14.05.2013 - HansOLG - Der RAe Prof. Dirk Dünnwald und Michael Fricke sehen schlecht aus als Zensoren

Aus Buskeismus

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05.03.2013 Oberlandesgericht Hamburg, 7. Zivilsenat

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


DIENSTAGSBERICHT

14. Mai 2013




[bearbeiten] Was war heute los?

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Vors. Richter Andreas Buske brauchte heute nicht zu verhandeln. Im Hauptsacheverfahren 7 U 26/12 urteilte zwar in der ersten Instanz nicht Buske, aber dieser Überzeugungstäter bestätigte im Widerspruchsverfahren 324 O 249/11 die Einstweilige Verfügung mit folgenden weitreichenden Allgemeinsätzen:
  • Identifizierbare Berichterstattung ist zulässig nur bei schwerer Kriminalität, oder der Betroffene hat ein Ermittlungsverfahren selbst öffentlich gemacht, oder die Straftat ist für die Öffentlichkeit von besonderem Interesse. Öffentliches Interesse besteht nur bei Personen mit einer hervorgehobenen Stellung in der Gesellschaft.
  • Eine besonders hohe Anzahl an Treffern bei Google ist kein Beweis für eine öffentliche Bekanntheit. Es sei denn, es wird substantiiert dargelegt, dass bei den von Google gefundenen Artikeln es sich um Artikel handelt, die sich mit den Betroffenen.

Prof. Dr. Dirk Dünnwald verließ heute den Gerichtssaal wie ein begossener Pudel: Es musste für seinen Mandanten den Antrag auf Erlass der Einstweiligen Verfügung zurücknehmen und auf die Rechte aus der Verfügung verzichten. Auch die Klage hat der Professor zurückgenommen. Damit ersparte dieser Rechtsanwalt dem Senat etwas zu begründen, was der BGH verlangt aber den Hamburger Zensoren nicht zu passen schien.

Nicht minder interessant waren die restlichen drei Verhandlungen KRÜMET Handelsgesellschaft Metzger + Krüger mbH + Co KG. In der ersten Instanz urteilte Richter Andreas Buske und verbot in drei Verfahren einen Eindruck, den er als gegeben und falsch sah. Rechtsanwalt Michael Fricke, der sonst den NDR vertritt, kämpfte offenbar erfolglos gegen den RTL und VOX.

Der Senat sah das heute anders als seinerzeit Buske und wird wahrscheinlich am 11.06.2013 den Berufungen von RTL und VOX stattgebem.

11:30

[bearbeiten] Joachim Kreuzburg vs. Kai Kreuzer 7 U 101/11

Verhandelt wurden die Verfügungssache Joachim Kreuzburg vs. Kai Kreuzer 7 U 101/11 (324 O 249/11) und das Hauptsacheverfahren 7 U 26/12 (324 O 464/11)

[bearbeiten] Corpus Delicti

Bericht über das Ermittlungsverfahren 324 Js 41329/10 mit Nennung des Namens und/oder der Funktion des Klägers.

[bearbeiten] Die heutigen Zensoren

Die heutigen Zensoren: Richter am Oberlandesgericht Claus Meyer, Richterin am Oberlandesgericht Karin Lemcke, Richter am Oberlandesgericht Dr. Lothar Weyhe, Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk Dünnwald von der Kanzlei Prof. Prinz

[bearbeiten] Passagen aus der Verhandlung 7 U 101/11


Den Vorsitz führende Richter Claus Meyer: Es geht um ein Ermittlungsverfahren, über das nicht berichtet werden sollte. Es ist ein Grat zwischen der Klärung nur vor Gericht oder mit Einbeziehung der Öffentlichkeit. Das Landgericht hatte verboten. Der Kläger war 2005 bis 2011 Aufsichtsratsvorsitzender. ... zweiter Vertag noch nicht unterzeichnen... es gab Streit ... Amtsenthebungsverfahren vor dem Amtsgericht München. ... Gesamtvereinbarung ... Presserklärung
22.07.2011 - Streitigkeiten zwischen Gesellschafter und Organmitgliedern der basic AG beigelegt
München, 22. Juli 2011 – die basic AG gibt bekannt, dass Gesellschafter und Organmitglieder der basic AG einen Schlussstrich unter die bisherigen Streitigkeiten zwischen ihnen ziehen möchten und sich auf eine neue Besetzung des Aufsichtsrates geeinigt haben.
Im Zuge der Beilegung der Streitigkeiten haben sich die Herren Joachim Kreuzburg und Giancarlo Bianciardi bereit erklärt, dem neu zusammengesetzten zukünftig nicht mehr anzugehören. Der Aufsichtsrat der basic AG spricht an dieser Stelle den Herren Joachim Kreuzburg und Giancarlo Bianciardi den ihnen für die geleisteten Dienste und das Engagement gebührenden Dank aus. Soweit in der Vergangenheit Vorwürfe im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten als Organmitglieder der basic AG erhoben wurden, werden diese von der basic AG nicht mehr wiederholt. Der Aufsichtsrat besteht zukünftig aus sechs Mitgliedern; davon zwei Mitglieder Vertreter der Arbeitnehmer und vier Mitglieder Vertreter der Anteilseigner. Als Anteilseignervertreter sind die folgenden Personen vorgesehen: Herr Frank-Dieter Maier, Herr Saeed Abbas Ebraheem Yousif, Herr Prof. Dr. Günter M. Bernkopf und Frau Dr. Kerstin Smid.

