17.07.2012 - Ein spannender Dienstag bei den Hamburger Gerichten

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17.07.2012 Land- und Oberlandesgericht Hamburg, zufälliger Tagesquerschnitt.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


HAMBURGER
DIENSTAGSBERICHT

17. Juli 2012



Werbung für Adidas

Was war diesen Dienstag los?

Eigentlich wollte ich an diesem Dienstag nur den Zensursenat besuchen. Dann musste ich feststellen, dass zu gleichen Zeit – um 10:00 - der nimmer lügende, überehrliche, großzügige Rechtsanwalt Helmuth Jipp eine einstweilige Verfügung seines Mandanten bei der Kammer 4 bestätigt haben möchte.

Dann besuchte ich noch zwei Verfahren mit der Abzockkanzlei Hild & Kollegen als Klägervertreter. Bekannt ist diese Kanzlei durch Werbung, Abmahnopfer zu vertreten. Was viele wahrscheinlich nicht wissen, die Kanzlei Hild & Kollegen ist eine Abmahnkanzlei erster Güte mit einem breiten Geschäftsfeld.

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Lurissa Gross: Hamburger Wasserratten

17.07.2012

Auf den Terminrollen des 7. Senats (OLG) standen die Richter RiOLG Meyer, RiOLG Dr. Weyhe, Ri’in Lemcke, der Kammer 4 RiLG Hinz, Der Handekskammer 6 VRiLG Dr. Kagelmacher, der Handelskammer 16 VRiLG Dr. Steinmetz. Geheim blieben allerdings auf den Terminrollen die Namen der Kanzleien.

Das Jipp-Verfahren war spannend, weil der Beklagte juristisch über den Tisch gezogen wurde bzw. sich über den Tisch ziehen ließ.

Die beiden Hild-Verfahren hatten ebenfalls ihre Brisanz. Das eine Mal – Az. 406 HKO 111/11 wurde angezweifelt, ob der Kläger überhaupt noch klagen möchte, d.h. ob es eine Vollmacht dazu gibt. Im Verfahren 416 HKO 76/12 ging es um Werbung. Obsiegt der Mandant von der Kanzlei Hild & Kollegen, dann kann fast gegen jede Art der Werbung geklagt werden. Die Werbebranche kann zumachen und die Unternehmen müssen mehr als vorsichtig ihre Produkte und Diensleistugen anbieten. Eine Revolution steht uns sozusagen bevor. Ob das politisch gewollt ist, bezweifle ich.

10:00

Bastian Schweinsteiger vs. Tip-Ex International Limitede 7 U 74/11

Corpus Delicti

Die Beklagte nutzte Bilder von Bastian Schweinsteiger für Wetten. Zu Wetten und Schweinsteiger finden wir einiges Verlogenes im Internet. Also nix mit Wetten. 10.000 Euro Lizenzgebühren war die Beklagten bereit zu zahlen. In der ersten Instanz Az. 324 O 357/09 wurde € 40.000,- hinzugefügt. 150.000,- waren gefordert. Nun ging die Beklagte in Berufung.

Die heutigen Zensoren

Die heutigen Zensoren zu Beginn der Verhandlung: Richter und Richterinnen am Oberlandesgericht Claus Meyer, Dr. Lothar Weyhe, Karin Lemcke, Kanzlei Nesselhauf mit der Rechtsanwältin Dr. Stephanie Vendt, Rechtsanwalt Jean von Wienkowski

Passagen aus der Verhandlung 7 U 74/11


Das führt zu einer dauerlaufenden Gelddruckmaschine für die Kanzlei Nesselhauf.

Den Vorsitz führende Richter Claus Meyer: In der 1. Instanz wurden 50.000,- € Lizenzanspruch zugesprochen. 10.000,- wurden anerkannt. Die Berufung wendet sich gegen die weiteren 40.000,-. Wir haben beraten und sind überzeugt, die 1. Instanz hat richtig entschieden. ....

Mehr brauchte die Pseudoöffentlichkeit nicht zu hören. Die Pseudoöffentlichkeit verlässt den Gerichtssaal.


Die Sache des superehrlichen, überkorrekten Promianwalts Helmuth Jipp versprach Interessanteres.

