10.02.2017 - Kunterbunt oder Gutsherrinart

Aus Buskeismus

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(Notizen zu den Sachen <font color="#800000">'''324 O 687/16'''</font>)
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<center><font size="4">'''Böhmermann war nicht das Spannendste'''<br><br> <center><font size="4">'''Böhmermann war nicht das Spannendste'''<br><br>
-'''Die Vorsitzende Richterin Simone Käfer verunsichert'''</font></center><br>+'''Die Vorsitzende Richterin Simone Käfer verunsichert'''<br><br>
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 +'''Vergleiche mit Nazi sind zulässig'''</font></center><br>
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<font face="arial" size="6">FREITAGSBERICHT<br><br> <font face="arial" size="6">FREITAGSBERICHT<br><br>
10.02.2017 10.02.2017
-| rowspan="1" align="left" width="300" valign="top"|<center><youtube>0QPFV4QxupE</youtube><br>+| rowspan="1" align="left" width="300" valign="top"|<center><youtube>JkWckfJgX2M</youtube><br>
Über Wallraffs Pflegeskandal <br></center> Über Wallraffs Pflegeskandal <br></center>
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Von den sechs verhandelten [http://www.buskeismus.de/termine_17_1Q.html#2017_02_10 Sachen] waren drei besonders interessant. Von den sechs verhandelten [http://www.buskeismus.de/termine_17_1Q.html#2017_02_10 Sachen] waren drei besonders interessant.
-324 O 172/16 – AMARITA Oldenburg GmbH u.a. vs. RTL Television GmbH u.a. (Wallraff-Team-Sendung) – wurde nach der Beweisverhandlung diskutiert. Vom Kläger und dessen Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger gefundener Peanuts soll verdecken, dass es bei der Altenpflege erheblichen Bedarf bei den Marseille Kliniken AG an Verbesserungen gibt und dass Profit nicht das wahre Ziel sein kann.+<font color="brown">'''324 O 172/16'''</font> – AMARITA Oldenburg GmbH u.a. vs. RTL Television GmbH u.a. (Wallraff-Team-Sendung) – wurde nach der Beweisverhandlung diskutiert. Vom Kläger und dessen Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger gefundene Peanuts sollen verdecken, dass es bei der Altenpflege erheblichen Bedarf bei den Marseille Kliniken AG an Verbesserungen gibt und dass Profit nicht das bestimmende Ziel sein kann.
-324 O 456/16 - DVNLP - Deutscher Verband für Neuro-Linguistisches Programmieren e.V. vs. Thies Stahl erkannte die Vorsitzender Richterin, dass Äußerungen der Art, wie "Zustände, wie im Dritten Reich", "Nazivergangenheit", "Standgericht", "Ermächtigungsgesetz", "Schauprozess", "Geschichtsfälschung" etc. durchaus zulässig sein können. Am 24.02.17 werden wir das genauer erfahren.+<font color="brown">'''324 O 456/16'''</font> - DVNLP - Deutscher Verband für Neuro-Linguistisches Programmieren e.V. vs. Thies Stahl erkannte die Vorsitzender Richterin, dass Äußerungen der Art, wie "Zustände, wie im Dritten Reich", "Nazivergangenheit", "Standgericht", "Ermächtigungsgesetz", "Schauprozess", "Geschichtsfälschung" etc. durchaus zulässig sein können. Am 24.02.17 werden wir das genauer erfahren.
-324 O 189/16 - Michael Schumacher vs. BUNTE Entertainment GmbH wurde die stellvertretende Chefredakteurin Tanya May wird als Zeugin über drei Stunden befragt. Die Öffentlichkeit war ausgeschlossen. Darüber wurde in den Medien berichtet, z.B. in [http://uebermedien.de/12738/drei-stunden-privatsphaere-fuer-michael-schumacher/ uebermedien.de] von Boris Rosenkranz. Wir haben diesen Bericht übernommen.+<font color="brown">'''324 O 189/16'''</font> - Michael Schumacher vs. BUNTE Entertainment GmbH wurde die stellvertretende Chefredakteurin Tanya May wird als Zeugin über drei Stunden befragt. Die Öffentlichkeit war ausgeschlossen. Darüber wurde in den Medien berichtet, z.B. in [http://uebermedien.de/12738/drei-stunden-privatsphaere-fuer-michael-schumacher/ uebermedien.de] von Boris Rosenkranz. Wir haben diesen Bericht übernommen.
==Verkündungen== ==Verkündungen==
Die große Verkündung Erdogan vs. Böhmermann fand im Strafjustizgebäude vor ca. dreißig Journalisten und zwei-drei Zuhörern statt. Für die Öffentlichkeit sozusagen bewiesenermaßen unbedeutend. Sehen die Medien anders. Wir [http://www.buskeismus-lexikon.de/02.11.2016_-_Prof._Dr._Christian_Schertz_verteidigt_Satire#Urteilsverk.C3.BCndung berichten]. Die große Verkündung Erdogan vs. Böhmermann fand im Strafjustizgebäude vor ca. dreißig Journalisten und zwei-drei Zuhörern statt. Für die Öffentlichkeit sozusagen bewiesenermaßen unbedeutend. Sehen die Medien anders. Wir [http://www.buskeismus-lexikon.de/02.11.2016_-_Prof._Dr._Christian_Schertz_verteidigt_Satire#Urteilsverk.C3.BCndung berichten].
-In der Sache 324 O 146/13 Rechtsanwalt. Sven Krüger vs. Rolf Schälike wurde von drei Punkten nur ein Punkt im Tatsachenteil berichtigt. Dazu werden wir gesondert berichten.+In der Sache <font clor="brown">'''324 O 146/13'''</font> Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger vs. Rolf Schälike wurde von drei Punkten nur ein Punkt im Tatsachenteil berichtigt. Dazu werden wir gesondert berichten.
==Gesetzeswidrige Besetzung der Kammer == ==Gesetzeswidrige Besetzung der Kammer ==
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In der Sache <font color="brown">'''324 O 456/16'''</font> wurde die gesetzliche Richterin Dr. Kerstin Gronau ersetzt durch den Richterauf Probe Johannes Kersting, obwohl auch Dr. Kerstin Gronau im Hause war. In der Sache <font color="brown">'''324 O 456/16'''</font> wurde die gesetzliche Richterin Dr. Kerstin Gronau ersetzt durch den Richterauf Probe Johannes Kersting, obwohl auch Dr. Kerstin Gronau im Hause war.
-Für die auf Gutsherrinnen Art tätig werdende Vorsitzende Richterin Simone Käfer ist das egal. Beanstandet, geschwiege denn korrigiert, wird dieser Rechtsbruch von niemanden.+Für die auf Gutsherrinnen Art tätige Vorsitzende Richterin Simone Käfer ist das egal. Beanstandet, geschweige denn korrigiert, wird dieser Rechtsbruch von niemanden.
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==Vorsitzende Richterin Simone Käfer heute== ==Vorsitzende Richterin Simone Käfer heute==
*Eine Meinung zu verbieten, geht gar nicht. *Eine Meinung zu verbieten, geht gar nicht.
- +*Wir sehen das auch als Grenzfall an.
 +* Das ist unsere Ansicht. Sie brauchen der nicht zu folgen.
'''11:00''' '''11:00'''
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'''10.02.2017''' Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike '''10.02.2017''' Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike
-'''Vorsitzende Richterin Simone Käfer:''' Es geht um einen SArtikelim Portal des Beklagten. Es entsteht der Verdacht, dass der Kläger Herrn Maffat Geld gegeben hat,um die Verfolgung zu bezahlen. Es wurde nicht abgemahnt. Es wurde keine Mail erhalten. Sie, Herr Bremer sagen, haben das telefonisch erhalten. ... Sie sagen, esgibt negative Publikationen über Sie seitens des Klkägers. HerrSchu ist beteiligt an Unternehmen, die nicht national zuständig sind. Wir sind zuständig. Zur Erkennbarkeit. Sie sagen nicht, er heißt Herr Schu. Der BGH sagt,. eiene einfache Auffindbarkeit reicht. Der Verdacht selber wird erzeugt. Die Grundsäötze der Verdachtsberichterstattzung wurden nicht eingehalten. Es gibt keinen Mindestbestandteil an Tatsachen. Cyberstalking. Sie sagen selber, es war nicht HerrMassat.+'''Vorsitzende Richterin Simone Käfer:''' Es geht um einen Artikel im Portal des Beklagten. Es entsteht der Verdacht, dass der Kläger Herrn Maffat Geld gegeben hat, um die Verfolgung zu bezahlen. Es wurde nicht abgemahnt. Es wurde keine Mail erhalten. Sie, Herr Bremer sagen, haben das telefonisch erhalten. ... Sie sagen, es gibt negative Publikationen über Sie seitens des Klägers. Herr Schu ist beteiligt an Unternehmen, die nicht national zuständig sind. Wir sind zuständig. Zur Erkennbarkeit. Sie sagen nicht, er heißt Herr Schu. Der BGH sagt,. eine einfache Auffindbarkeit reicht. Der Verdacht selber wird erzeugt. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung wurden nicht eingehalten. Es gibt keinen Mindestbestandteil an Tatsachen. Cyberstalking. Sie sagen selber, es war nicht Herr Massat.
'''Es wird diskutiert.''' '''Es wird diskutiert.'''
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Unterlassung Unterlassung
-Veröffentlichung eines privaten wissenschaatlicher Diskurses mit [https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=%22Tobias+B%C3%BCtow%22+%22J%C3%B6rg+Baberowski%22https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=%22Tobias+B%C3%BCtow%22+%22J%C3%B6rg+Baberowski%22 Tobias Bütow].+Veröffentlichung eines privaten wissenschaftlicher Diskurses mit [https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=%22Tobias+B%C3%BCtow%22+%22J%C3%B6rg+Baberowski%22https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=%22Tobias+B%C3%BCtow%22+%22J%C3%B6rg+Baberowski%22 Tobias Bütow].
-Vertraulichkeitssphäre muss geschützt sein, auch wenn die Äußerungen nicht ehrverletzend sind.+Vertraulichkeitssphäre, das Vertraulichkeitsgut muss geschützt sein, auch wenn die Äußerungen nicht ehrverletzend sind.
==Richter== ==Richter==
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'''Vorsitzende Richterin Simone Käfer:''' Es gibt keine Anerkenntnis. '''Vorsitzende Richterin Simone Käfer:''' Es gibt keine Anerkenntnis.
-'''Tagesspiegel-Anwalt Jörg Thomas:''' Es gibt keine ASnerkenntnis.Habe telefoniuert. 03.02.2017 muss raus sein. +'''Tagesspiegel-Anwalt Jörg Thomas:''' Es gibt keine Anerkenntnis. Habe telefoniert. 03.02.2017, muss raus sein.
-'''Vorsitzende Richterin Simone Käfer:'''+'''Vorsitzende Richterin Simone Käfer:''' Klägervertreter überreicht Schriftsatz vom03.02.17 für Gericht und Gegner. Es geht auch hier um Unterlassung und einen Beitrag von Herrn Bütow. Kein Gesetz ist besser als unsere Kanzlerin. Ist auch als Geschichtswissenschaftler tätig. Es geht um Mailverkehr. Bericht über den Kläger. Die Beklagte meint, es ist zulässig, weil es ein wissenschaftlicher Diskurs sei. Wir meinen, es ist nicht der Fall. Allein die Tatsache, dass Wissenschaftler sich unterhalten, folgt nicht, dass es kein privater Mailverkehr ist …Zum Zeitpunkt des Mailverkehrs, auch später war es ein privater Mailverkehr. Der Kläger schreibt, gern hätte ich mich mit Ihnen unterhalten. Es geht um die geschützte Vertraulichkeitssphäre. Es ist ein Wechselspiel, nur die Schwelleist hoch. Ist die Äußerung besonders ehrverletzend für den Kläger? Ist nicht der Fall. Nicht desto trotz ist das Vertraulichkeitsgut sehr hoch. … Deswegen sind wir in der Abwägung dazu gekommen, dass der Anspruch berechtigt ist.
 + 
 +'''Tagesspiegelanwalt Jörg Thomas:''' … An der Uni... . Frau an der Uni. Ist…., wo man eher vorsichtig ist. Ist gerade so, wo der Kläger an der öffentlichen Diskussion… . Der Kläger sagt, ja, er suche die öffentliche Diskussion. Das regt gerade Herrn Bütow auf. Zur Abwägung. Wann hat der Kläger selbst an die Öffentlichkeit gebracht? Zitat: Eine [https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=Baberowski+Regierungsclique Regierungsclique] kann nicht einfach erklären, dass Gesetze und Abkommen nicht mehr gelten. Frage, inwieweit hat er sich geöffnet, dass es nicht mehr als Verletzung gesehen wird.
 + 
 +'''Vorsitzende Richterin Simone Käfer:''' Wir sehen das auch als Grenzfall an. Die Äußerungen sind nicht weit weg. Aber das Vertraulichkeitsgut ist hoch.
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 +'''Es wird diskutiert. '''
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 +'''Vorsitzende Richterin Simone Käfer:''' Wie ist es, wenn man einen einfache Unterlassungsverpflichtungserklärung (UVE) abgibt.
 + 
 +'''Baberowskianwalt Dr. Sebastian Gorski:''' Kann meinen Mandanten nicht überzeugen.