Es gab Ermittlungen wegen des Verdachts des Betruges, Durchsuchung der Räume. Beratervertrag € 10.000,-. 2010 verzichtete der Kläger auf derartige Beraterverträge. Zusätzlich € 2.970,- für eine Anwaltsrechnung. Das Ermittlungsverfahren wurde in Teilen nach § 170 Abs.2 StPO und nach § 153 StPO gegen Geldauflage eingestellt Wir müssen abwägen. Es ist offen. Der Fall liegt auf der Grenze. Der Senat hat sich schwer getan. Ein überraschender Vorschlag: Kann man sich nicht gütlich einigen?

Beklagten-Anwalt Schmidt: Wir haben uns darüber nicht unterhalten.

Klägeranwalt Prof. Dr. Dirk Dünnwald: Beim Landgericht hatten wir uns unterhalten. ... Kann das grob skizzieren. Ihr Vorschlag hatte nichts mit der Zukunft zu tun. Sie möchten folgendes berichten dürfen. Kosten ... . Sie haben den Rechtsstreit verloren. Die Kosten des Bestrafungsverfahrens aus der Welt.

Beklagten-Anwalt Schmidt: Weiß das nicht.

Klägeranwalt Prof. Dr. Dirk Dünnwald: Wir haben gesagt, sehen keine Raum in der Sache. Im Gang haben wir geredet, dass man über die Kosten reden kann. Wir haben aber eine Deutungszusage. Deswegen sind wir nicht zusammengekommen. In der Sache nein. Bei den Kosten entgegenkommen. Die Gegenseite wollte das umgekehrt.

Beklagten-Anwalt Schmidt: ....

Klägeranwalt Prof. Dr. Dirk Dünnwald: Ist immer noch so. Es gibt keinen Anlass, darüber zu berichten. ..... Möchte nicht drohen, die Geldentschädigung steht im Raum formal. Man könnte das mit erledigen Viel mehr sehe nicht für eine Reinigung.

Richter Claus Meyer: Gibt es ein Interesse, wieder zu berichten? Wo ist er jetzt tätig? Nicht mehr in Bio... .

Beklagten-Anwalt Schmidt: ...Berichtinteresse besteht, zumal das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.

Richter Claus Meyer: € 1.000,- Ordnungsgeld ist in der 2. Instanz anhängig.

Klägeranwalt Prof. Dr. Dirk Dünnwald: Wieso anhängig?

Richter Claus Meyer: Beschwerde ist eingelegt worden.

Klägeranwalt Prof. Dr. Dirk Dünnwald: Weiß das nicht.

Richter Claus Meyer: Dass Sie es nicht wissen, ist eine Versäumnis des OLG.

Beklagten-Anwalt Schmidt: Lassen Sie mich auf Ihre Frage antworten. Mein Mandant ist ein kleiner Journalist. Für ihn ist es ganz wichtig. Ich kann ihn nicht erreichen. Über eine Vergleich wurde nicht gesprochen.

Richter Claus Meyer: Vergleich mit Rücktrittsrecht. ... etwa , kein weiteres Interesse an der Berichterstattung mehr und das Bestrafungsverfahren fällt weg. ... Sonst Kostenaufhebung. Rechtlich liegt der Fall auf der Grenze.

Beklagten-Anwalt Schmidt: Vielleicht trägt der Senat seine vorläufige Meinung vor. Dann überlegen wir uns das.