10:00

Tilo Knops vs. Sven Wrage 304 O 240/12

Corpus Delicti

Was der Beklagte Sven Wrage so alles treibt und betreibt, bleibt der Pseudoöffentlichkeit ein Rätsel. Jedenfalls wurde über den Kläger, Tilo Knops, justiziabel berichtet.

Die heutigen Zensoren: Richter …. , Rechtsanwalt Helmuth Jipp, Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Röttgen und Tilo Knops.

Ausgewählte Passagen aus der Verhandlung 304 O 240/12


Die Hunde sind manchmal klüger.

… .

Den Beginn der Verhandlung hat die Pseudoöffentlichkeit verpasst.

Richter: ... ganz anders.

Sven Wrage: Mir kommt es darauf an ... Ich konnte keine Kostenbeträge für den Bericht leisten. Kann das auch jetzt nicht. Möchte nicht Kostenbeiträge leisten.

Richter: Das ist von der Unterlassung nicht erfasst.

Beklagtenanwalt Dr. Wolfgang Röttgen: Dass Herrn Knops ... , Kostenbeiträge zu leisten.

Sven Wrage: Das nicht in diesen Fall fällt. Brauche ... .

Beklagtenanwalt Dr. Wolfgang Röttgen belehrt seinen Mandanten: Das brauchen Sie nicht.

Richter: Das müssen Sie nicht prüfen.

Beklagtenanwalt Dr. Wolfgang Röttgen: Knops dreht, wenn ein Beitrag geleistet wird. Das werden Sie nicht sagen, die Äußerung war wahr.

Richter: Sie können ein Gerichtsverfahren einleiten.

Knops-Anwalt Helmuth Jipp: Das hat er nicht geäußert. Film drehen, wenn ....

Richter: Das ist fernliegend.

Beklagtenanwalt Dr. Wolfgang Röttgen: ... Eine Klausel aufnehmen.

Richter: ... .

Knops-Anwalt Helmuth Jipp: ... .

Beklagtenanwalt Dr. Wolfgang Röttgen: Dann kommen wir zu der Kostenfrage.

Richter: Bevor sie daran scheitern würde ich nach 91a entscheiden.

Knops-Anwalt Helmuth Jipp als erfahrener Zensor: Mit 91a bin ich nicht einverstanden. Wenn der Antragsgegner nicht alle Kosten zahlen will, soll das Gericht entscheiden.

Beklagtenanwalt Dr. Wolfgang Röttgen: Es war ein Entgegenkommen, weil es wahr ist.

Knops-Anwalt Helmuth Jipp: Ist nicht wahr.

Beklagtenanwalt Dr. Wolfgang Röttgen: 91a heißt? Wenn sie (Richter) mir helfen könnten.

Richter: Es ist eine Ermessungsentscheidung.

Knops-Anwalt Helmuth Jipp: Gerichtsdkosten.

Richter: Ja, reduzieren sich von 3 aus 1.

Beklagtenanwalt Dr. Wolfgang Röttgen: Läuft darauf hinaus, dass die Kosten gegenseitig aufgehoben werden.

Sven Wrage: Kann ich nicht.

Beklagtenanwalt Dr. Wolfgang Röttgen belehrt seinen Mandanten: Dann müssen wir streiten.

Richter: Gibt es keine Möglichkeit? Es kommt zu einer streitigen Entscheidung. Dann das Hauptsacheverfahren. Die Beweislast bleibt bei dem Beklagten.

Knops-Anwalt Helmuth Jipp weiß es: Wir haben einen eindeutigen Fall. Die Beweislast liegt beim Antragsgegner. Kann ihm gar nicht gelingen. Bei den Kosten kein Entgegenkommen. Hat ... 120.000,- . Kein kleiner Faktor. Wenn er solche Korruptionsvorwürfe vorbringt und diese stehen lässt.

Beklagtenanwalt Dr. Wolfgang Röttgen: Bei Korruption ... .

Knops-Anwalt Helmuth Jipp: Das ist Korruption. Muss Geld nehmen.

Beklagtenanwalt Dr. Wolfgang Röttgen: Der Streitwert ist nicht genannt.

Knops-Anwalt Helmuth Jipp: Mein Mandant hat € 15.000,- angegeben.