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 +'''Vorsitzende Richterin Simone Käfer:''' Sie sind so stur. Herr Thomas hat aber zunächst was zu sagen.
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 +'''Lachen, lachen, lachen. '''
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 +'''Tagesspiegelanwalt Jörg Thomas:''' … Er will auch nicht.
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 +'''Vorsitzende Richterin Simone Käfer:''' Mit den Parteien wird die Sach-und Rechtslage erörtert. Anträge werden gestellt.
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 +'''Beschlossen und verkündet:'''
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 +:Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 10.03.17, 9:265, Saal B334
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 +'''10.03.2017, Ri'in Dr. Kerstin Gronau:''' Es ergeht ein Urteil.
 + 
 +:I. Der Beklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
 + 
 +::untersagt,
 + 
 +::in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:
 + 
 +:::„'Diese Gesetze scheine ich besser zu kennen als unsere Kanzlerin', sagt er.“
 + 
 +::wenn dies geschieht wie in dem Artikel mit der Überschrift „Gewaltforscher J. B. Der Stalin-Experte als Politikberater“ auf www. t..de vom 16.10.2015 geschehen.
 + 
 +:II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
 + 
 +:III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer I. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
 + 
 +==Urteil <font color="brown">'''324 O 687/16'''</font>==
 + 
 +'''Tenor'''
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 +:I. Der Beklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
 + 
 +::untersagt,
 + 
 +::in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:
 + 
 +:::„'Diese Gesetze scheine ich besser zu kennen als unsere Kanzlerin', sagt er.“
 + 
 +::wenn dies geschieht wie in dem Artikel mit der Überschrift „Gewaltforscher J. B. Der Stalin-Experte als Politikberater“ auf www. t..de vom 16.10.2015 geschehen.
 + 
 +:II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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 +:III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer I. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
 + 
 +:und beschließt:
 + 
 +::Der Gegenstandswert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
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 +'''Tatbestand'''
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 +Der Kläger ist ein deutscher Historiker, Professor für Geschichte Osteuropas an der H.-Universität zu B., Verfasser zahlreicher Bücher und anderer Schriften und u.a. Träger des Preises der Leipziger Buchmesse. Er hat in der jüngsten Vergangenheit aufgrund seines Renommees als Gewaltforscher in verschiedenen Medien zur sog. Flüchtlingskrise Stellung genommen.
 + 
 +Die Beklagte veröffentlichte am 16.10.2016 auf www. t..de einen Beitrag, wegen dessen Einzelheiten auf Anlage K 1 Bezug genommen wird und in dem es u.a. heißt:
 + 
 +„'Diese Gesetze scheine ich besser zu kennen als unsere Kanzlerin', sagt er. Zur Gewalt gegen Flüchtlinge in Tröglitz oder Heidenau befragt, nimmt er die Gewalttäter gleichsam in Schutz: 'Überall, wo Bürger nicht eingebunden sind, kommt es natürlich zu Aggression.'“
 + 
 +Einer der Ausgangspunkte des Beitrags war eine E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem Verfasser des Beitrags, Herrn B.. Letzterer ist dem Kläger aus der Vergangenheit als Studierender bekannt. Herr B. ist Direktor am C. i. d. f. e. (C.). Ausgangspunkt des E-Mail-Austauschs war eine Nachricht von Herrn B. am 25.09.2015, Anlage K 2. Der Kläger antwortete am selben Tage unter anderem wie folgt:
 + 
 +„Aber ich habe mich ausschließlich über Deutschland und seine Gesetze geäußert. Diese Gesetze scheine ich besser zu kennen als die Kanzlerin, die sie auf dem Altar der Gesinnungsethik geopfert hat. Darüber habe ich mich geärgert.“
 + 
 +Herr B. erwiderte mit E-Mail vom 02.10.2015, Anlage K 3. Der Kläger antwortete am selben Tage, Anlage K 4, unter anderem wie folgt:
 + 
 +"Ich will nur die offene Gesellschaft erhalten und verteidigen. Wir können der Ambivalenz leicht aus dem Weg gehen, die meisten Menschen aber können es nicht ertragen, daß sich ihre Welt ständig ändert, weil sie nicht die Ressourcen haben, sie zu bewältigen. Man sollte das wissen. Mehr nicht."
 + 
 +Nach Erscheinen des angegriffenen Beitrags wies Herr B. den Kläger am 17.10.2015 auf die Veröffentlichung hin, Anlage K 5.
 + 
 +Der Kläger ließ den Beklagten mit Schreiben vom 20.10.2015 abmahnen, Anlage K 6. Dieser wies die Abmahnung mit Antwort vom 21.10.2015 zurück, Anlage K 7. Auf eine Beschwerde des Klägers hin erging eine Entscheidung des Presserats durch Beschluss vom 10.03.2016, Anlage K 8, dahingehend, dass der Redaktion des T. Online gemäß § 12 der Beschwerdeordnung ein „Hinweis“ erteilt wurde. Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung des Presserats verlangte der Kläger mit Schreiben vom 20.04.2016 (Anlage K 9) erneut eine Unterlassungsverpflichtungserklärung von der Beklagten, die diese mit Schreiben vom 27.04.2016 ablehnte, Anlage K 10.
 + 
 +Der Kläger trägt vor,
 + 
 +:die streitgegenständliche Äußerung sei einer privaten E-Mail-Korrespondenz entnommen worden, Herr B. habe sich nicht als Journalist zu erkennen gegeben oder eine Veröffentlichungsabsicht offenbart.
 + 
 +:Die Berichterstattung stelle eine mutwillige Verletzung der Privatsphäre des Klägers und auch eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar. Es habe sich um Aussagen im Rahmen einer rein privaten E-Mail-Korrespondenz gehandelt. Die Veröffentlichung sei für ihn abträglich.
 + 
 +Der Kläger beantragt,
 + 
 +:wie erkannt.
 + 
 +Die Beklagte beantragt,
 + 
 +:die Klage abzuweisen.
 + 
 +Sie trägt vor,
 + 
 +es handele sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, die die politische und wissenschaftliche Einschätzung des Klägers akkurat und fair wiedergebe. Einen Eingriff in die Privatsphäre anzunehmen, setze voraus, dass es sich um einen privaten Briefverkehr und nicht etwas um eine akademische Diskussion zu einer aktuellen Frage gehandelt habe. Dies sei nicht der Fall. Es habe sich um ein ausschließlich professionelles, aber freundliches Verhältnis zwischen „(Ex)Student“ und Professor gehandelt. Der Kläger sei im Bilde gewesen, dass Herr B. nach Abschluss seines Studiums in seinem beruflichen Wirken an der Schnittstelle von Zeitgeschichte und Politikwissenschaft agiere. Er habe auch gewusst, dass Herr B. journalistisch tätig sei.
 + 
 +Im April 2014 hätten sich der Kläger und der Beklagte nach ca. fünf Jahren wieder einmal persönlich unterhalten, unter anderem über den T.-Artikel des Beklagten zum Deutschen Historischen Museum. Insbesondere habe sich die Diskussion um die Verantwortung von Geisteswissenschaftlern, sich in aktuellen Debatten medial zu positionieren, gedreht. Es habe Übereinstimmen darin geherrscht, dass die Verantwortung von Geisteswissenschaftlern auch darin liege, akademisches Wissen, Hypothesen und These öffentlich zu teilen und zu diskutieren. Es sei wichtig, dass sich Wissenschaftler einmischten.
 + 
 +Herr B. habe bewusst seine berufliche E-Mail-Adresse und seine offizielle Signatur des Instituts genutzt. Es habe dem Kläger bewusst sein müssen, dass es um eine wissenschaftliche Diskussion und nicht etwa um eine private Plauderei gegangen sei. Die im Online-Kommentar des „T.“ am 16.10.2015 veröffentlichte Kritik sei dem Kläger von Anbeginn und in deutlich schärferer Fassung bekannt gewesen, denn diese Kritik habe der Beklagte in der E-Mail geäußert. Der Kläger habe sich zudem öffentlich in ähnlicher Weise geäußert und das angegriffene Zitat zeige nur, dass dieses gänzlich der Überzeugung des Klägers entsprochen habe.
 + 
 +Zum Zeitpunkt der fraglichen E-Mails am 25.09.2015 habe Herr B. noch nicht die Absicht gehabt, einen Kommentar für den T. zu schreiben.
 + 
 +Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
 + 
 +'''Entscheidungsgründe'''
 + 
 +Die zulässige Klage ist auch in der Sache begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei fortbestehender Wiederholungsgefahr aus §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Es kann letztlich dahinstehen, ob der Beitrag von Herrn B. der Beklagten als eigener Beitrag zuzurechnen ist, oder ob diese lediglich als Verbreiterin haftet. Denn die Erwiderungen auf die beiden Abmahnungen vom 20.10.2015 und vom 20.04.2016 (Anlagen K 6 und K 9) lassen eine Distanzierung nicht erkennen und im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beitrag nach den Abmahnungen gelöscht oder geändert worden wäre.
 + 
 +1. Die öffentliche „Wiedergabe“ des Zitats des Klägers aus seiner E-Mail an Herrn B. stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Das Bundesverfassungsgericht führt in dieser Hinsicht aus (Beschluss vom 03. Juni 1980 – 1 BvR 185/77 –, BVerfGE 54, 148-158, - Eppler - Rn. 16):
 + 
 +Dies folgt aus dem dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrecht zugrundeliegenden Gedanken der Selbstbestimmung: Der Einzelne soll - ohne Beschränkung auf seine Privatsphäre - grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will, ob und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden kann; dazu gehört im besonderen auch die Entscheidung, ob und wie er mit einer eigenen Äußerung hervortreten will. Insofern gilt das gleiche wie für das Recht am gesprochenen Wort, das die Befugnis des Menschen schützt, selbst zu bestimmen, ob seine Worte einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen (BGHZ 27, 284 (286)) oder ob und von wem seine auf einem Tonträger aufgenommenen Worte wieder abgespielt werden dürfen (BVerfGE 34, 238 (246f)).
 + 
 +Dies gilt entsprechend für das hier gegenständliche Zitat aus einer E-Mail (vgl. dazu LG Köln, Urteil vom 28. Mai 2008 – 28 O 157/08 –, juris Rz. 29; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 13. Juni 2012 – 5 U 5/12-2- –, juris Rz. 22; OLG Braunschweig, Beschluss vom 24. November 2011 – 2 U 89/11 –, juris Rz. 4 siehe auch BGH, Urteil vom 25. Mai 1954 – I ZR 211/53 –, BGHZ 13, 334-341, juris Rz. 22).
 + 
 +2. Die Verbreitung des angegriffenen Zitats des Klägers im Rahmen des streitgegenständlichen Beitrags ist im Ergebnis der Abwägung der betroffenen Rechtspositionen auch rechtswidrig und hat demnach zu unterbleiben. Bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt sich um einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraussetzt (Palandt/Sprau, 75. Auflage, § 823 BGB Rn. 95). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Im Streitfall hat eine Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK auf der anderen zu erfolgen (BGH, Urteil vom 03. Februar 2009 – VI ZR 36/07 –, juris Rz. 10).
 + 
 +3. Zu berücksichtigen ist auf Seiten des Klägers, dass die zitierte Äußerung aus einer E-Mail stammt, die der Kläger an Herrn B. – und nur an diesen – gesandt hat. Der Kläger durfte auch ohne ausdrücklichen Hinweis an Herrn B. zu Recht die Erwartung haben, dass seine Äußerungen in der E-Mail den Rahmen dieses Dialogs nicht verlassen. Dies gilt auch dann, wenn angenommen würde, der Kläger habe gewusst, dass Herr B. auch journalistisch tätig ist.
 + 