Richter Claus Meyer: Es gibt das Problem, wenn ich jetzt die Fakten auf den Tisch lege, dann sagen Herr Dünnwald oder Herr Schmidt, ...nicht ... Hier gibt es zur Unterlassung nur ein Ja oder Nein. Nichts dazwischen.

Klägeranwalt Prof. Dr. Dirk Dünnwald: Strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung.

Richter Claus Meyer: Bei einer einfachen haben Sie auch eine gewissen Sicherheit.

Klägeranwalt Prof. Dr. Dirk Dünnwald: Ordnungsmittel, kein Problem, denke ich. Aufhebung ist der Hamburger Brauch:

Richter Claus Meyer: Wir sind die letzte Instanz. Oder BGH? Dann sind wir nur die 2. Instanz. Wir haben das BGH-Urteil VI ZR 4/12. Es ging um einen Gazprom-Manager (Felix Strehober) Gab eine falsche eidesstattliche Versicherung ab. Das ist mittlere Kriminalität. Der 7. Senat (Vors. Richterin Dr. Marion Raben, Richter Claus Meyer, Dr. Lothar Weyhe) hatte gegen die Berichterstattung entschieden. Der BGH sagt, das Informationsinteresse hat Vorrang. Basic betreibt Bio-Märkte. Das besteht breites Informationsinteresse, dass der Aufsichtsratsvorsitzende und Geschäftsführer sich derart streiten. Es ist so ungewöhnlich. Darüber darf man berichten, denn ohne diesem Hintergrund kann man nicht berichten. Herr Dünnwald Sie können dazu was sagen.

Klägeranwalt Prof. Dr. Dirk Dünnwald: Diese BGH-Entscheidung kenne ich. Sie haben damals in der 2. Instanz anders entschieden. Ich halte die BGH-Entscheidung für falsch. ... Sage nur, es ist kein Totschlagargument.

Richter Claus Meyer: Es war ein hoher Gazprom-Manager.

Klägeranwalt Prof. Dr. Dirk Dünnwald: Herr Kreuzburg ist nicht Gazprom-Manager. ... Es wird das Ermittlungsverfahren nach § 153 eingestellt. Ist das so bedeutend? Aus Ihrer Sicht ist das öffentliche Interesse abgegolten. ... Ich sage nicht, per se. Man muss trotzdem abwägen.

Richter Claus Meyer: Es ist schwer.

Klägeranwalt Prof. Dr. Dirk Dünnwald: Ja. Wir stehen an der Grenze: Haben angeguckt, wie die Ermittlungsverfahren liefen. ... Schaue nun wirklich in die Zukunft. Es gibt kein Ermittlungsverfahren zum Nachteil meines Mandanten

Richter Claus Meyer: Hätten alles nach § 170 eingestellt, dann ... Aber es gibt auch die Einstellung nach § 153.

Klägeranwalt Prof. Dr. Dirk Dünnwald: Das sagt, ist nichts dran.

Richter Claus Meyer: Nicht so viel dran, dass ein Verfahren eingeleitet (Klage erhoben) wird.

Klägeranwalt Prof. Dr. Dirk Dünnwald: Es wurde eingestellt. Diese Diskussion ist dieselbe, die wir schon geführt haben.

Richter Claus Meyer: Laufendes Verfahren spricht eher für eine Berichterstattung.

Klägeranwalt Prof. Dr. Dirk Dünnwald: Wie groß ist das Interesse an der Berichtserstattung? Wenn ich .... öffentlich .. es ist kein großes DAX-Unternehmen. Verstehe ich richtig, es gilt auch für Herrn Kreuzburg?

Richter Claus Meyer: Herr Kreuzburg nicht, aber der Vorgang in der Vorstandetage.

Klägeranwalt Prof. Dr. Dirk Dünnwald: In der Süddeutschen Zeitung gibt es das Interview mit Herrn Adams. Dort heißt es wörtlich: Der Mann wirkt so bescheiden ... Kann mir nicht vorstellen, dass er in den Krieg gezogen ist. Adams sagt: Nein, kein Krieg. ... keine öffentliche Relevanz. Das Amtsenthebungsverfahren ... hatten wechselseitig beantragt. Das Amtsgericht München hat ... Das Ding ist nicht rechtskräftig geworden. ... Haben sich auch geeinigt. Sie haben gesagt, werden den Vorwurf nicht wiederholen. Frage, kann ich berichten, ohne Hinweis auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Wenn man das ... sieht. ... Sehe nach wie vor nicht ... Ich finde es bemerkenswert, dass es ein öffentliches Interesse geben soll.

