04.11.2014 - Buske als Überzeugungstäter in der Bredouille
Aus Buskeismus
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OLG Köln (Beschluss v. 14.11.2005, Az. 15 W 60/05) und das OLG Frankfurt a.M. (Urteil v. 22.05.2007, Az. 11 U 72/06) verneinen eine Löschungspflicht im konkreten Fall. Die Gerichte machen diese insbesondere von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung abhängig. | OLG Köln (Beschluss v. 14.11.2005, Az. 15 W 60/05) und das OLG Frankfurt a.M. (Urteil v. 22.05.2007, Az. 11 U 72/06) verneinen eine Löschungspflicht im konkreten Fall. Die Gerichte machen diese insbesondere von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung abhängig. | ||
- | :1. Ein zum Zeitpunkt der Berichterstattung zulässiger Pressebericht kann nach Verstreichen eines gewissen Zeitraumes unzulässig werden. | + | :''1. Ein zum Zeitpunkt der Berichterstattung zulässiger Pressebericht kann nach Verstreichen eines gewissen Zeitraumes unzulässig werden.'' |
- | :2. Ob ein Unterlassungsanspruch auf Löschung des Artikels aus dem Online-Archiv besteht, hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab. | + | :''2. Ob ein Unterlassungsanspruch auf Löschung des Artikels aus dem Online-Archiv besteht, hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.'' |
- | :3. Das Bereithalten eines solchen Online-Archivs hat jedoch nur begrenzte Breitenwirkung." | + | :''3. Das Bereithalten eines solchen Online-Archivs hat jedoch nur begrenzte Breitenwirkung.'' |
OLG Frankfurt: | OLG Frankfurt: |
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Christian Solmecke zum EuGH-Urteil "Recht auf Vergessen werden" | BUSKEISMUS OLG Hamburg |
Was war heute los?
04.07.2014
Löschung von Ârchiven - Rechtsprechung Die Frage, inwieweit Löschungspflichten für Online-Archive im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht darin genannter Personen bestehen, ist umstritten und wird kontrovers diskutiert und entscghieden. OLG Köln (Beschluss v. 14.11.2005, Az. 15 W 60/05) und das OLG Frankfurt a.M. (Urteil v. 22.05.2007, Az. 11 U 72/06) verneinen eine Löschungspflicht im konkreten Fall. Die Gerichte machen diese insbesondere von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung abhängig.
OLG Frankfurt:
Ein Löschungspflicht besteht hiernach, wenn der Straftäter mit vollem Namen genannt wird, die Tat schon lange zurückliegt und dadurch die Resozialisierung behindert wird. LG Hamburg (Urteil vom 7.11.2006, Az. 324 O 521/06):
OLG Hamburg (Beschluss v. 28.03.2007, Az. 7 W 9/07) lauten u.a.:
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Die heutigen Termine
Verhandlungen
10:00
Wolfgang Rasche vs. R. Borgis 7 U 89/13
04.11.2014: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit Rolf Schälike
14:30
Norbert Essing vs. Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH 7 U 29/12
Corpus Delikti
Richter
Vorsitzender OLG-Richter: Andreas Buske
Richter am Oberlandesgericht: Dr. Lothar Weyhe
Richter am Oberlandesgericht: Claus Meyer
Die Parteien
Klägerseite:
Beklagtenseite:
Notizen der Pseudoöffentlichkeit 7 U 29/12
04.11.2014 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike
Vorsitzender Richter Andreas Buske:
Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.