 +Dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Kläger und Herrn B., wie er vom Kläger als Anlagen K 2 bis K 4 teilweise vorgelegt und von der Beklagten – soweit erkennbar – vollständig in ihrer Klagerwiderung vom 23.01.2017 vorgetragen wurde, ist auch nicht die Absicht zu entnehmen, dass Herr B. Inhalte dieses Austauschs journalistisch verwenden wollte. Insbesondere ließ Herr B. nicht erkennen, dass er einen journalistischen Beitrag vorbereitet, der sich mit dem zwischen ihm und dem Kläger diskutierten Thema befassen sollte. Und insbesondere wird an keiner Stelle angedeutet, dass Herr B. den Kläger wörtlich zitieren wolle und ihm die in der E-Mail dokumentierte Äußerung entreißen und einem breiten Leserkreis präsentieren wolle. Der Kläger durfte angesichts des Verlaufs der Kommunikation zu Recht davon ausgehen, dass die Korrespondenz zwischen ihm und Herrn B. bilateral bleibt und von Herrn B. auch so behandelt wird.
 + 
 +Das beginnt mit der einleitenden E-Mail von Herrn B. vom 25.09.2015, in der dieser sich als „Akademiker“, als „Politikwissenschaftler“ und vor allem als „Leser“ der „jüngsten Interventionen zu Flüchtlingen in der FAZ“ und dem „Interview in der Kulturzeit“ (3sat, 24.09.2015) bezeichnet. Er schließt damit ab, dass er sich freuen würde, mit dem Kläger „einmal ins Gespräch über dieses Thema zu kommen“. Herr B. stellt sich danach als Konsument und nicht als Lieferant journalistischer Beiträge gegenüber dem Kläger vor. Dass er aus professionellem Interesse das Gespräch mit dem Kläger gesucht habe, wie die Beklagte vorträgt, ist insoweit nicht erkennbar, jedenfalls nicht im Hinblick auf eine journalistische Tätigkeit. Die Profession von Herrn B. ist nach eigener Darstellung Wissenschaftler, nicht Journalist.
 + 
 +Auch der Kläger schreibt am Ende seiner Antwort-E-Mail vom 25.09.2015 (Seite 8 der Klagerwiderung), aus der das inkriminierte Zitat entnommen ist: „Gern würde ich mich mit Ihnen unterhalten …“. Der Kläger gibt damit zu erkennen, dass er an einem Austausch mit Herrn B. interessiert ist. Dass er sich mit seinen Äußerungen in dieser E-Mail an die Öffentlichkeit richten wollte, ist demgegenüber weder andeutungsweise noch ausdrücklich ersichtlich.
 + 
 +Soweit die Beklagte meint, es käme nur auf diese beiden E-Mails an, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Denn die einleitende E-Mail von Herrn B. lässt eine Absicht der Veröffentlichung nicht erkennen und deshalb durfte auch der Kläger hinsichtlich seiner Antwort erwarten, dass diese nicht ohne sein Einverständnis – zumal wortwörtlich – veröffentlicht werden würde. Dies räumt letztlich auch die Beklagte ein, indem sie vorträgt, Herr B. habe zum Zeitpunkt der E-Mail am 25.09.2015 noch nicht die Absicht gehabt, einen Kommentar dazu zu veröffentlichen. Dann bestand jedoch auch für den Kläger kein Anlass anzunehmen, Herr B. würde ihn in einem öffentlich verbreiteten Kommentar zitieren.
 + 
 +Auch die Antwort von Herrn B. vom 02.10.2015 (Seite 9 der Klagerwiderung) führte nicht dazu, dass der Kläger nun annehmen musste, Herr B. arbeite an einem journalistischen Beitrag und wolle ihn zitieren. Denn in dieser E-Mail geht es zunächst um das neue Buch des Klägers und die Erkenntnisse, die Herr B. aus den ersten Seiten zieht. Sodann kehrt Herr B. zurück zum Thema der Flüchtlinge und geht auf die Antwort des Klägers ein. Der darauffolgende Satz: „Falls Sie sich fragen sollten, warum mir unserer Korrespondenz ein solches Anliegen ist: Ich sehe nicht ein, warum ein von mir in höchstem Maße bewunderter und geschätzter Lehrer, sich in einer Gegenwartsdebatte so verirrt.“ lässt sodann keinen Zweifel daran, dass Herr B. sich im „Privaten“ – und nicht als Journalist – mit dem Kläger austauscht. Denn er äußert sich als „Schüler“, der seinen „Lehrer“ verstehen will, aber nicht versteht, und der von seinem hochgeschätzten „Lehrer“ deshalb enttäuscht ist. Diese Motive, die Herr B. damit offenlegt, fußen auf dem Verhältnis zwischen ihm und dem Kläger und drücken ein Unverständnis des „Schülers“ aus. Er wendet sich nicht als Journalist an den Kläger und es geht auch nicht um eine öffentliche Debatte oder öffentliche Kritik an der Positionierung des Klägers im Rahmen der sog. Flüchtlingskrise. Dies wird auch am Ende jener E-Mail von Herrn B. deutlich, in der dieser mit dem Wunsch nach weiterem Diskurs – inter partes – schließt: „Ich freue mich auf die Fortsetzung des schriftlichen wie hoffentlich mündlichen Gesprächs …“. Wiederum ist ein Hinweis auf einen journalistischen Beitrag über diesen Austausch mit dem Kläger nicht erkennbar.
 + 
 +Die Antwort des Klägers vom selben Tage (Seite 11 der Klagerwiderung) macht deutlich, dass auch der Kläger die Diskussion mit Herrn B. führen möchte und das Thema somit aus seiner Sicht zwischen beiden im Fluss ist: „… dann sollten wir uns einmal verabreden. … Nur so viel heute: …“. Ein Hinweis darauf, dass der Kläger sich bereits abschließend, oder veröffentlichungsreif geäußert hätte, lässt sich dem nicht entnehmen.
 + 
 +4. Demgegenüber ist auf Seiten der Beklagten zu berücksichtigen, dass es sich unstreitig um ein zutreffendes Zitat des Klägers handelt. Nur aus diesem Grunde kommt es jedoch im Rahmen des Unterlassungsanspruchs überhaupt auf eine Abwägung an, weil an der Verbreitung eines unwahren Zitats per se kein öffentliches Interesse bestehen kann. Die Wahrheit des Zitats im vorliegenden Fall begründet demgemäß zwar ein öffentliches Informationsinteresse, führt allein jedoch nicht zum Überwiegen desselben.
 + 
 +Zugunsten der Beklagten ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich um ein Thema von hohem gesellschaftlichem Interesse handelt. Der Kläger hat sich zudem selbst in der Flüchtlingsdebatte öffentlich geäußert, wie die von der Beklagten in der Klagerwiderung zitierten Beiträge und Interviews des Klägers belegen. Das inkriminierte Zitat erscheint daher nicht aus der Luft gegriffen, sondern reiht sich ein in die von dem Kläger öffentlich geübte Kritik am Umgang der Politik mit der sog. Flüchtlingskrise. Auch die Bundesregierung und im Besonderen die Bundeskanzlerin werden von dem Kläger in dieser Hinsicht kritisiert.
 + 
 +Seine öffentlichen Äußerungen sind jedoch im Unterschied zu dem hier gegenständlichen Zitat darauf gerichtet, die aus seiner Sicht begangenen Fehler der Politik und der Bundeskanzlerin anzusprechen und aufzuzeigen. Der Kläger weist darauf hin, dass seiner Ansicht nach ein anderer Umgang mit den Flüchtlingen und mit der Bevölkerung angezeigt gewesen wäre und dass die Bundeskanzlerin insoweit nicht die – aus seiner Sicht – richtigen Entscheidungen getroffen hat. Er benennt auch konkrete „Fehler“ der Bundeskanzlerin.
 + 
 +Seinen öffentlichen Äußerungen und Interviews ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Kläger der Bundeskanzlerin oder der „Politik“ im Allgemeinen vorwerfen würde, sie würden die geltenden Gesetze nicht kennen. Dies ist der Kern seines Vorwurfs in der von Herrn B. aus der E-Mail zitierten Äußerung des Klägers. Einen solchen Vorwurf hat der Kläger öffentlich nicht geäußert, jedenfalls ist dies aus dem Vortrag der Parteien nicht erkennbar. Die öffentlich geäußerte Kritik des Klägers geht vielmehr dahin, dass die Politik und die Bundeskanzlerin „die Augen verschließen“ und „unverantwortlich“ handeln würden. Aus diesem Grund besteht ein relevantes Missverhältnis zwischen der von Herrn B. zitierten Äußerung und den öffentlichen Bekundungen des Klägers. Insofern kommt zum Tragen, dass es – wie oben dargelegt – zunächst dem Kläger vorbehalten ist zu entscheiden, ob und wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 1980 – 1 BvR 185/77 – a.a.O.). Das aufgezeigte Missverhältnis lässt insoweit erkennen, dass der Kläger gegenüber Herrn B. deutlich prägnanter und pointierter Stellung genommen hat, als er es im Rahmen der öffentlichen Diskussion, an der er sich beteiligt hat, bisher getan hat. Kurz gesagt, hat der Kläger „unverblümter“ in seiner E-Mail ausgeführt, was er in der öffentlichen Diskussion in dieser Form nicht geäußert hat. Dieser Unterschied wirkt sich im Rahmen der Abwägung zu Lasten der Beklagten aus.
 + 
 +Ob der Kläger sich demgegenüber in ähnlicher Weise wie zitiert öffentlich geäußert hat, wie die Beklagte weiter vorträgt, führt indes nicht weiter. Unstreitig hat er sich jedenfalls in der konkret angegriffenen Form nicht geäußert. Nur in jenem Falle, wenn der Kläger das Zitat bereits selbst öffentlich kundgetan hat, wäre eine Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsrechts durch die Wiedergabe eben jenes Zitats im Rahmen des Beitrags von Herrn B. ohne Belang. Dies ist jedoch, wie dargelegt, nicht der Fall.
 + 
 +5. In der Abwägung der widerstreitenden Interessen des Klägers am Schutz der Zweiseitigkeit seines Austauschs mit Herrn B. und dem Interesse der Beklagten an der Verbreitung des wahren Zitats des Klägers muss nach alledem letzteres zurücktreten. Es stellt einen empfindlichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, wenn diesem eine Äußerung entrissen und der Öffentlichkeit vorgeführt wird, die er nur für den Empfänger seiner Nachricht bestimmt hatte und bei der er mangels anderer Anhaltspunkte zu Recht die Erwartung hegen durfte, dass die Nachricht auch so behandelt und insbesondere nicht an Dritte weitergeleitet oder veröffentlicht werden wird. Die Achtung des ungestörten Gedankenaustauschs ist eine Grundbedingung für die Freiheit der Meinungsäußerung, die empfindlich gestört würde, wenn der Äußernde in einem E-Mail-Austausch jederzeit damit rechnen müsste, öffentlich zitiert zu werden, obwohl diesbezüglich kein Anhaltspunkt in der Kommunikation ersichtlich ist. Das Interesse der Beklagten an der Verbreitung des wahren Zitats des Klägers ist im Hinblick auf den empfindlichen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht nicht gleichrangig.
 + 
 +6. Die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Die Beklagte hat keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, auch andere Umstände, die die Wiederholungsgefahr ausnahmsweise entfallen lassen könnten, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.
 + 
 +Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwertbeschluss hat seine Grundlage in § 3 ZPO.
==Kommentar RS== ==Kommentar RS==
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Interessant für uns, dass die Kanzlei Schertz Bergmann gegen den Tagespiegel klagt. Interessant für uns, dass die Kanzlei Schertz Bergmann gegen den Tagespiegel klagt.
-Am 21.12.2016 obsiegt die Kazlei Schertz Bergmann beim Bundesverfassungsgericht in der Sache [http://www.schertz-bergmann.de/aktuelles/170206_BVerfG_1BvR-1081-15.pdf <font color="brown">'''1 BVR 1081/15'''</font>] für den Tagesspiegel (den heitigen Bewklagten) gegen den früheren Finnazsenator der Stadt Berlin Dr. Ulrich Nußbaum.+Am 21.12.2016 obsiegt die Kanzlei Schertz Bergmann beim Bundesverfassungsgericht in der Sache [http://www.schertz-bergmann.de/aktuelles/170206_BVerfG_1BvR-1081-15.pdf <font color="brown">'''1 BVR 1081/15'''</font>] für den Tagesspiegel (den heutigen Beklagten) gegen den früheren Finanzsenator der Stadt Berlin Dr. Ulrich Nußbaum.
-Die Kanzlei Schertz Bergmann ist stolz darauf un schreibt:+Die Kanzlei Schertz Bergmann ist stolz darauf und schreibt:
:''Schertz Bergmann Rechtsanwälte haben für eine Mandantschaft erfolgreich ein Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geführt. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war ein Urteil des Kammergerichts, welches zu Lasten eines Verlages ergangen war und diesen verpflichtet hatte zu Gunsten des ehemaligen Berliner Finanzsenators Dr. Ulrich Nußbaum Gegendarstellungen zu veröffentlichen. Das Bundesverfassungsgericht folgte hier der Argumentation in der Verfassungsbeschwerde und stellt fest, dass das Urteil des Kammergerichts den Verlag in seinen Grundrechten verletzt. Bei den durch den Antragsteller des Gegendarstellungsverfahrens beanstandeten Aussagen handelte es sich - anders als das Kammergericht festgestellt hat - um nicht gegendarstellungsfähige Meinungsäußerungen. Die Entscheidung des BVerfG finden Sie [http://www.schertz-bergmann.de/aktuelles/170206_BVerfG_1BvR-1081-15.pdf hier].'' :''Schertz Bergmann Rechtsanwälte haben für eine Mandantschaft erfolgreich ein Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geführt. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war ein Urteil des Kammergerichts, welches zu Lasten eines Verlages ergangen war und diesen verpflichtet hatte zu Gunsten des ehemaligen Berliner Finanzsenators Dr. Ulrich Nußbaum Gegendarstellungen zu veröffentlichen. Das Bundesverfassungsgericht folgte hier der Argumentation in der Verfassungsbeschwerde und stellt fest, dass das Urteil des Kammergerichts den Verlag in seinen Grundrechten verletzt. Bei den durch den Antragsteller des Gegendarstellungsverfahrens beanstandeten Aussagen handelte es sich - anders als das Kammergericht festgestellt hat - um nicht gegendarstellungsfähige Meinungsäußerungen. Die Entscheidung des BVerfG finden Sie [http://www.schertz-bergmann.de/aktuelles/170206_BVerfG_1BvR-1081-15.pdf hier].''
-Heute klagt diese Kanzlei gegen ihren früheren Mandanten.+Heute vertrat diese Kanzlei einen Mandanten gegen ihren früheren Mandanten.
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'''11:30''' '''11:30'''
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= Armin Allmendinger vs. Google Inc. <font color="#800000">'''324 O 632/15'''</font>= = Armin Allmendinger vs. Google Inc. <font color="#800000">'''324 O 632/15'''</font>=
=== Corpus Delicti=== === Corpus Delicti===
- +Es geht um [https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=%22Armin+Allmendinger%22 Fotos], welche den Kläger zeigen, aber auch um die [https://linksunten.indymedia.org/de/node/143194/unfold/144447 Äußerungen] wie, dass der Kläger bei der [https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=%22Armin+Allmendinger%22+Gemeinderatswahl Gemeinderatswahl] für die CDU kandidiert hat.
==Richter== ==Richter==
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==Die Parteien== ==Die Parteien==
'''Klägerseite:''' Rechtsanwalt Wolfrum <br> '''Klägerseite:''' Rechtsanwalt Wolfrum <br>
- 
'''Beklagtenseite:''' Kanzlei Taylor Wessing; RA Dr. Baudi; RAin Heymann<br> '''Beklagtenseite:''' Kanzlei Taylor Wessing; RA Dr. Baudi; RAin Heymann<br>
Justiziarin Wahrendorf Justiziarin Wahrendorf
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==Notizen zu den Sachen <font color="#800000">'''324 O 632/15'''</font>== ==Notizen zu den Sachen <font color="#800000">'''324 O 632/15'''</font>==
'''10.02.17''' Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike '''10.02.17''' Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike
-'''Vorsitzende Richterin Simone Käfer:''' +'''Vorsitzende Richterin Simone Käfer:''' Wir haben Unterlassungsklage gegen Google, URLs und Fotos. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger gezeigt wird. Dann die Äußerungen, habe bei der Gemeinderatswahl für die CDU kandidiert. Ist nicht als Mitglied eingetragen. Wir haben das Bestreiten. Der Kläger ist … Berichterstattung von bestimmten Treffen. Ich will anfangen mit der Wortberichterstattung. Bei einem zeitgeschichtlichen Ereignis braucht man nicht auf dem Foto erkennbar sei. Wir haben Zeitungsartikelbetrachtet, wo auf Fotoverwiesen wird. Es geht um die identitäre Bewegung in [https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=identit%C3%A4re+Bewegung+Allmendinger+Ellwangen Ellwangen]. Tausend Menschen demonstrierten und erhielt einen [https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=Allmendinger+%22antifaschistischer+Platzverweis%22 antifaschistischen Platzverweis]. Muss nicht Ellwangen gewesen sein. Das gleich zu „rechter Hetzer“ Das ist eine zulässige Meinungsäußerung. ….Es ist unstreitig, dass ehemalige Nazis dabei gewesen waren. Ist journalistisch tätig. Hier sind wir in einempolitischen Meinungskampf. Zu d) gilt das, was ich gesagt habe. Zu e) … Warum soll der Kläger hier betroffen sein? … Faschist ist eine Meinungsäußerung. Bei Jungnazi ist die Betroffenheit sehr fraglich. Zu identitären Bewegung in Ellwangen … .
-'''Rechtsanwältin Tanja Irion nach Wiedereintritt:''' +'''Google-Rechtsanwältin Heymann:''' Wir machen nur das Prozessuale.
-'''12:00'''+'''Vorsitzende Richterin Simone Käfer:''' Wir machen einen neuen Termin, wenn keine Rücknahme der Klage, die wir dringend empfehlen. Mit den Parteien wird die Sach-und Rechtslage erörtert.
-=AMARITA Oldenburg GmbH u.a. vs. RTL Television GmbH u.a. <font color="#800000">'''324 O 172/16'''</font>=+'''Allmendinger-Anwalt Wolfrum :''' Begreife nicht. OLG München, Frankfurt, da gab es keine Diskussion.
-Das war die dritten Verhandlung in der Sache gegen [https://www.google.de/search?q=AMARITA+Wallraff Berichte des Wallraff-Teams]+ 
-[http://www.buskeismus-lexikon.de/21.10.2016_-_Hamburger_Zensuranw%C3%A4lte_gg._B%C3%BCrgerinitiative_und_gg._Wallraff#10.02.17.2C_12:00: Bericht]+'''Vorsitzende Richterin Simone Käfer:''' Wir haben uns dazu entscheiden, dass Äußerungen genannt werden. Man kann den Beitrag nennen, man muss aber die Äußerungen raussuchen. Wir machen das nicht. Das ist unsere Ansicht. Sie brauchen der nicht zu folgen. Äußerungen, URLs, wie geschehen in. Dann beschränkt nur auf das Gebiet Deutschland. Sie dürfen nochmal vortragen. Heute stellen wir keine Anträge
-==Richter==+ 
-'''Vorsitzende Richterin:''' Simone Käfer <br>+'''Beschlossen und verkündet: '''
-'''Richterin: ''' Barbara Mittler<br>+ 
-'''Richter: ''' Dr. Thomas Linke<br>+:1. Der Klägervertreter kann zu den heutigen Erläuterungen bis zum 03.03.2017 weiter vortragen.
 + 
 +:2. Weiter über prozessleitende Maßnahmen.
 + 
 +'''12:00'''
'''12:30''' '''12:30'''
-=DVNLP Deutscher Verband für Neuro-Liguistisches Programmieren e.V. vs. Thies Stahl <font color="#800000">'''324 O 456/15'''</font>=+=DVNLP Deutscher Verband für Neuro-Linguistisches Programmieren e.V. vs. Thies Stahl <font color="#800000">'''324 O 456/15'''</font>=
=== Corpus Delicti=== === Corpus Delicti===
-Streitgegenständloicher Artikel dürfte [https://thiesstahl.files.wordpress.com/2016/11/20161110-dvnlp-von-allen-guten-geistern-verlassen.pdf dieser] "DVNLP von allen guten Geistern verlassen?" sein.+Streitgegenständlicher Artikel dürfte dieser [https://thiesstahl.files.wordpress.com/2016/11/20161110-dvnlp-von-allen-guten-geistern-verlassen.pdf Artikel] "DVNLP von allen guten Geistern verlassen?" sein.
 + 
 +Speziell ging es um Passagen der Art, wie:
 + 
 +*der Kläger weise faschistoid-totalitäre Strukturen oder Verhaltensweisen auf,
 + 
 +*der Kläger sei mit Strukturen oder Verhaltensweisen aus der Nazi-Zeit durchzogen bzw. würde solche propagieren oder irgendwie fördern,
 + 
 +*der Kläger lasse über ihre offensichtlich überforderte Verbandsführung lehrbuchartig einen Täter-Opfer-Umkehr-Prozess geschehen,
-Spezielle ging es um Passagen der Art, wie:+*die Vorstandsmitglieder des Klägers würden ihre Ämter großzügig nutzen, für ihren Platz im Kreis der gegenüber der Beschwerdeführerin aus psychisch extrem gewaltvoll agierenden Täter,
-*Nazi-Vergleich+*der Kläger handele aufgrund eines Ermächtigungsgesetztes, wie es in der SS-Zeit gehandhabt wurde,
-*„Einsatz einer Schutz-Staffel“, ... habe diesen Einsatz als „dumpf-braune“ Ge-+*der Kläger führe ein „Standgericht" in Abwesenheit durch bzw. vollziehe ein solches,
-walt empfunden+
-*Die Entgleisungen im DVNLP verletzten – auf dem historischen Hintergrund zweier faschistischer bzw. totalitaristischer Regime in Deutschland – nicht nur meine, sondern sicher auch die Vorstellungen einer Mehrheit der DVNLP-Mitglieder darüber, was für einen heutigen +*der Kläger propagiere bzw. betreibe eine „Endlösung",
-deutschen Methoden-Verband als selbstverständlich gelten sollte, ...+
-*Ermächtigungsgesetz, .... "volksschädigende" Mitglieder zu diskriminieren, deportieren und zu eliminieren. +*der Kläger sei ein Nazi-Verband,
-*Sicherheitsstaffel+*der Kläger führe „Schauprozesse" durch,
-*"Standgericht" in Abwesenheit+*der Kläger betreibe Geschichtsfälschung,
-*"Endlösung"+*der Kläger nehme illegale Operationen vor,
-*Zustände, wie im Dritten Reich 
==Richter== ==Richter==
'''Vorsitzende Richterin:''' Simone Käfer <br> '''Vorsitzende Richterin:''' Simone Käfer <br>
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'''Thies Stahl-Anwalt Jan Mohr:''' Wenn, dann muss es großflächig erledigt werden. '''Thies Stahl-Anwalt Jan Mohr:''' Wenn, dann muss es großflächig erledigt werden.
-'''Vorsitzende Richterin Simone Käfer:''' Die eine ist entscheiden worden [http://buskeismus-lexikon.de/14.10.2016_-_Wieder_Rechtsanwalt_Dr._Sven_Kr%C3%BCger_und_Ulrich_Marseille#DVNLP_.E2.80.93_Deutscher_Verband_f.C3.BCr_Neuro-Linguistisches_Programmieren_e.V._vs.__Thies_Stahl <font color=“brown“>'''324 O 519/16'''</font>].+'''Vorsitzende Richterin Simone Käfer:''' Die eine ist entschieden worden [http://buskeismus-lexikon.de/14.10.2016_-_Wieder_Rechtsanwalt_Dr._Sven_Kr%C3%BCger_und_Ulrich_Marseille#DVNLP_.E2.80.93_Deutscher_Verband_f.C3.BCr_Neuro-Linguistisches_Programmieren_e.V._vs.__Thies_Stahl <font color=“brown“>'''324 O 519/16'''</font>].
'''DVNLP-Anwalt Heybrock:''' Wenn die Basis eines solchen Vergleiches, … . Nicht noch, nicht noc. '''DVNLP-Anwalt Heybrock:''' Wenn die Basis eines solchen Vergleiches, … . Nicht noch, nicht noc.
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:Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 24.02.2017, 9:45, Saal B334 :Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 24.02.2017, 9:45, Saal B334
 +
 +'''24.02.17, Verkündung:''' [http://www.buskeismus.de/urteile/324O45616_U.pdf Urteil]. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Vefahrens. Streitwert 10.000,- €.
 +
 +==Kommentar RS==
 +
 +Es lohnt sich, das Urteil genau durchzulesen. Die Kammer hältnalle angegriffenen Öußerungenn für zulässige Meinungen.
 +
 +Das bedeutet, bei einer gründlichen Begrüdugnen, kann man recht detailliert aufzeigen, wo bei uns in Deutschland alles faschistoide Handlungen sich durchsetzen, bei den Gerichten, auch der Pressekammer und dem Pressesenat Hamburg, keine zu seltene Ausnahme.
'''14:00''' '''14:00'''
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<center>http://uebermedien.de/wp-content/uploads/bunte_landgericht_journalisten.jpg<br> <center>http://uebermedien.de/wp-content/uploads/bunte_landgericht_journalisten.jpg<br>
-Warten auf Gericht: Journalisten vor Raum 353 Foto: Übermedien</center>+Warten auf die Richter: Journalisten vor dem Gerichtssaal Raum B335 Foto: Übermedien</center>
Fast drei Stunden wird das Gericht Tanja May befragen, außergewöhnlich lange. Am Ende der Verhandlung dankt ihr die Kammer sogar ausdrücklich, dass Sie gekommen sei und sich „so viel Zeit“ genommen habe. Worüber sie genau spricht in diesen drei Stunden, wie sie ihren Artikel, die Schlagzeile rechtfertigt, wird die Öffentlichkeit nicht erfahren: Das Gericht schließt sie, also auch die anwesenden Journalisten, zu Beginn der Verhandlung aus und vereinbart Verschwiegenheit. Fast drei Stunden wird das Gericht Tanja May befragen, außergewöhnlich lange. Am Ende der Verhandlung dankt ihr die Kammer sogar ausdrücklich, dass Sie gekommen sei und sich „so viel Zeit“ genommen habe. Worüber sie genau spricht in diesen drei Stunden, wie sie ihren Artikel, die Schlagzeile rechtfertigt, wird die Öffentlichkeit nicht erfahren: Das Gericht schließt sie, also auch die anwesenden Journalisten, zu Beginn der Verhandlung aus und vereinbart Verschwiegenheit.
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[[Kategorie:Bericht Aktenzeichen|324 O 189/16]] [[Kategorie:Bericht Aktenzeichen|324 O 189/16]]
-[[Kategorie: Gorski]]+[[Kategorie:Gorski]]
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Böhmermann war nicht das Spannendste