Beklagten-Anwalt Schmidt: Habe mit auch den BGH-Beschluss angesehen. Dort heißt es (Randnotiz 25): „(1) Die Meldung entspricht nach wie vor der Wahrheit. Insbesondere hat sich die Darstellung der tatsächlichen Vorgänge, die zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens geführt hatten, nicht nachträglich als unrichtig erwiesen. Dem Umstand, dass die Veröffentlichung aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO unvollständig und deshalb unzutreffend erscheinen könnte (vgl. dazu Senatsurteil vom 30. November 1971 - VI ZR 115/70, BGHZ 57, 325, 327 ff.; OLG Düsseldorf, NJW 2011, 788, 789 ff.; BVerfG, AfP 1997, 619, 620), hat die Beklagte durch Beifügen eines Nachtrags Rechnung getragen, in dem auf die Einstellung des Verfahrens hingewiesen wird.“ Wenn man einen Fall, hat, wo die Staatsanwaltschaft wegen ... ermittelt, so geht es um die mögliche Kriminalität in der Wirtschaft. Das Verfahren wurde eingestellt wegen einem Deal. Es ist im Gegenteil, ... wenn man einen guten Anwalt hat und viel Geld hinlegen kann. Die Einstellung spricht nicht für Sie. Es gab ein Verfahren. Der Kläger legt auch keine Rehabilitierungserklärung vor. Es hat nicht die Privatheit gesucht.

Klägeranwalt Prof. Dr. Dirk Dünnwald: ... Mit welchem Wortlaut hat er ...

Richter Claus Meyer: Gut. Der Senat wird noch darüber nachdenken.

Klägeranwalt Prof. Dr. Dirk Dünnwald: Können wir unterbrechen.

Richter Claus Meyer: Wie lange?

Klägeranwalt Prof. Dr. Dirk Dünnwald: Zehn Minuten.

Die Parteivertreter verlassen den Gerichtssaal.

Klägeranwalt Prof. Dr. Dirk Dünnwald nach Wiedereintritt: Der Kollege hat gesagt, er möchte unbedingt ein Urteil. Ich möchte kein Urteil. Nehme deswegen den Antrag zurück und verzichte auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung.

Richter Claus Meyer: Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Der Antragsteller erklärt, er nimmt den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück und verzichtet auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung vom 10.05.2011. Vorgelesen und genehmigt.

Beklagten-Anwalt Schmidt überlegt. Klägeranwalt Prof. Dr. Dirk Dünnwald: Es gibt die Erledigung für die Zukunft aber keine Versäumnisurteil.

Beklagten-Anwalt Schmidt lacht. Kostenanträge.

Richter Claus Meyer: Beschlossen und verkündet:

1. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in der 1. und 2. Instanz.
2. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf € 10.000,- festgesetzt.

Wollen Sie den Bestrafungsantrag auch zurücknehmen?

Klägeranwalt Prof. Dr. Dirk Dünnwald: Wenn Sie sagen, dieser sei noch nicht rechtskräftig.

Richter Claus Meyer: Der Antragsteller erhält zum Bestrafungsantrag 7 W 112/11 die Abschriften der Gegenseite vom 28.10.11 und 28.11.11.

Klägeranwalt Prof. Dr. Dirk Dünnwald: Erklärungsfrist 3 Wochen. Nehme den Bestrafungsantrag vom 29.07.2011 zu 324 O 249/11 und 7 W 112/11 zurück.

Richter Claus Meyer: Antragsgegner-Vertreter stellt diesbezüglich Kostenantrag.

Beschlossen und verkündet:

1. Der Antragsteller trägt die Kosten des Bestrafungsverfahrens nach dem Wert beider Instanzen.
2. Der Wert des Bestrafungsantrages in der 2. Instanz 7 W 112/11 wird auf € 1.000,- festgesetzt.

Kommentar RS: Die einstweilige Verfügung ist formal gesehen, noch nicht aufgehoben, denn dazu erging kein Beschluss. Die Aufhebung der Einstweiligen Verfügung wurde auch nicht beantragt. Das haben die Fachjuristen mit dem OLG-Richter Claus Meyer einfach übersehen.

[bearbeiten] Passagen aus der Verhandlung 7 U 26/12

7 U 101/11 ist das Hauptsacheverfahren. 1. Instanz: 324 O 464/11

Klägeranwalt Prof. Dr. Dirk Dünnwald: Nehme die Klage zurück.

