin Dr. Nina Lüssmann: Gehört ihm vielleicht nicht.

Springeranwalt Spiros Avoukatos: Gut. Wir bleiben bei unserem Vortrag. Wir werden die Entscheidung anfechten, weil die Kammer das Recht des Bundesverfassungsgerichts ignoriert was die Frage betrifft, ist es überhaupt die Privatsphäre. Die Privatsphäre liegt nicht vor, wenn es ein sportlicher Auftritt in der Öffentlichkeit ist. Enttäusche Sie völlig. Aber auch eine Feuerschlucken ist eine Privatvergnügen, aber keine Privatsphäre. Jedenfalls so geschrieben, wie es steht. Aber Verbot? Glaube gar nicht, es wäre lustig. Es ist eine kritische Betrachtung.

Vorsitzende: Wo steht das?

Springeranwalt Spiros Avoukatos: Ich brauche nicht zu relativieren. Entweder nimmt die Kammer … kann das Relativieren aufnehmen, was nicht … Dann ist die Beklagte v verpflichtet zu prüfen. Sportliche Betätigung in Gestalt einer Homestory auf dem Meer. Wir brauchen ihn. Ist ein junger, erfolgreicher Unternehmer. Die Leute wollen ihm nachahmen. Diese treffen alle samt nicht die Privatsphäre. ... Er präsentiert sich auch als Botschafter, erfolgreicher Unternehmer, erreicht viel. Die Kammer ist nicht befugt, der Öffentlichkeit zu verbieten, sich darüber zu unterhalten.

Vorsitzende: Mit den Parteien wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Beshlossen und verkündet: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freuitag, den 21.08.19, 9:55, Saal B 335.

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12:30

Andrea Casiraghi vs. Axel Springer SE 324 O 8/15

Corpus Delicti


Andrea Casiraghi & Tatiana Santodomingo spotted holidaying in Ibiza in 2014.

Sommerberichterstattung

Auch bei Andrea Casiraghi finden wir im Unternet so einiges über ihr Leben. So z.B., im Bericht über die Hochzeitfeier seines Bruders Pierre:

Noch lockerer ging es am Tag nach der Trauung zu: Im Yachtclub von Monaco feierten die Grimaldis in bunten Sommer-Outfits und Schwimmsachen. Andrea Casiraghi (31), der Bruder des Bräutigams, sprang sogar in voller Montur ins Wasser! Weitaus gesitteter wird wohl die kirchliche Trauung am 1. August auf der Privatinsel Isola Bella ausfallen. Dort findet dann der zweite Teil der Hochzeits-Zeremonie statt ...

Richter

Vorsitzende Richterin: Simone Käfer
Richterin: Barbara Mittler
Richterin: Dr. Kerstin Gronau

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Prof. Prinz; Rechtsanwältin Dr. Lüssmann

Beklagtenseite: Rechtsanwalt Spiros Avoukatos

Notizen zu der Sache 324 O 8/15

24.07.2015 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Hier geht es nur eine Wortberichterstattung. Sommerberichterstattung. Was unsere Prominenten alles machen im Sommer. Springt von der Familienjacht ins Wasser. Wir geben ein Verbot, weil Privatsphäre. Unterhaltame Momente sind es nicht. Wie haben Caroline III. Viele Bilder, besucht Ahlbeck. Der BGH hat für rechtwidrig erachtet. BVerfG …

Springeranwalt Spiros Avoukatos: Es gibt die Rechtsprechung zu Caroline von Monaco mund dem Skiurlaub.

Vorsitzende: Da war der Fürst krank. … um ein-zwei Sätze. Hier ist es ganz klar. Verschiedene Termine, er nur an einem davon.

Springeranwalt Spiros Avoukatos: Das Bundesverfassungsgericht sagt, es ist von Interesse für den Leser zu wissen, in und welche Prominente Urlaubsgebiete besuchen. Ob für ihn interessant, .. . Haben wir hier so gesehen, welche Prominente machen wo Urlaub. Was ist in für die Stars. Für mich wäre das ein Grund, den Ort zu meiden. Aber für andere das Gegenteil. Wie auch immer. Das Bundesverfassungsgericht sagt, das kann von Interesse sein, damit der Leser sich entscheiden kann. Hätte mangenaugestellt und Urlaub … … kalendermäßig verbreitet. Das ist gerade in. Bei Bildberichterstattung kann man streiten, ist hier aber nicht streitgegenständig. Ibiza ist ein riesiges Gebiet

Vorsitzende: Das ist durchaus ein Punkt. Wir untersagen das derzeit. Sie meinen Mittelmeer ist zu allgemein. Ibiza ist zu genau.

Die Vorsitzende zeichnet ein Bild.

Springeranwalt Spiros Avoukatos: Was ist?

Vorsitzende: Werden Sie im Urteil lesen.

Casiraghi-Anwältin Dr. Nina Lüssmann: Kann man nicht vergleichen mit ….

Vorsitzende: Kosten.

Springeranwalt Spiros Avoukatos: Werden ausstreiten. Habe das Gefühl, dass die Kammer auch die von uns erstrittenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht beachtet.

Casiraghi-Anwältin Dr. Nina Lüssmann: Wir könne noch zu BGH vor 2000 ….

Springeranwalt Spiros Avoukatos: Wir kommen schnell zum BVerfG. Wenn Sie sagen, bei Bild ist eine Unterlassungsverpflichtung abgegeben worden. Wenn ich damals dabei gewesen wäre, hätte ich die UVE nicht abgegeben. Ibiza wird das wahrscheinlich wieder berichtigen.

Vorsitzende: Wir haben jetzt Sommerzeit. Vor Ibiza … werden Ordnungsgeld geben.

Springeranwalt Spiros Avoukatos: Das wird streitig. Der BGH sagt allgemeines Verbot, außer der Intimsphäre, ist nicht möglich.

Vorsitzende: Ich gehe zu Fortbildungen. Kollegen … so kommt es nicht darauf an. Bei Wort wie KUG. Wurde geantwortet, wenn … Hat man sich eher nicht so vorgestellt.

Springeranwalt Spiros Avoukatos: Auch ich war zur Fortbildung in Karsruhe.

Vorsitzende: Wir machen das so weiter, wie in 8/15. Mit den Parteien wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Anträge werden gestellt. Klage vom 08.01.2015. Beschlossen und verkündet: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 21.08.15, 9:55, Saal B 335.

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Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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