Die Vorsitzende Richterin Simone Käfer verunsichert

Vergleiche mit Nazi sind zulässig

Inhaltsverzeichnis


Thies Stahl: NLP-Interventionen mit Paaren & Teams


Joachim Steinhöfel trifft Prof. Dr. Jörg Baberowski
BUSKEISMUS


FREITAGSBERICHT

10.02.2017


Über Wallraffs Pflegeskandal

[bearbeiten] Was war diese Woche los?

Von den sechs verhandelten Sachen waren drei besonders interessant.

324 O 172/16 – AMARITA Oldenburg GmbH u.a. vs. RTL Television GmbH u.a. (Wallraff-Team-Sendung) – wurde nach der Beweisverhandlung diskutiert. Vom Kläger und dessen Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger gefundene Peanuts sollen verdecken, dass es bei der Altenpflege erheblichen Bedarf bei den Marseille Kliniken AG an Verbesserungen gibt und dass Profit nicht das bestimmende Ziel sein kann.

324 O 456/16 - DVNLP - Deutscher Verband für Neuro-Linguistisches Programmieren e.V. vs. Thies Stahl erkannte die Vorsitzender Richterin, dass Äußerungen der Art, wie "Zustände, wie im Dritten Reich", "Nazivergangenheit", "Standgericht", "Ermächtigungsgesetz", "Schauprozess", "Geschichtsfälschung" etc. durchaus zulässig sein können. Am 24.02.17 werden wir das genauer erfahren.

324 O 189/16 - Michael Schumacher vs. BUNTE Entertainment GmbH wurde die stellvertretende Chefredakteurin Tanya May wird als Zeugin über drei Stunden befragt. Die Öffentlichkeit war ausgeschlossen. Darüber wurde in den Medien berichtet, z.B. in uebermedien.de von Boris Rosenkranz. Wir haben diesen Bericht übernommen.

[bearbeiten] Verkündungen

Die große Verkündung Erdogan vs. Böhmermann fand im Strafjustizgebäude vor ca. dreißig Journalisten und zwei-drei Zuhörern statt. Für die Öffentlichkeit sozusagen bewiesenermaßen unbedeutend. Sehen die Medien anders. Wir berichten.

In der Sache 324 O 146/13 Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger vs. Rolf Schälike wurde von drei Punkten nur ein Punkt im Tatsachenteil berichtigt. Dazu werden wir gesondert berichten.

[bearbeiten] Gesetzeswidrige Besetzung der Kammer

terminrolle_170210_Vh.jpg
Auf der Terminrollen waren die gesetzlichen Richter für diesen Freitag angegeben.

Verhandelt wurde aber z.T.in einer anderen Besetzung. In der Sache 324 O 687/16 wurde die gesetzliche Richterin Dr. Kerstin Gronau ersetzt durch die Richterin Barbara Mittler, obwohl auch Dr. Kerstin Gronau im Hause war.

In der Sache 324 O 632/16 wurde der gesetzliche Richterin Dr. Thomas Linke ersetzt durch den Richterauf Probe Johannes Kersting, obwohl auch Dr. Thomas Linke im Hause war.

In der Sache 324 O 456/16 wurde die gesetzliche Richterin Dr. Kerstin Gronau ersetzt durch den Richterauf Probe Johannes Kersting, obwohl auch Dr. Kerstin Gronau im Hause war.

Für die auf Gutsherrinnen Art tätige Vorsitzende Richterin Simone Käfer ist das egal. Beanstandet, geschweige denn korrigiert, wird dieser Rechtsbruch von niemanden.

[bearbeiten] Vorsitzende Richterin Simone Käfer heute

  • Eine Meinung zu verbieten, geht gar nicht.
  • Wir sehen das auch als Grenzfall an.
  • Das ist unsere Ansicht. Sie brauchen der nicht zu folgen.

11:00

[bearbeiten] Reinhard Schu vs. Thomas Bremer 324 O 169/16

[bearbeiten] Corpus Delicti

Reinhard Schu und Thomas Bremer streiten bei Gericht nicht das erste Mal:

Heute ging es offenbar um den Verdacht, dass Schu Herrn Maffat (?) Geld gegeben hat, um eine Verfolgung von Bremer zu betreiben.

[bearbeiten] Richter

Vorsitzende Richterin: Simone Käfer
Richterin: Dr. Kerstin Gronau
Richter: Dr. Thomas Linke

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Rosenberger & Koch; Rechtsanwalt Jörg Thomas

Beklagtenseite: Kanzlei Linnemann Rechtsanwälte; Rechtsanwalt Mike Rasch

[bearbeiten] Notizen zu den Sachen 324 O 169/16

10.02.2017 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Es geht um einen Artikel im Portal des Beklagten. Es entsteht der Verdacht, dass der Kläger Herrn Maffat Geld gegeben hat, um die Verfolgung zu bezahlen. Es wurde nicht abgemahnt. Es wurde keine Mail erhalten. Sie, Herr Bremer sagen, haben das telefonisch erhalten. ... Sie sagen, es gibt negative Publikationen über Sie seitens des Klägers. Herr Schu ist beteiligt an Unternehmen, die nicht national zuständig sind. Wir sind zuständig. Zur Erkennbarkeit. Sie sagen nicht, er heißt Herr Schu. Der BGH sagt,. eine einfache Auffindbarkeit reicht. Der Verdacht selber wird erzeugt. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung wurden nicht eingehalten. Es gibt keinen Mindestbestandteil an Tatsachen. Cyberstalking. Sie sagen selber, es war nicht Herr Massat.

Es wird diskutiert.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Gut. Anträge werden gestellt. Der Beklagtenvertreter erklärt, ich erkenne die geltend gemachten Ansprüche an.

Beschlossen und verkündet:

Im Einverständnis mit den Parteivertretern wird der Streitwert auf 15.000,-€ festgesetzt.


11:15

[bearbeiten] Jörg Baberowski vs. Verlag Der Tagesspiegel GmbH 324 O 687/16

[bearbeiten] Corpus Delicti

Unterlassung

Veröffentlichung eines privaten wissenschaftlicher Diskurses mit Tobias Bütow.

Vertraulichkeitssphäre, das Vertraulichkeitsgut muss geschützt sein, auch wenn die Äußerungen nicht ehrverletzend sind.

[bearbeiten] Richter

Vorsitzende Richterin: Simone Käfer
Richterin: Barbara Mittler
Richter: Dr. Thomas Linke

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; Rechtsanwalt Dr. Sebastian Gorski
Beklagtenseite: Kanzlei Rosenberger & Koch; Rechtsanwalt Jörg Thomas

[bearbeiten] Notizen zu den Sachen 324 O 687/16

10.02.2017 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Es gibt keine Anerkenntnis.

Tagesspiegel-Anwalt Jörg Thomas: Es gibt keine Anerkenntnis. Habe telefoniert. 03.02.2017, muss raus sein.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Klägervertreter überreicht Schriftsatz vom03.02.17 für Gericht und Gegner. Es geht auch hier um Unterlassung und einen Beitrag von Herrn Bütow. Kein Gesetz ist besser als unsere Kanzlerin. Ist auch als Geschichtswissenschaftler tätig. Es geht um Mailverkehr. Bericht über den Kläger. Die Beklagte meint, es ist zulässig, weil es ein wissenschaftlicher Diskurs sei. Wir meinen, es ist nicht der Fall. Allein die Tatsache, dass Wissenschaftler sich unterhalten, folgt nicht, dass es kein privater Mailverkehr ist …Zum Zeitpunkt des Mailverkehrs, auch später war es ein privater Mailverkehr. Der Kläger schreibt, gern hätte ich mich mit Ihnen unterhalten. Es geht um die geschützte Vertraulichkeitssphäre. Es ist ein Wechselspiel, nur die Schwelleist hoch. Ist die Äußerung besonders ehrverletzend für den Kläger? Ist nicht der Fall. Nicht desto trotz ist das Vertraulichkeitsgut sehr hoch. … Deswegen sind wir in der Abwägung dazu gekommen, dass der Anspruch berechtigt ist.

Tagesspiegelanwalt Jörg Thomas: … An der Uni... . Frau an der Uni. Ist…., wo man eher vorsichtig ist. Ist gerade so, wo der Kläger an der öffentlichen Diskussion… . Der Kläger sagt, ja, er suche die öffentliche Diskussion. Das regt gerade Herrn Bütow auf. Zur Abwägung. Wann hat der Kläger selbst an die Öffentlichkeit gebracht? Zitat: Eine Regierungsclique kann nicht einfach erklären, dass Gesetze und Abkommen nicht mehr gelten. Frage, inwieweit hat er sich geöffnet, dass es nicht mehr als Verletzung gesehen wird.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Wir sehen das auch als Grenzfall an. Die Äußerungen sind nicht weit weg. Aber das Vertraulichkeitsgut ist hoch.

Es wird diskutiert.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Wie ist es, wenn man einen einfache Unterlassungsverpflichtungserklärung (UVE) abgibt.

Baberowskianwalt Dr. Sebastian Gorski: Kann meinen Mandanten nicht überzeugen.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Sie sind so stur. Herr Thomas hat aber zunächst was zu sagen.

Lachen, lachen, lachen.

Tagesspiegelanwalt Jörg Thomas: … Er will auch nicht.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Mit den Parteien wird die Sach-und Rechtslage erörtert. Anträge werden gestellt.

Beschlossen und verkündet:

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 10.03.17, 9:265, Saal B334

10.03.2017, Ri'in Dr. Kerstin Gronau: Es ergeht ein Urteil.

I. Der Beklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
untersagt,
in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:
„'Diese Gesetze scheine ich besser zu kennen als unsere Kanzlerin', sagt er.“
wenn dies geschieht wie in dem Artikel mit der Überschrift „Gewaltforscher J. B. Der Stalin-Experte als Politikberater“ auf www. t..de vom 16.10.2015 geschehen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer I. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages

[bearbeiten] Urteil 324 O 687/16

Tenor

I. Der Beklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
untersagt,
in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:
„'Diese Gesetze scheine ich besser zu kennen als unsere Kanzlerin', sagt er.“
wenn dies geschieht wie in dem Artikel mit der Überschrift „Gewaltforscher J. B. Der Stalin-Experte als Politikberater“ auf www. t..de vom 16.10.2015 geschehen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer I. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
und beschließt:
Der Gegenstandswert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist ein deutscher Historiker, Professor für Geschichte Osteuropas an der H.-Universität zu B., Verfasser zahlreicher Bücher und anderer Schriften und u.a. Träger des Preises der Leipziger Buchmesse. Er hat in der jüngsten Vergangenheit aufgrund seines Renommees als Gewaltforscher in verschiedenen Medien zur sog. Flüchtlingskrise Stellung genommen.

Die Beklagte veröffentlichte am 16.10.2016 auf www. t..de einen Beitrag, wegen dessen Einzelheiten auf Anlage K 1 Bezug genommen wird und in dem es u.a. heißt:

„'Diese Gesetze scheine ich besser zu kennen als unsere Kanzlerin', sagt er. Zur Gewalt gegen Flüchtlinge in Tröglitz oder Heidenau befragt, nimmt er die Gewalttäter gleichsam in Schutz: 'Überall, wo Bürger nicht eingebunden sind, kommt es natürlich zu Aggression.'“

Einer der Ausgangspunkte des Beitrags war eine E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem Verfasser des Beitrags, Herrn B.. Letzterer ist dem Kläger aus der Vergangenheit als Studierender bekannt. Herr B. ist Direktor am C. i. d. f. e. (C.). Ausgangspunkt des E-Mail-Austauschs war eine Nachricht von Herrn B. am 25.09.2015, Anlage K 2. Der Kläger antwortete am selben Tage unter anderem wie folgt:

„Aber ich habe mich ausschließlich über Deutschland und seine Gesetze geäußert. Diese Gesetze scheine ich besser zu kennen als die Kanzlerin, die sie auf dem Altar der Gesinnungsethik geopfert hat. Darüber habe ich mich geärgert.“

Herr B. erwiderte mit E-Mail vom 02.10.2015, Anlage K 3. Der Kläger antwortete am selben Tage, Anlage K 4, unter anderem wie folgt:

"Ich will nur die offene Gesellschaft erhalten und verteidigen. Wir können der Ambivalenz leicht aus dem Weg gehen, die meisten Menschen aber können es nicht ertragen, daß sich ihre Welt ständig ändert, weil sie nicht die Ressourcen haben, sie zu bewältigen. Man sollte das wissen. Mehr nicht."

Nach Erscheinen des angegriffenen Beitrags wies Herr B. den Kläger am 17.10.2015 auf die Veröffentlichung hin, Anlage K 5.

Der Kläger ließ den Beklagten mit Schreiben vom 20.10.2015 abmahnen, Anlage K 6. Dieser wies die Abmahnung mit Antwort vom 21.10.2015 zurück, Anlage K 7. Auf eine Beschwerde des Klägers hin erging eine Entscheidung des Presserats durch Beschluss vom 10.03.2016, Anlage K 8, dahingehend, dass der Redaktion des T. Online gemäß § 12 der Beschwerdeordnung ein „Hinweis“ erteilt wurde. Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung des Presserats verlangte der Kläger mit Schreiben vom 20.04.2016 (Anlage K 9) erneut eine Unterlassungsverpflichtungserklärung von der Beklagten, die diese mit Schreiben vom 27.04.2016 ablehnte, Anlage K 10.