Richter: Ja. Es sei denn wir haben auch andere .... Im Hauptsacheverfahren wären es € 45.000,-. Hier ist es ein Drittel. Welche Beeinträchtigungen?

Knops-Anwalt Helmuth Jipp: Produktion ....

Richter: Haben ziemlich wenig.

Die Parteien verlassen den Gerichtssaal.

Beklagtenanwalt Dr. Wolfgang Röttgen nach Wiedereintritt: Na gut. Wir sind ein verstanden. Vergleich mit Kostenaufhebung. Rechne mit € 900,-. Haben ... oder wurden erhoben.

Knops-Anwalt Helmuth Jipp: Weshalb soll ich .... oder sind nicht alle Kosten erfasst. Können ihnen entgegenkommen, wenn wir keine Vergleichgebühr in Anspruch nehmen. Sie geben eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Können uns einigen.

Beklagtenanwalt Dr. Wolfgang Röttgen: Dann kann es so gemacht werden.

Richter: D.h., Sie geben zu Protokoll, dass ... .

Beklagtenanwalt Dr. Wolfgang Röttgen: Das Schreiben vom 13.06.2006 .... .

Richter: Wie machen wir das? Sie sagen, keine Kosten des Vergleichs.

Knops-Anwalt Helmuth Jipp: Dass ich keine Einigungsgebühr geltend machen werden.

Beklagtenanwalt Dr. Wolfgang Röttgen: Da würde ich Ihnen trauen.

Richter: Erledigungserklärung. Der Antragsgegner übernimmt alle Kosten. Der Verfügungsbeklagte verpflichtet sich ...

Knops-Anwalt Helmuth Jipp: bei Vertragsstrafe

Richter: unter Androhung ...

Knops-Anwalt Helmuth Jipp: Dann haben wir es mit Ordnungsgeld zu tun. Das ist was anderes.

Richter: Wir formulieren das so, wie die beigelegte Unterlassungsverpflichtungserklärung.

Knops-Anwalt Helmuth Jipp: Nein, Nein.

Richter: Nehmen wir exakt das, wie es drinsteht.

Die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung nach dem Hamburger Brauch wird diktiert: Folgende Äußerungen werden unterlassen:

1. Der vom Kläger am 13.06.2006 geäußerte .... KWTV .... zur Erstellung der Reportage bei .... Umfang ... Kostenbeitrag würden wir dann ... .
2. Der Ton .... KWTV würde sich .... ein neues .... 27.03.2006 .... Kostenbeitrag fordert und von mir (dem Verfügungsbeklagten) erneut abgelehnt wurde.

Meine vorstehende Unterlassungsverpflichtungserklärung erfasst nicht die entsprechenden Äußerungen im Rahmen von gerichtlichen Vorträgen.

Jetzt können Sie (Jipp) es für erledigt erklären.

Knops-Anwalt Helmuth Jipp: Der Antragsgegner erklärt, wir übernehmen die Kosten.

Richter: Mein Rechtspfleger möchte eine Kostenentscheidung haben. Es geht um die Gerichtskosten. Ob das so geht? Die Beamten kümmern sich um die Gerichtskosten. Steht aber kein Vergleich drüber.

Diese schwierige Frage wird diskutiert.

Richter diktiert: Der Antragsgegner erklärt, ich übernehme die Kosten des Verfahrens. Die Parteien sind sich darüber einig, dass keine Einigungsgebühr entstanden ist. Dann hätten sie es ...

Beschlossen und verkündet: Der Streitwert wird auf € 15.000,- festgelegt.

Kommentar

Wieder fragen wir uns, weshalb sich Herr Sven Wrage strafbewehrt unterworfen hat, anstelle die einstweilige Verfügung anzuerkennen und die Kostenentscheidung dem Gericht zu überlassen.

Jetzt ist Herr Sven Wrage einen Vertrag eingegangen, der im Falle eines ungewollten bzw. provozierten Verstoßes den Gegner und seinen Anwalt animieren kann, Vertragsstrafe zu verlangen.

Im Falle der Anerkennung der einstweiligen Verfügung droht bei Verstoß nur Ordnungsgeld, welches nicht in die Tasche des Klägers sondern des Staates fließt. Damit hat der Kläger weniger Interesse, im Falle eines tatsächlichen bzw. vermeintlichen Verstoßes zu klagen.