Richter Claus Meyer: Der Klägervertreter erklärt, er nehme die Klage zurück. Vorgelesen und genehmigt. Der Beklagtenvertreter erklärt, Beklagtenvertreter stimmt der Rücknahme nicht zu. Der Klägervertreter erklärt, der Kläger verzichtet auf die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche. Vorgelesen und genehmigt. Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen. Vorgelesen und genehmigt. Die Verkündung einer Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung.

Beklagten-Anwalt Schmidt. .... .

Richter Claus Meyer: Der Beklagtenvertreter stellt außerdem den Berichtigungsantrag. Beschlossen und verkündet: Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf € 15.000,- festgesetzt.


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12:30 – Das zweite Theaterstück an diesem Dienstag

[bearbeiten] KRÜMET Handelsgesellschaft Metzger + Krüger mbH + Co KG vs. RTL Television GmbH 7 U 66/11

[bearbeiten] Corpus Delicti

Am 01.07.11 wurde das folgende erstinstanzliche Urteil verkündet:

Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen durch zahlreiche Äußerungen den Eindruck zu erwecken, Mitarbeiter seit 2004 durch verdachtsunabhängigen Anlass zu beobachten und zu filmen, sowie durch eine Detektei Videos auswerten zu lassen und die Pausen zu überwachen und zu kontrollieren.
Weiterhin wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.035,50 Euro plus Zinsen seit dem 21.10.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte allen Schaden zu ersetzen hat, der durch die Veröffentlichung entstanden ist und entstehen wird.
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Streitwert 130.000 Euro

Wir haben darüber berichtet.

[bearbeiten] Die heutigen Zensoren

Die heutigen Zensoren: Richter am Oberlandesgericht Claus Meyer, Richterin am Oberlandesgericht Karin Lemcke, Richter am Oberlandesgericht Dr. Lothar Weyhe, NDR-Rechtsanwalt Michael Fricke auf der Klägerseite.

Auf der Beklagtenseite Rechtsanwalt Prof Dr. Elmar Schumacher

[bearbeiten] Ausgewählte Passagen aus der Verhandlung 7 U 66/11


Den Vorsitz führende Richter Claus Meyer: Die Formalien der Berufung sind gewahrt. Nach der Vorberatung des Senats dürfte die Berufung Erfolg haben. Zum Ersten haben wir Probleme mit dem Eindruck, die Geschäftsleitung hätte seit 2003 ihre Angestellten verdachtsunabhängig über Video überwacht. Uns hat das Wort „verdachtsunabhängig“ gestört.

Klägeranwalt Michael Fricke: Das hat das Landgericht eingeführt.

Richter Claus Meyer: Wir haben das Problem. Verdachtslos ist eine Frage der Bewertung. Kann auch der Verdacht sein, dass die Mitarbeiter nicht arbeiten. Uns stört „verdachtslos“. Wenn verdachtslos wegfällt, dann würden wir das wahrscheinlich bestätigen. Es wurde beobachtet. Das ist unstrittig. Da hat man die Angestellten heimlich gefilmt.

Klägeranwalt Michael Fricke: 2004?

Richter Claus Meyer: Das Jahr ist so im Antrag.

Klägeranwalt Michael Fricke: Nicht in allen Filialen, sondern nur in 5 Filialen. Und das auch nur 14 Tage. Allgemeine Kontrolle: Verstehe ich nicht.

Richter Claus Meyer: Allgemeine Kontrolle ist auch eine Wertung. Es hat doch stattgefunden.

Klägeranwalt Michael Fricke: In 5 Filialen. 2004 zeitlich geht es zu weit. Gegenständlich geht es zu weit. Was tun sie alles in den Pausen.

RTL-Anwalt Prof. Edgar Schumacher: Wenn wir sagen, Mitarbeiter, dann heißt das nicht, in der und der Filiale.

Richter Claus Meyer: Es geht darum, dass Ihr Mandant gar nicht gesagt hat „verdachtlos“. Klägeranwalt Michael Fricke: Es gibt Zwecke für diese Aufnahmen, wie berichtet wurde. ... Das ist eine innere Tatsache ... wurden eingebaut, um eine Auswertung über jeden einzelnen Mitarbeiter machen zu können. Das heißt, in jeder Filiale.

Richter Dr. Lothar Weyhe: Ist dieser Zusammenhang da. Bauen die Kameras ein.