Der Kläger trägt vor,

die streitgegenständliche Äußerung sei einer privaten E-Mail-Korrespondenz entnommen worden, Herr B. habe sich nicht als Journalist zu erkennen gegeben oder eine Veröffentlichungsabsicht offenbart.
Die Berichterstattung stelle eine mutwillige Verletzung der Privatsphäre des Klägers und auch eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar. Es habe sich um Aussagen im Rahmen einer rein privaten E-Mail-Korrespondenz gehandelt. Die Veröffentlichung sei für ihn abträglich.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor,

es handele sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, die die politische und wissenschaftliche Einschätzung des Klägers akkurat und fair wiedergebe. Einen Eingriff in die Privatsphäre anzunehmen, setze voraus, dass es sich um einen privaten Briefverkehr und nicht etwas um eine akademische Diskussion zu einer aktuellen Frage gehandelt habe. Dies sei nicht der Fall. Es habe sich um ein ausschließlich professionelles, aber freundliches Verhältnis zwischen „(Ex)Student“ und Professor gehandelt. Der Kläger sei im Bilde gewesen, dass Herr B. nach Abschluss seines Studiums in seinem beruflichen Wirken an der Schnittstelle von Zeitgeschichte und Politikwissenschaft agiere. Er habe auch gewusst, dass Herr B. journalistisch tätig sei.

Im April 2014 hätten sich der Kläger und der Beklagte nach ca. fünf Jahren wieder einmal persönlich unterhalten, unter anderem über den T.-Artikel des Beklagten zum Deutschen Historischen Museum. Insbesondere habe sich die Diskussion um die Verantwortung von Geisteswissenschaftlern, sich in aktuellen Debatten medial zu positionieren, gedreht. Es habe Übereinstimmen darin geherrscht, dass die Verantwortung von Geisteswissenschaftlern auch darin liege, akademisches Wissen, Hypothesen und These öffentlich zu teilen und zu diskutieren. Es sei wichtig, dass sich Wissenschaftler einmischten.

Herr B. habe bewusst seine berufliche E-Mail-Adresse und seine offizielle Signatur des Instituts genutzt. Es habe dem Kläger bewusst sein müssen, dass es um eine wissenschaftliche Diskussion und nicht etwa um eine private Plauderei gegangen sei. Die im Online-Kommentar des „T.“ am 16.10.2015 veröffentlichte Kritik sei dem Kläger von Anbeginn und in deutlich schärferer Fassung bekannt gewesen, denn diese Kritik habe der Beklagte in der E-Mail geäußert. Der Kläger habe sich zudem öffentlich in ähnlicher Weise geäußert und das angegriffene Zitat zeige nur, dass dieses gänzlich der Überzeugung des Klägers entsprochen habe.

Zum Zeitpunkt der fraglichen E-Mails am 25.09.2015 habe Herr B. noch nicht die Absicht gehabt, einen Kommentar für den T. zu schreiben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist auch in der Sache begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei fortbestehender Wiederholungsgefahr aus §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Es kann letztlich dahinstehen, ob der Beitrag von Herrn B. der Beklagten als eigener Beitrag zuzurechnen ist, oder ob diese lediglich als Verbreiterin haftet. Denn die Erwiderungen auf die beiden Abmahnungen vom 20.10.2015 und vom 20.04.2016 (Anlagen K 6 und K 9) lassen eine Distanzierung nicht erkennen und im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beitrag nach den Abmahnungen gelöscht oder geändert worden wäre.

1. Die öffentliche „Wiedergabe“ des Zitats des Klägers aus seiner E-Mail an Herrn B. stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Das Bundesverfassungsgericht führt in dieser Hinsicht aus (Beschluss vom 03. Juni 1980 – 1 BvR 185/77 –, BVerfGE 54, 148-158, - Eppler - Rn. 16):

Dies folgt aus dem dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrecht zugrundeliegenden Gedanken der Selbstbestimmung: Der Einzelne soll - ohne Beschränkung auf seine Privatsphäre - grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will, ob und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden kann; dazu gehört im besonderen auch die Entscheidung, ob und wie er mit einer eigenen Äußerung hervortreten will. Insofern gilt das gleiche wie für das Recht am gesprochenen Wort, das die Befugnis des Menschen schützt, selbst zu bestimmen, ob seine Worte einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen (BGHZ 27, 284 (286)) oder ob und von wem seine auf einem Tonträger aufgenommenen Worte wieder abgespielt werden dürfen (BVerfGE 34, 238 (246f)).

Dies gilt entsprechend für das hier gegenständliche Zitat aus einer E-Mail (vgl. dazu LG Köln, Urteil vom 28. Mai 2008 – 28 O 157/08 –, juris Rz. 29; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 13. Juni 2012 – 5 U 5/12-2- –, juris Rz. 22; OLG Braunschweig, Beschluss vom 24. November 2011 – 2 U 89/11 –, juris Rz. 4 siehe auch BGH, Urteil vom 25. Mai 1954 – I ZR 211/53 –, BGHZ 13, 334-341, juris Rz. 22).

2. Die Verbreitung des angegriffenen Zitats des Klägers im Rahmen des streitgegenständlichen Beitrags ist im Ergebnis der Abwägung der betroffenen Rechtspositionen auch rechtswidrig und hat demnach zu unterbleiben. Bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt sich um einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraussetzt (Palandt/Sprau, 75. Auflage, § 823 BGB Rn. 95). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Im Streitfall hat eine Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK auf der anderen zu erfolgen (BGH, Urteil vom 03. Februar 2009 – VI ZR 36/07 –, juris Rz. 10).

3. Zu berücksichtigen ist auf Seiten des Klägers, dass die zitierte Äußerung aus einer E-Mail stammt, die der Kläger an Herrn B. – und nur an diesen – gesandt hat. Der Kläger durfte auch ohne ausdrücklichen Hinweis an Herrn B. zu Recht die Erwartung haben, dass seine Äußerungen in der E-Mail den Rahmen dieses Dialogs nicht verlassen. Dies gilt auch dann, wenn angenommen würde, der Kläger habe gewusst, dass Herr B. auch journalistisch tätig ist.

Dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Kläger und Herrn B., wie er vom Kläger als Anlagen K 2 bis K 4 teilweise vorgelegt und von der Beklagten – soweit erkennbar – vollständig in ihrer Klagerwiderung vom 23.01.2017 vorgetragen wurde, ist auch nicht die Absicht zu entnehmen, dass Herr B. Inhalte dieses Austauschs journalistisch verwenden wollte. Insbesondere ließ Herr B. nicht erkennen, dass er einen journalistischen Beitrag vorbereitet, der sich mit dem zwischen ihm und dem Kläger diskutierten Thema befassen sollte. Und insbesondere wird an keiner Stelle angedeutet, dass Herr B. den Kläger wörtlich zitieren wolle und ihm die in der E-Mail dokumentierte Äußerung entreißen und einem breiten Leserkreis präsentieren wolle. Der Kläger durfte angesichts des Verlaufs der Kommunikation zu Recht davon ausgehen, dass die Korrespondenz zwischen ihm und Herrn B. bilateral bleibt und von Herrn B. auch so behandelt wird.

Das beginnt mit der einleitenden E-Mail von Herrn B. vom 25.09.2015, in der dieser sich als „Akademiker“, als „Politikwissenschaftler“ und vor allem als „Leser“ der „jüngsten Interventionen zu Flüchtlingen in der FAZ“ und dem „Interview in der Kulturzeit“ (3sat, 24.09.2015) bezeichnet. Er schließt damit ab, dass er sich freuen würde, mit dem Kläger „einmal ins Gespräch über dieses Thema zu kommen“. Herr B. stellt sich danach als Konsument und nicht als Lieferant journalistischer Beiträge gegenüber dem Kläger vor. Dass er aus professionellem Interesse das Gespräch mit dem Kläger gesucht habe, wie die Beklagte vorträgt, ist insoweit nicht erkennbar, jedenfalls nicht im Hinblick auf eine journalistische Tätigkeit. Die Profession von Herrn B. ist nach eigener Darstellung Wissenschaftler, nicht Journalist.

Auch der Kläger schreibt am Ende seiner Antwort-E-Mail vom 25.09.2015 (Seite 8 der Klagerwiderung), aus der das inkriminierte Zitat entnommen ist: „Gern würde ich mich mit Ihnen unterhalten …“. Der Kläger gibt damit zu erkennen, dass er an einem Austausch mit Herrn B. interessiert ist. Dass er sich mit seinen Äußerungen in dieser E-Mail an die Öffentlichkeit richten wollte, ist demgegenüber weder andeutungsweise noch ausdrücklich ersichtlich.

Soweit die Beklagte meint, es käme nur auf diese beiden E-Mails an, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Denn die einleitende E-Mail von Herrn B. lässt eine Absicht der Veröffentlichung nicht erkennen und deshalb durfte auch der Kläger hinsichtlich seiner Antwort erwarten, dass diese nicht ohne sein Einverständnis – zumal wortwörtlich – veröffentlicht werden würde. Dies räumt letztlich auch die Beklagte ein, indem sie vorträgt, Herr B. habe zum Zeitpunkt der E-Mail am 25.09.2015 noch nicht die Absicht gehabt, einen Kommentar dazu zu veröffentlichen. Dann bestand jedoch auch für den Kläger kein Anlass anzunehmen, Herr B. würde ihn in einem öffentlich verbreiteten Kommentar zitieren.

Auch die Antwort von Herrn B. vom 02.10.2015 (Seite 9 der Klagerwiderung) führte nicht dazu, dass der Kläger nun annehmen musste, Herr B. arbeite an einem journalistischen Beitrag und wolle ihn zitieren. Denn in dieser E-Mail geht es zunächst um das neue Buch des Klägers und die Erkenntnisse, die Herr B. aus den ersten Seiten zieht. Sodann kehrt Herr B. zurück zum Thema der Flüchtlinge und geht auf die Antwort des Klägers ein. Der darauffolgende Satz: „Falls Sie sich fragen sollten, warum mir unserer Korrespondenz ein solches Anliegen ist: Ich sehe nicht ein, warum ein von mir in höchstem Maße bewunderter und geschätzter Lehrer, sich in einer Gegenwartsdebatte so verirrt.“ lässt sodann keinen Zweifel daran, dass Herr B. sich im „Privaten“ – und nicht als Journalist – mit dem Kläger austauscht. Denn er äußert sich als „Schüler“, der seinen „Lehrer“ verstehen will, aber nicht versteht, und der von seinem hochgeschätzten „Lehrer“ deshalb enttäuscht ist. Diese Motive, die Herr B. damit offenlegt, fußen auf dem Verhältnis zwischen ihm und dem Kläger und drücken ein Unverständnis des „Schülers“ aus. Er wendet sich nicht als Journalist an den Kläger und es geht auch nicht um eine öffentliche Debatte oder öffentliche Kritik an der Positionierung des Klägers im Rahmen der sog. Flüchtlingskrise. Dies wird auch am Ende jener E-Mail von Herrn B. deutlich, in der dieser mit dem Wunsch nach weiterem Diskurs – inter partes – schließt: „Ich freue mich auf die Fortsetzung des schriftlichen wie hoffentlich mündlichen Gesprächs …“. Wiederum ist ein Hinweis auf einen journalistischen Beitrag über diesen Austausch mit dem Kläger nicht erkennbar.

Die Antwort des Klägers vom selben Tage (Seite 11 der Klagerwiderung) macht deutlich, dass auch der Kläger die Diskussion mit Herrn B. führen möchte und das Thema somit aus seiner Sicht zwischen beiden im Fluss ist: „… dann sollten wir uns einmal verabreden. … Nur so viel heute: …“. Ein Hinweis darauf, dass der Kläger sich bereits abschließend, oder veröffentlichungsreif geäußert hätte, lässt sich dem nicht entnehmen.

4. Demgegenüber ist auf Seiten der Beklagten zu berücksichtigen, dass es sich unstreitig um ein zutreffendes Zitat des Klägers handelt. Nur aus diesem Grunde kommt es jedoch im Rahmen des Unterlassungsanspruchs überhaupt auf eine Abwägung an, weil an der Verbreitung eines unwahren Zitats per se kein öffentliches Interesse bestehen kann. Die Wahrheit des Zitats im vorliegenden Fall begründet demgemäß zwar ein öffentliches Informationsinteresse, führt allein jedoch nicht zum Überwiegen desselben.

Zugunsten der Beklagten ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich um ein Thema von hohem gesellschaftlichem Interesse handelt. Der Kläger hat sich zudem selbst in der Flüchtlingsdebatte öffentlich geäußert, wie die von der Beklagten in der Klagerwiderung zitierten Beiträge und Interviews des Klägers belegen. Das inkriminierte Zitat erscheint daher nicht aus der Luft gegriffen, sondern reiht sich ein in die von dem Kläger öffentlich geübte Kritik am Umgang der Politik mit der sog. Flüchtlingskrise. Auch die Bundesregierung und im Besonderen die Bundeskanzlerin werden von dem Kläger in dieser Hinsicht kritisiert.