Es stand auch nicht fest, ob der Richter alle Kosten dem Antragsgegner auferlegt hätte.

War sich Herr Sven Wrage eigentlich bewusst, dass ihn dieses Verfahren ca. € 3.500,-- kosten kann?

11:00

Oliver Hamann (Düsseldorf) vs. Sebastian Kunze 406 HKO 111/11

Es war eine Verfahren mit der Abzock- und Abmahnkanzlei Hild & Kollegen bei der Handelskammer des Landgerichts Hamburg

Corpus Delicti

Wir finden bei der Klägerkanzlei am 16.12.2009 die folgende allgemeine Info zur Tätigkeit der Beklagtenkanzlei:

Abmahnung von Leuchtenzentrale.de durch Rechtsanwalt Lockowandt
Erneut erreichte uns ein Schreiben der Leuchtenzentrale.de, in welchem unsere Mandantin wegen angeblicher Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt wurde.

Abgemahnt wurde wegen:

  • Verstoß in der Internetpräsentation gegen das Telemediengesetz (TMG), weil im Impressum angeblich keine Geschäftsführerin genannt und kein betreffendes Register angeführt wird (stellt ein angebliches unlauteres Verhalten dar und somit einen Verstoß gegen das UWG).
  • Es fehlen angeblich Angaben darüber, ob bei einer Bestellung zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen würden.

Wird wahrscheinlich auch so im Falle des Beklagten gewesen sein. Die Kanzlei Hild & Kollegen stellte daraufhin eine Gegenklage.

Wahrscheinlich haben sich heute zwei Konkurrenten getroffen oder zwei Abzock- und Abmahn-Kanzleien, welche das Feld von unbedarften Geschäftsleuten abgrasen, um die eigenen Kassen zu füllen.


Passagen aus der Verhandlung 406 HKO 111/11

Richter: Dr. Kagelmacher

Klageranwalt: Kanzlei Hild & Kollegen; Rechtsanwalt Daniel Pfeifer

Beklagtenanwalt: Frank Lockowandt

Richter Dr. Kagelmacher: Es ist ein beschwerlicher Weg von Augsburg bis Hamburg.

Klägeranwalt Daniel Pfeifer: Ich habe um 11:30 einen anderen Termin.

Richter Dr. Kagelmacher: Den Schriftsatz habe ich nicht gelesen.


Richter Dr. Kagelmacher telefoniert: Habe nur den Anrufbeantworter.

Rechtsanwalt Frank Lokowandt betritt den Gerichtssaal.

Richter Dr. Kagelmacher: Der Beklagtenvertreter erhält Durchschrift des Schriftsatzes vom 11.07.2001. Klägervertreter stellt Antrag aus ... . Beklagtenvertreter beantragt die Klage abzuweisen. Ja, die Klagesache hat keine Bedeutung .... Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.

In der Sache geht es hier um die Kosten der Abmahnung. Der Betrag ist nicht groß € 26,-. Es geht auch um die Kosten des Abschlussschreibens bei einem Streitwert von 12.500. Zunächst waren es 17.500,-. Es ging um die Kennzeichnungspflicht von Halogenstrahlern. Die Kammer meinte seinerzeit, es gibt eine Kennzeichnungspflicht, weil diese mit Netzspannung betrieben werden. Formal werden diese ans Netz angeschlossen über einen Transformator. Es heißt netzbetrieben, mit Netzspannung betrieben. Die Lampen werden aber nicht mit Netzspannung betrieben. Es geht hier um Kopfspiegellampen. Es sind Reflektorlampen. Es ist wohl kein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht. Deswegen möchten wir die ergänzenden Abmahnkosten nicht zusprechen. Es ist aufgerechnet worden. Kosten des Abschlussschreibens ... oder durch Gesetzesänderung sich ergeben hat. Die Gesetzesänderung kam erst nachdem das Abschlussschreiben abgesandt wurde. Oder wo der Widerspruch ... nicht weiter streiten wollen. Insofern spricht einiges dafür, dass die Kosten des Abschlussschreibens erstattungsfähig sind und zwar mit einem herabgestuften Streitwert. Es wurde mehr abgemahnt als im Abschlussschreiben genannt. Prozentuale Quote € 216,-