Klägeranwalt Michael Fricke: Der Zuschauer versteht nicht, dass in fünf Filialen im zeitlich begrenzten Fall Kameras eingebaut wurden. Der Zuschauer versteht, dass das flächendeckend geschah. Es ist die Zielrichtung, diese enthält innere Tatsachen. Ob sie stehlen ... um jeden Einzelnen auszuwerten.

Richter Claus Meyer: Im Antrag zu 1. ist es nicht gelungen, das auszuarbeiten. Es steht „verdachtslos“. Es ist nicht mal klar, welcher Verdacht.

Es wird diskutiert.

Richter Claus Meyer liest konzentriert einen Schriftsatz: Kommen wir zum zweiten Gesichtspunkt. Wir haben noch ein solches Problem. Es geht um die Juniorchefin. Zuckt das Telefon. Man sieht sie nicht. Man hört die Stimme: „ Wir wollen lediglich wissen, ob es ein Diebstrahl gibt oder nicht.“ Kommt nicht pompös daher. Wird aber auch nicht vernichtet. Damit wird dieser Eindruck nicht zwingend erweckt. Es wird gezeigt .... dann der Datenschutzbeauftragter. Es ist schon ein Verdacht, ob die Gegenposition in dem Beitrag als offensichtlich falsch dargestellt wird.

RTL-Anwalt Prof. Edgar Schumacher: .... kommt komprimiert zum Ausdruck, was die Dame da sagt.

Richter Dr. Lothar Weyhe: .... schwitzt ... Die Dame sagt, das wollten wir nicht wissen.

Klägeranwalt Michael Fricke: .... sagen, alle Vorwürfe würden stimmen. Habe mir den Beitrag angeguckt. Es ist das typische Feigenblatt der Betroffenen, der man so nicht glaubt.

Richter Claus Meyer: .. es ist alles eine Ausrede. .. Kann man nicht sagen, der Beitrag erzeugt den Eindruck.

RTL-Anwalt Prof. Edgar Schumacher: Dann zum Schluss .... ist nicht das, was es aufweichen würde.

Richter Claus Meyer: Es gibt ja ganz schöne Verdachtsmomente. Liste, wo einer aufschreibt, wie sich Mitarbeiter schminken, wo sie rauchen. ... Aber hier kommt man zu Wort: Auch ... ist passiert, liegt aber anders. Auch der Antrag zu 2. Detektive analysieren das Filmmaterial ... ist Eindruck. Aber der Eindruck kommt nicht rüber:

Klägeranwalt Michael Fricke: Noch Mal. Der Zeitraum, der Umfang in allen Filialen, bei allen Mitarbeitern. Schon da wird der Eindruck erweckt, dass flächendeckend beobachtet wird. Wenn Frau Metzger sagt, ... . Unser Einwand ist die Gewichtung.

Richter Claus Meyer: Gut. Das ist das, was wir zur Sache zu sagen haben. Die Sach- und Rechtslage wird erörtert. Anträge werden gestellt. 1. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Dienstag, den 11.06.13, 10:00. 2. Der Wert der Berufungsverhandlung wird festgelegt auf € 130.000,-.

[bearbeiten] KRÜMET Handelsgesellschaft Metzger + Krüger mbH + Co KG vs. RTL Nord GmbH 7 U 67/11

Richter Claus Meyer: Die Formalien der Berufung sind gewahrt. Es läuft parallel zu dieser Sache.

Klägeranwalt Michael Fricke: Suche, wo ist die die Stellungnahme der Frau Metzger?

Richter Claus Meyer: Es ist fast der gleiche Beitrag.

Klägeranwalt Michael Fricke: Hier gilt dasselbe.

Richter Claus Meyer: Die Sach- und Rechtslage wird erörtert. Anträge werden gestellt. 1. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Dienstag, den 11.06.13, 10:00. 2. Der Wert der Berufungsverhandlung wird festgelegt auf € 50.000,-.

[bearbeiten] KRÜMET Handelsgesellschaft Metzger + Krüger mbH + Co KG vs. VOX Television GmbH 7 U 68/11

Richter Claus Meyer: Wie vorhin. Die Sach- und Rechtslage wird erörtert. Hier ist es auch, wie beim Antrag zu 1. Hier ist Frau Metzger ein bisschen kürzer zu hören. Es ist nicht ganz so deutlich, wie in der anderen Geschichte. Reicht aber, um den Eindruck nicht zu erwecken. Anträge werden gestellt. Anträge werden gestellt. 1. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Dienstag, den 11.06.13, 10:00. 2. Der Wert der Berufungsverhandlung wird festgelegt auf € 130.000,-.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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