Seine öffentlichen Äußerungen sind jedoch im Unterschied zu dem hier gegenständlichen Zitat darauf gerichtet, die aus seiner Sicht begangenen Fehler der Politik und der Bundeskanzlerin anzusprechen und aufzuzeigen. Der Kläger weist darauf hin, dass seiner Ansicht nach ein anderer Umgang mit den Flüchtlingen und mit der Bevölkerung angezeigt gewesen wäre und dass die Bundeskanzlerin insoweit nicht die – aus seiner Sicht – richtigen Entscheidungen getroffen hat. Er benennt auch konkrete „Fehler“ der Bundeskanzlerin.

Seinen öffentlichen Äußerungen und Interviews ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Kläger der Bundeskanzlerin oder der „Politik“ im Allgemeinen vorwerfen würde, sie würden die geltenden Gesetze nicht kennen. Dies ist der Kern seines Vorwurfs in der von Herrn B. aus der E-Mail zitierten Äußerung des Klägers. Einen solchen Vorwurf hat der Kläger öffentlich nicht geäußert, jedenfalls ist dies aus dem Vortrag der Parteien nicht erkennbar. Die öffentlich geäußerte Kritik des Klägers geht vielmehr dahin, dass die Politik und die Bundeskanzlerin „die Augen verschließen“ und „unverantwortlich“ handeln würden. Aus diesem Grund besteht ein relevantes Missverhältnis zwischen der von Herrn B. zitierten Äußerung und den öffentlichen Bekundungen des Klägers. Insofern kommt zum Tragen, dass es – wie oben dargelegt – zunächst dem Kläger vorbehalten ist zu entscheiden, ob und wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 1980 – 1 BvR 185/77 – a.a.O.). Das aufgezeigte Missverhältnis lässt insoweit erkennen, dass der Kläger gegenüber Herrn B. deutlich prägnanter und pointierter Stellung genommen hat, als er es im Rahmen der öffentlichen Diskussion, an der er sich beteiligt hat, bisher getan hat. Kurz gesagt, hat der Kläger „unverblümter“ in seiner E-Mail ausgeführt, was er in der öffentlichen Diskussion in dieser Form nicht geäußert hat. Dieser Unterschied wirkt sich im Rahmen der Abwägung zu Lasten der Beklagten aus.

Ob der Kläger sich demgegenüber in ähnlicher Weise wie zitiert öffentlich geäußert hat, wie die Beklagte weiter vorträgt, führt indes nicht weiter. Unstreitig hat er sich jedenfalls in der konkret angegriffenen Form nicht geäußert. Nur in jenem Falle, wenn der Kläger das Zitat bereits selbst öffentlich kundgetan hat, wäre eine Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsrechts durch die Wiedergabe eben jenes Zitats im Rahmen des Beitrags von Herrn B. ohne Belang. Dies ist jedoch, wie dargelegt, nicht der Fall.

5. In der Abwägung der widerstreitenden Interessen des Klägers am Schutz der Zweiseitigkeit seines Austauschs mit Herrn B. und dem Interesse der Beklagten an der Verbreitung des wahren Zitats des Klägers muss nach alledem letzteres zurücktreten. Es stellt einen empfindlichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, wenn diesem eine Äußerung entrissen und der Öffentlichkeit vorgeführt wird, die er nur für den Empfänger seiner Nachricht bestimmt hatte und bei der er mangels anderer Anhaltspunkte zu Recht die Erwartung hegen durfte, dass die Nachricht auch so behandelt und insbesondere nicht an Dritte weitergeleitet oder veröffentlicht werden wird. Die Achtung des ungestörten Gedankenaustauschs ist eine Grundbedingung für die Freiheit der Meinungsäußerung, die empfindlich gestört würde, wenn der Äußernde in einem E-Mail-Austausch jederzeit damit rechnen müsste, öffentlich zitiert zu werden, obwohl diesbezüglich kein Anhaltspunkt in der Kommunikation ersichtlich ist. Das Interesse der Beklagten an der Verbreitung des wahren Zitats des Klägers ist im Hinblick auf den empfindlichen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht nicht gleichrangig.

6. Die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Die Beklagte hat keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, auch andere Umstände, die die Wiederholungsgefahr ausnahmsweise entfallen lassen könnten, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwertbeschluss hat seine Grundlage in § 3 ZPO.

[bearbeiten] Kommentar RS

Interessant für uns, dass die Kanzlei Schertz Bergmann gegen den Tagespiegel klagt.

Am 21.12.2016 obsiegt die Kanzlei Schertz Bergmann beim Bundesverfassungsgericht in der Sache 1 BVR 1081/15 für den Tagesspiegel (den heutigen Beklagten) gegen den früheren Finanzsenator der Stadt Berlin Dr. Ulrich Nußbaum.

Die Kanzlei Schertz Bergmann ist stolz darauf und schreibt:

Schertz Bergmann Rechtsanwälte haben für eine Mandantschaft erfolgreich ein Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geführt. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war ein Urteil des Kammergerichts, welches zu Lasten eines Verlages ergangen war und diesen verpflichtet hatte zu Gunsten des ehemaligen Berliner Finanzsenators Dr. Ulrich Nußbaum Gegendarstellungen zu veröffentlichen. Das Bundesverfassungsgericht folgte hier der Argumentation in der Verfassungsbeschwerde und stellt fest, dass das Urteil des Kammergerichts den Verlag in seinen Grundrechten verletzt. Bei den durch den Antragsteller des Gegendarstellungsverfahrens beanstandeten Aussagen handelte es sich - anders als das Kammergericht festgestellt hat - um nicht gegendarstellungsfähige Meinungsäußerungen. Die Entscheidung des BVerfG finden Sie hier.

Heute vertrat diese Kanzlei einen Mandanten gegen ihren früheren Mandanten.

11:30

[bearbeiten] Armin Allmendinger vs. Google Inc. 324 O 632/15

[bearbeiten] Corpus Delicti

Es geht um Fotos, welche den Kläger zeigen, aber auch um die Äußerungen wie, dass der Kläger bei der Gemeinderatswahl für die CDU kandidiert hat.

[bearbeiten] Richter

Vorsitzende Richterin: Simone Käfer
Richterin: Barbara Mittler
Richter auf Probe: Johannes Kersting

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Rechtsanwalt Wolfrum
Beklagtenseite: Kanzlei Taylor Wessing; RA Dr. Baudi; RAin Heymann
Justiziarin Wahrendorf

[bearbeiten] Notizen zu den Sachen 324 O 632/15

10.02.17 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Wir haben Unterlassungsklage gegen Google, URLs und Fotos. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger gezeigt wird. Dann die Äußerungen, habe bei der Gemeinderatswahl für die CDU kandidiert. Ist nicht als Mitglied eingetragen. Wir haben das Bestreiten. Der Kläger ist … Berichterstattung von bestimmten Treffen. Ich will anfangen mit der Wortberichterstattung. Bei einem zeitgeschichtlichen Ereignis braucht man nicht auf dem Foto erkennbar sei. Wir haben Zeitungsartikelbetrachtet, wo auf Fotoverwiesen wird. Es geht um die identitäre Bewegung in Ellwangen. Tausend Menschen demonstrierten und erhielt einen antifaschistischen Platzverweis. Muss nicht Ellwangen gewesen sein. Das gleich zu „rechter Hetzer“ Das ist eine zulässige Meinungsäußerung. ….Es ist unstreitig, dass ehemalige Nazis dabei gewesen waren. Ist journalistisch tätig. Hier sind wir in einempolitischen Meinungskampf. Zu d) gilt das, was ich gesagt habe. Zu e) … Warum soll der Kläger hier betroffen sein? … Faschist ist eine Meinungsäußerung. Bei Jungnazi ist die Betroffenheit sehr fraglich. Zu identitären Bewegung in Ellwangen … .

Google-Rechtsanwältin Heymann: Wir machen nur das Prozessuale.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Wir machen einen neuen Termin, wenn keine Rücknahme der Klage, die wir dringend empfehlen. Mit den Parteien wird die Sach-und Rechtslage erörtert.

Allmendinger-Anwalt Wolfrum : Begreife nicht. OLG München, Frankfurt, da gab es keine Diskussion.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Wir haben uns dazu entscheiden, dass Äußerungen genannt werden. Man kann den Beitrag nennen, man muss aber die Äußerungen raussuchen. Wir machen das nicht. Das ist unsere Ansicht. Sie brauchen der nicht zu folgen. Äußerungen, URLs, wie geschehen in. Dann beschränkt nur auf das Gebiet Deutschland. Sie dürfen nochmal vortragen. Heute stellen wir keine Anträge

Beschlossen und verkündet:

1. Der Klägervertreter kann zu den heutigen Erläuterungen bis zum 03.03.2017 weiter vortragen.
2. Weiter über prozessleitende Maßnahmen.

12:00

12:30

[bearbeiten] DVNLP Deutscher Verband für Neuro-Linguistisches Programmieren e.V. vs. Thies Stahl 324 O 456/15

[bearbeiten] Corpus Delicti

Streitgegenständlicher Artikel dürfte dieser Artikel "DVNLP von allen guten Geistern verlassen?" sein.

Speziell ging es um Passagen der Art, wie:

  • der Kläger weise faschistoid-totalitäre Strukturen oder Verhaltensweisen auf,
  • der Kläger sei mit Strukturen oder Verhaltensweisen aus der Nazi-Zeit durchzogen bzw. würde solche propagieren oder irgendwie fördern,
  • der Kläger lasse über ihre offensichtlich überforderte Verbandsführung lehrbuchartig einen Täter-Opfer-Umkehr-Prozess geschehen,
  • die Vorstandsmitglieder des Klägers würden ihre Ämter großzügig nutzen, für ihren Platz im Kreis der gegenüber der Beschwerdeführerin aus psychisch extrem gewaltvoll agierenden Täter,
  • der Kläger handele aufgrund eines Ermächtigungsgesetztes, wie es in der SS-Zeit gehandhabt wurde,
  • der Kläger führe ein „Standgericht" in Abwesenheit durch bzw. vollziehe ein solches,
  • der Kläger propagiere bzw. betreibe eine „Endlösung",
  • der Kläger sei ein Nazi-Verband,
  • der Kläger führe „Schauprozesse" durch,
  • der Kläger betreibe Geschichtsfälschung,
  • der Kläger nehme illegale Operationen vor,

[bearbeiten] Richter

Vorsitzende Richterin: Simone Käfer
Richterin: Barbara Mittler
Richter auf Probe: Johannes Kersting

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Rechtsanwalt Heybrock

Beklagtenseite: Rechtsanwalt Jan Mohr
Beklagter (Thies Stahl) persönlich

[bearbeiten] Notizen zu den Sachen 324 O 456/15

10.02.17 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Gut. Muss noch einen Schriftsatz austeilen. Der Beklagten-Vertreter überreicht den Schriftsatz vom 09.02.2017 für Gericht und Gegner.

Beklagtenanwalt Jan Mohr: Es sind Hinweise auf andere Verfahren. Eidesstattliche Versicherungen werden nachgereicht. Mache die Anregung, die Akte beizuziehen.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Die Parteien streiten ... .Sie waren Mitglied.

Thies Stahl: Haben DVNLP gegründet.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Es gab eine Mitgliederversammlung, da sind Sie ausgeschlossen worden. Es gibt Teilnehmer, die sexuell missbraucht wurden. … Schlichtungskommission. Dann selber ausgetreten. Wegen dem Ausschluss gab es ein Verfahren beim Landgericht Berlin. Es ist geklärt

Kommentar RS: Beim LG Berlin ZK 20 wurde ein Vergleich getroffen:

Der DVNLP wird die Aussagen

“Der Ausschluss der Mitglieder Silke Schumacher und Thies Stahl wurde satzungsgemäß durchgeführt. Beide hatten nicht das Recht, ihre Mitgliedsrechte auf der MV wahrzunehmen. Beide haben versucht, sich gewaltsam Zutritt zur MV zu verschaffen. Thies Stahl beleidigte Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle grob.“
bis zum Abschluss der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vor dem Landgericht Berlin nicht mehr tätigen. Sollte zuvor die Schlichtungskommission des DVNLP über den Ausschluss entscheiden, so darf der DVNLP dies allerdings veröffentlichen, also bei einem bestätigten Ausschluss sagen, dass dieser nunmehr satzungsgemäß erfolgt sei.
Die Satzungskommission (zur Zeit mit zwei Mitgliedern) hat ein drittes Mitglied zu bestimmen; die Entscheidung dieses Gremiums ist dann bindend.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Der Ausschluss hat aufschiebende Wirkung. Sie haben von dieser Mitgliederversammlung … nur über Mitglieder erfahren. … Die Mitgliederversammlung hat Ihre Position nicht erhalten. … Sie (Kläger) sind der Ansicht, die Vorwürfe, Nazi, Zustände wie im Dritten Reich sind falsch. Sie (Beklagter) berufen sich auf Meinungsfreiheit. Wir haben Schwierigkeiten schon bei … . Der Verein wird kritisiert. In der Sache wollen wir den Vorwürfen nicht nahe treten. Nazivergangenheit wird vorgeworfen. Steht so nicht im streitgegenständlichen Text. Eine Äußerung haben wir gar nicht gefunden „illegale Operation“. Der Text sind zwanzig Seiten.

Beklagtenanwalt Jan Mohr: Suchaufgabe.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Dafür sind wir nicht da. Vielleicht können Sie sagen, wo das steht.