Rechtsanwalt Frank Lokowandt: Wollte fragen, ob unser Schriftsatz vom 12.07.12 Sie erreicht hat? Haben Sie unsere Argumente angesehen? Hauptsacheklage ohne Kosten.... .Im Vorfeld haben wir schon keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben wollen. Wir sind drei-vier Mal abgemahnt worden. Ist dann objektiv nicht ... . Die Vollmacht ist vom 09.10.09. Diese ist nicht vollständig.. ... Es stellt sich die Frage, ob man noch Kontakt zum Mandanten hat. Musste mich beleidigen lassen, nicht von dem Kollegen, sondern vom Senior-Partner. Das OLG hat mir recht gegeben.

Richter Dr. Kagelmacher: Die Vollmachtsrüge wird aufrecht erhalten. Gut. Eine gütliche Einigung ergibt sich nicht.

Es entfaltet sich eine längere Diskussion.

Richter Dr. Kagelmacher: Die Verkündung einer Entscheidung erfolgt am 24.07.12, 11:00, Raum B248

Kommentar

Im Internet finden wir zum Kläger, dass er das Unternehmen innomea GmbH, Großkrotzenburg mit dem Unternehmenszweck Consultant Online Marketing, SEO freiberuflich, seit 03/2010, in Teilzeit 08/2009 - 01/2012 betreibt.

Es geht um Consulting im Bereich IT-Infrastruktur und Datenanalysesoftware.

Beratung und Betreuung von innomea Kunden im Bereich Webseitenerstellung, SEO und Online Marketing

Erstellung von LandingPages zur Leadgenerierung.
Beratung im Bereich Datenanalyse und der Business Intelligence Software InfoZoom.

Es darf durchaus die Frage nach dem berechtigten Interesse dieses Klägers gestellt werden, Geschäftleute abzumahnen.

11:30

Rimini Baustoffe GmbH vs. Udo Franzen 416 HKO 76/12

Corpus Delicti

Die Rimini Bausstoffe GmbH klagt gegen die Verwendung des Begriffs „Steinpaneele“, weil es richtig heißen müsste „Kunststeinpaneele“.

Außerdem wirbt die Firma mit der 15jährigen Erfahrung ihres Alleingesellschafters, obwohl die Firma erst seit 1,5 Jahren besteht.

Es stellt sich die Frage: dürfen „Kunststeinpaneele“ auch als „Steinpaneele“ bezeichnet werden.

Solch große Natursteinpaneele gibt es nicht. Vielleicht doch.

Richter Dr. Steinmetz bzw. seine Referendare müssen entscheiden.

Passagen aus der Verhandlung 416 HKO 76/12

Richter: Dr. Steinmetz
Klageranwalt: Kanzlei Hild & Kollegen; Rechtsanwalt Daniel Pfeifer
Beklagtenanwalt: Frank Mikus
Udo Franzen persönlich.


Ein weiteres potentielles Abmahnopfer.

Klägeranwalt Daniel Pfeifer: Habe den Schriftsatz der Sekretärin aus der Hand gerissen.

Richter Dr. Steinmetz: Dann haben sie ihn gelesen. Hat er sie überzeugt?

Klägeranwalt Daniel Pfeifer: Nicht wirklich.

Richter Dr. Steinmetz: Der Antragsteller beantragt die Einstweilige Verfügung zu bestätigen. Der Antragsgegner beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den zu Grunde liegenden Antrag zurückzuweisen.

Nun wird gestritten, was heißt Paneele, was ist eine Steinpaneele, was ist mit den anderen Mitbewerbern, die ebenfalls Steinpaneelen anbieten, die aber nicht aus Naturstein bestehen.

Die Kammermeinung trägt der Referendar vor: Bei Steinpaneel denke ich als Verbraucher, dass es Naturstein ist. Es steht oft Kunststein, z.B. Beton mit Glasfasern. Bin mir nicht sicher, dass das, was aus Glasfaser gefertigt wird, als Stein bezeichnet werden darf. Durch die Bezeichnung Kunststein sehe ich nicht einen Wettbewerbsnachteil.

Kommentar RS: Wir finden die Definitionen für Kunststein, obwohl behauptet wurde, es gebe diese nicht.

Kunststein ist abzugrenzen von Naturstein (den natürlichen Steinen) und von den künstlichen Steinen, die von Menschen hergestellt werden, wie zum Beispiel Mauersteine, Klinkersteine und Kalksandsteine (Bausteine).
Als Kunststein werden mineralisch- (Zement und Baukalk) oder harzgebundene Werkstoffe bezeichnet, die mit Zuschlägen von beispielsweise Sanden und gebrochenem Gesteinen hergestellt wurden. Verwendet werden Kunststeine heute unter anderem für Fensterbänke, Treppen und Bodenbeläge sowie Wandfliesen im Bauwesen. Neuerdings gibt es die Quarzwerkstoffe für Küchenarbeitsplatten, die im weitesten Sinne Kunststeine sind. Kunststeine bildeten ab Mitte des 19. Jahrhunderts eine Alternative zur Produktpalette der Natursteine. Kunststeine sind keine Werksteine, die die Künstler wie Natursteine bildnerisch bearbeiten

Der Referendar trägt weiter die Meinung der Kammer vor: Was darf ich als Verbraucher erwarten, wenn draufsteht „Steinpaneele“ und „Natursteinoptik“, ohne Hinweise auf die Zusammensetzung, die künstlich entstanden ist?

Udo Franzen: Eine Steinpaneele wird auch künstlich hergestellt (geklebt aus mehreren Steinen)

Richter Dr. Steinmetz: Wir werden Ihnen (Kläger) recht geben, dann haben sie bei Google ein breites Abmahnfeld.

Udo Franzen: Ich warte auf die Definition des Landgerichts.

Richter Dr. Steinmetz: Können Sie sich nicht holen. Unter Naturstein fällt auch der Stein, der aus natürlichen Materialien hergestellt ist.

Referendar: Es stellt sich die Frage, ob der Verbraucher in die Irre geführt wird.

Udo Franzen: Bei mir findet der Kunde die Definition für Steinpaneele.

Klägeranwalt Daniel Pfeifer sieht eine Geldquelle für die Anwälte: Sie müssen die anderen abmahnen. Verboten ist die konkrete Darstellung.

Referendar: Was wäre der preisliche Unterschied?

Udo Franzen: Es gibt keine Paneele aus Naturstein.

Referendar: Habe Imi-Beton

Udo Franzen: Bei Imi-Beton ist die Steinpaneele aus 8 https://www.google.de/#hl=de&sclient=psy-ab&q=+Poliurethanschaum&oq=+Poliurethanschaum&gs_l=serp.3...2452.2452.0.2815.1.1.0.0.0.0.0.0..0.0...0.0...1c.Gt5cKOafqis&pbx=1&bav=on.2,or.r_gc.r_pw.r_qf.,cf.osb&fp=54166570ef7b7ab5&biw=1280&bih=632 Polyurethanschaum].

Richter Dr. Steinmetz: Herr Pfeifer, übernehmen Sie, mahnen Sie ab.

Klägeranwalt Daniel Pfeifer: Die Darstellung ist nicht ganz ...

Richter Dr. Steinmetz: Gut, meine Herren.

Referendar: Der Verbraucher sieht nicht ... Wenn ich als Leser Stein lese, dann deute ich das als Naturstein, der aus einem Felsen rausgebrochen ist. Dass die Unternehmen werben, ist nicht die Verbrauchersicht. Das heißt nicht, dass der Verbraucher es weiß.

Dann wird noch zur 15jährigen Berufserfahrung diskutiert.

Richter Dr. Steinmetz: Ja, gut. Sehen wir nicht 15 Jahre Berufserfahrung. Es wird der Eindruck erweckt, dass die Firma 15 Jahre auf dem Markt ist. Gut, dann nehmen wir das zur Entscheidung. Termin zur Verkündung einer Entscheidung am Donnerstag, den 19.07.12, 12:00, Raum B244.

19.07.12: Der Klage wurde stattgegeben.

Kommentar

Richter Dr. Steinmetz wagt ein revolutionäres Urteil. Die Werbebranche kann zumachen. Die Unternehmer müssen höllisch aufpassen, nicht einen falschen Eindruck zu erwecken.

Die deutsche Sprache wird durch Richter Dr. Steinmetz revolutioniert.

Es wird alles vereinfacht, zurück bis zum Steinzeitalter.

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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