DVNLP-Anwalt Heybrock: Kann ich auch nicht sagen.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Es ist eine Kampf gegen den Verein. Dass kann er in der Öffentlichkeit machen. Auch das mit den Teilnehmern. …. Verlust an Selbstkontrolle, wird so nicht gesagt. … aus Nazizeit …. Strukturen … Sicherheitspersonal, obwohl er sich nicht aggressiv verhalten hat. Der Beklagte erläutert die einzelne Äußerungen. „Ermächtigungsgesetz“, hat erläutert. Deutlich „Standgericht“ bedeutet in Abwesenheit. Als Meinung zulässig.

Kommentar RS: Demnach werden einstweilige Verfügungen durch die Vorsitzende Richterin Simone Käfer standgerichtlich erlassen. Sie werden ohne Anhörung des Antraggegners de facto heimlich erlassen.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Wir sind im Meinungsbereich. Eine Meinung zu verbieten geht gar nicht. Schauprozess … Geschichtsfälschung. Ist jedenfalls zulässig. Im Ergebnis werden wir der Klage nicht stattgeben. Es fehlt an der konkreten Verletzungsform. …. Die Klägerinmuss das noch hinnehmen. Betonen „noch“ steht nicht.

Thies Stahl-Anwalt Jan Mohr: „Nazibande“. Das noch nicht.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: … .

Thies Stahl: Es gab einen enormen wirtschaftlichen Schaden.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Davon wissen wir nichts. Ist eine Verständigung möglich? Sie Herr Stahl.

Thies Stahl: Ich muss diese Äußerungen nicht wiederholen. Möchte diese aber nicht rausnehmen.

Thies Stahl-Anwalt Jan Mohr: Wenn der Vorstand sagt, wir haben einen Fehler gemacht, mit einer Ehrenerklärung. Darunter nicht. Wir haben noch Hauptsachverfahren.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: … .

Richterin Barbara Mittler: … .

Thies Stahl-Anwalt Jan Mohr: Wenn, dann muss es großflächig erledigt werden.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Die eine ist entschieden worden 324 O 519/16.

DVNLP-Anwalt Heybrock: Wenn die Basis eines solchen Vergleiches, … . Nicht noch, nicht noc.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Soll ich die 519 ziehen?

Thies Stahl-Anwalt Jan Mohr: So wie ich den Kollegen höre.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer versucht es nochmal: Sehe so, Herr Stahl erwartet nicht, …

Thies Stahl-Anwalt Jan Mohr: Dann muss es weiter gehen.

Richterin Barbara Mittler: Was stellen Sie (Klägeranwalt) sich vor? Sie kennen den Vorstand.

Thies Stahl: Es ist jetzt ein neuer Vorstand. Der neue Vorstand wird kooperativer sein. Es ist eine andere Generation. Man kann sprechen.

Richterin Barbara Mittler: Wir schätzen Sie (Klägeranwalt) das ein?

DVNLP-Anwalt Heybrock: Kann einschätzen … obwohl von Tuten und Blasen … Eine Erklärung kann nicht abgegeben werden.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass der Ausschluss rechtswidrig war. Kann es dem Kläger nicht leid tun, dass er rechtswidrig ausschloss?

DVNLP-Anwalt Heybrock: Kann mir das nicht vorstellen.

Thies Stahl-Anwalt Jan Mohr: Der Beklagte wird wenig davon haben. Nicht mal der Worte ist es wert. Vielleicht kommt es beim OLG zu einer Einigung.

Richterin Barbara Mittler bemüht sich: Warum die Blockade?

DVNLP-Anwalt Heybrock: Gebe das wieder. Es sind nicht akzeptabel diese Äußerungen … Darüber hinaus eine Erklärung abgeben?

Richterin Barbara Mittler: Rein pragmatisch gesehen, wären die Äußerungen erledigt.

DVNLP-Anwalt Heybrock: Wie gesagt, sie sollen entscheiden.

Thies Stahl: … .

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Mit den Parteien wird die Sach-und Rechtslage erörtert. Anträge werden gestellt

Beschlossen und verkündet:

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 24.02.2017, 9:45, Saal B334

24.02.17, Verkündung: Urteil. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Vefahrens. Streitwert 10.000,- €.

[bearbeiten] Kommentar RS

Es lohnt sich, das Urteil genau durchzulesen. Die Kammer hältnalle angegriffenen Öußerungenn für zulässige Meinungen.

Das bedeutet, bei einer gründlichen Begrüdugnen, kann man recht detailliert aufzeigen, wo bei uns in Deutschland alles faschistoide Handlungen sich durchsetzen, bei den Gerichten, auch der Pressekammer und dem Pressesenat Hamburg, keine zu seltene Ausnahme.

14:00

[bearbeiten] Michael Schumacher vs. BUNTE Entertainment GmbH 324 O 189/16

[bearbeiten] Corpus Delicti

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"Bunte"-Titel Nr. 53/2015

[bearbeiten] Richter

Vorsitzende Richterin: Simone Käfer
Richterin: Dr. Kerstin Gronau
Richter: Dr. Thomas Linke

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Rechtsanwalt Felix Damm

Beklagtenseite: Kanzlei SSB Rechtsanwälte PartG mbB; Rechtsanwalt Dr. Stefan Söder
Zeugin Tanya May

[bearbeiten] Bericht bei uebermedien.de 324 O 189/16

Bericht von Boris Rosenkranz aus uebermedien.de

Klage gegen "Bunte"

Drei Stunden Privatsphäre für Michael Schumacher

10. Februar 2017

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Geringelt vor Gericht: Tanja May von „Bunte“ (Mitte) Foto: Übermedien

Tanja May hat kalte Hände, als sie diesen Freitag, Punkt 14 Uhr, den Saal 353 im Landgericht Hamburg betritt. Sie wirkt auf eine sehr lockere Art angespannt, sieht sich um, versucht ein Lächeln. Um sie herum turnen Kameraleute und Fotografen; die „Deutsche Presseagentur“ ist da, „Hamburger Morgenpost“, NDR. Schnell ein paar Bilder, dann schickt eine Justizbeamtin die Fotografen raus.

Tanja May, 43, blond, roter Lippenstift, soll hier heute aussagen, wie das damals war, als ihr ein Informant erzählt haben soll, der frühere Rennfahrer Michael Schumacher könne „wieder gehen“. May ist stellvertretende „Bunte“-Chefredakteurin. Das Münchner Glanzklatschblatt brachte die Geschichte damals groß auf dem Titel, mit Grinsefoto von Schumacher, natürlich aus dem Archiv. Es ist die Story, Ende 2015, „Bunte“-Ausgabe Nummer 53. Das Gerücht zieht schnell Kreise, wird vielfach zitiert. "Bunte"-Titel von Dezember 2015 mit der Schlagzeile "Exklusiv. Michael Schumacher: Er kann wieder gehen" „Bunte“-Titel Nr. 53/2015

„Er kann wieder gehen“, jubiliert „Bunte“, natürlich „exklusiv“. Es sei „mehr als ein Weihnachtswunder“: „Zwei Jahre nach seinem schweren Ski-Unfall gibt es wieder gute Nachrichten über die Rennfahrer-Ikone“. Im Innenteil, in einem Beitrag von Tanja May, heißt es dann, schon eingeschränkter: Michael Schumacher sei zwar „sehr dünn“, könne aber „mithilfe seiner Therapeuten“ schon wieder „ein paar Schritte“ gehen. Auch der Rest des Textes: Gerede, Gedeute.

Sabine Kehm, Schumachers langjährige Managerin, dementiert damals postwendend in „Bild“ : „Leider werden wir durch einen aktuellen Pressebericht zu der Klarstellung gezwungen“, so Kehm, „dass die Behauptung, Michael könne wieder gehen, nicht den Tatsachen entspricht.“ Schumachers Familie reicht Klage ein: 100.000 Euro solle „Bunte“ für die laut Kehm unwahre Behauptung zahlen.

Ob es so viel sein wird, ist noch unklar, aber die Pressekammer hat schon angekündigt, dass es „realistisch betrachtet“ eine Geldzahlung geben werde, immerhin sei die Behauptung, Schumacher könne gehen, offensichtlich falsch. Sollte sich der Informant obendrein als unglaubwürdig herausstellen, würde das die Sache zusätzlich erschweren. Deshalb wurde Tanja May vorgeladen. Um zu erklären, wie sie zu der Behauptung kam.

May hatte damals von einem „Vertrauten“ aus dem „engsten Schweizer Umfeld“ der Familie geschrieben, der „Bunte“ die brandheiße News gesteckt haben sollte. Den Namen ihres Informanten nannte sie natürlich nicht. Deshalb ist hier heute auch die Frage, wie viel May über diesen Kontakt erzählt – und wie oft sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, das sie als Journalistin hat, um ihre Informanten zu schützen.

Journalisten warten im Landgericht Hamburg

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Warten auf die Richter: Journalisten vor dem Gerichtssaal Raum B335 Foto: Übermedien

Fast drei Stunden wird das Gericht Tanja May befragen, außergewöhnlich lange. Am Ende der Verhandlung dankt ihr die Kammer sogar ausdrücklich, dass Sie gekommen sei und sich „so viel Zeit“ genommen habe. Worüber sie genau spricht in diesen drei Stunden, wie sie ihren Artikel, die Schlagzeile rechtfertigt, wird die Öffentlichkeit nicht erfahren: Das Gericht schließt sie, also auch die anwesenden Journalisten, zu Beginn der Verhandlung aus und vereinbart Verschwiegenheit.

Der Grund liegt auf der Hand: Es sei zu erwarten, so die Richterin, „dass der Gesundheitszustand des Klägers thematisiert wird“; und das berühre die „schutzwürdigen Interessen des Klägers“. Deshalb beschließt das Gericht etwas, das „Bunte“ und vielen anderen Blättern herzlich egal ist: die Privatsphäre eines schwer kranken Menschen zu schützen – und ihr das öffentliche Interesse an diesem Fall unterzuordnen. Im Grunde das, worum Managerin Kehm seit Jahren bittet, auch Ende 2015, anlässlich der „Bunte“-Geschichte:

Solche Spekulationen sind unverantwortlich, denn angesichts der Schwere seiner Verletzungen ist für Michael der Schutz seiner Privatsphäre sehr wichtig. Leider führen sie außerdem dazu, dass viele Menschen, die ehrlich Anteil nehmen, sich falsche Hoffnungen machen.

Drei Stunden also warten die Journalisten vor Raum 353, dritter Stock, roter Linoleumboden. Nur wenige ernste Menschen klackern den Gang entlang. Behördentristesse an einem Freitag Nachmittag, die Kantine hat schon zu. Sobald jemand zu forsch aus der Toilette neben dem Sitzungssaal kommt, schrecken alle kurz von ihren Handys auf. Ah, doch wieder nichts. Schade. Weiterspielen. Einer liest „Süddeutsche Zeitung“. Ein anderer lauscht, ob er nicht doch etwas hört. Schwierig. Langweilig. Weiterspielen.

Die nicht anwesende Presse* läuft derweil heiß: Der Kölner „Express“ grölt etwa eine Stunde nach Prozessbeginn, mit Bezug auf einen Gerichtssprecher: „Irre Wende – Es geht doch um Schumachers Gesundheit“! Auch andernorts ist von einer „überraschenden Wende“ die Rede, oder nur von einer „Wende“, auch wenn die im Gericht weit und breit nicht zu sehen ist. Natürlich geht es, wenn die Glaubwürdigkeit des Informanten und die Sorgfalt der Journalistin eingeschätzt werden sollen, auch um Details zum Zustand des Patienten. Beim „Express“ und anderen klingt es aber so, als würde es spektakuläre, ja, „irre“ Neuigkeiten geben. Gesundheitsneuigkeiten. Sie lechzen weiter danach.

Um kurz nach 17 Uhr ist die Öffentlichkeit wieder zugelassen. Die Luft im Verhandlungssaal ist dick. Richter, Anwälte, alle sehen geschafft aus. Die drei Stunden haben offenbar nicht ausreichend zur Klärung beigetragen. „Wir sind noch nicht sicher, wie es weitergeht“, sagt die Richterin. Möglicherweise werde man noch weitere Zeugen hören, vielleicht Schumachers Managerin Kehm. Das Protokoll gehe den Parteien bald zu, so in zehn Tagen, später als sonst, Entschuldigung: „Die Schreibstube ist überlastet im Moment“.

Wenig später rollkoffert Tanja May aus dem Saal. Ein NDR-Kamerateam begleitet sie noch bis in den Aufzug hinein, will sie nicht fahren lassen, ehe sie etwas sagt. Vergebens. Drei Stunden hat Tanja May geredet. Jetzt schweigt sie.

  • Nachtrag, 11.2.2017. Ein Redakteur des „Express“ weist per Mail darauf hin, dass die Reporterin der „Hamburger Morgenpost“ in seinem Auftrag dort gewesen sei, da „Express“, „Hamburger Morgenpost“ und „Berliner Kurier“ eine Redaktionsgemeinschaft bilden, die sich austauscht. Der Text erschien deshalb in allen drei Publikationen. Identisch.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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