04.11.2014 - Buske als Überzeugungstäter in der Bredouille

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 +Die Frage, inwieweit Löschungspflichten für Online-Archive im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht darin genannter Personen bestehen, ist umstritten und wird kontrovers diskutiert und entscghieden.
 +OLG Köln (Beschluss v. 14.11.2005, Az. 15 W 60/05) und das OLG Frankfurt a.M. (Urteil v. 22.05.2007, Az. 11 U 72/06) verneinen eine Löschungspflicht im konkreten Fall. Die Gerichte machen diese insbesondere von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung abhängig.
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 +::1. Ein zum Zeitpunkt der Berichterstattung zulässiger Pressebericht kann nach Verstreichen eines gewissen Zeitraumes unzulässig werden.
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 +::2. Ob ein Unterlassungsanspruch auf Löschung des Artikels aus dem Online-Archiv besteht, hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
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 +::3. Das Bereithalten eines solchen Online-Archivs hat jedoch nur begrenzte Breitenwirkung."
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 +OLG Frankfur:
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 +::1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
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 +::2. Kein Unterlassungsanspruch gegen eine im Zeitpunkt der Veröffentlichung zulässige Berichterstattung, in der der Verurteilte nur ganz beiläufig erwähnt wird."
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 +LG Hamburg (Urteil vom 7.11.2006, Az. 324 O 521/06) als auch das OLG Hamburg haben im Beschluss v. 28.03.2007, Az. 7 W 9/07 die Löschungspflichten zugunsten der Resozialisierung eines Straftäters bejaht.
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 +Ein Löschungspflicht besteht hiernach, wenn der Straftäter mit vollem Namen genannt wird, die Tat schon lange zurückliegt und dadurch die Resozialisierung behindert wird.
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 +LG Hamburg (Urteil vom 7.11.2006, Az. 324 O 521/06):
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 +::Auch ohne eine relative zeitliche Nähe zur Haftentlassung können die möglichen Folgen eines Berichts über die Straftat eines Verurteilten für sein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gravierend sein, indem sie zu Stigmatisierung, sozialer Isolierung und einer darauf beruhenden grundlegenden Verunsicherung führen (dazu vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. 11. 1999, NJW 2000, S. 1859 ff., 1860 f. - Lebach II).
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 +::Das Bereithalten der - zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung im Hinblick auf die Nennung des Namens des Antragstellers zulässigen - Artikel durch die Antragsgegnerin auf ihren Internetseiten begründet nunmehr nach Zeitablauf die Gefahr der ständigen Reaktualisierung der Persönlichkeitsrechtsverletzung des Antragstellers, die sich durch jeden Abruf der Berichterstattung erneut realisiert.
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 +::Ein zum Zeitpunkt der Berichterstattung zulässiger Pressebericht (z.B. die volle Namensnennung von Straftätern) kann nach Verstreichen eines gewissen Zeitraumes unzulässig werden. (...)
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 +::Auch der für Fälle der vorliegenden Art aufgebrachte Grundgedanke eines "Archivprivilegs" vermag zu keiner abweichenden Beurteilung zu führen, jedenfalls soweit es um so genannte "Online-Archive" im Internet geht.
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 +::Im Übrigen wird auch aus den gesetzlichen Regelungen über die Verwaltung von Archivgut deutlich, dass nach gesetzgeberischer Wertung zeitliche Schutzfristen für archivierte Beiträge zu beachten sind, die den Schutz der Persönlichkeitsrechte der von dem Archivgut betroffenen Personen dienen, und dass solche Schutzfristen geradezu zum Wesen des Archivrechts gehören."
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 +OLG Hamburg (Beschluss v. 28.03.2007, Az. 7 W 9/07) lauten u.a.:
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 +::In Anbetracht der schwer wiegenden Beeinträchtigung des Resozialisierungsinteresses des Antragstellers erscheint es zumutbar, dass die Antragsgegnerin für Artikel, die verurteilte Straftäter mit vollem Namen nennen, wenn sie sie jahrelang im Internet veröffentlicht, ein Kontrollverfahren vorsieht.
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 +::Vor diesem Hintergrund und insbesondere mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer noch in diesem Jahr bevorstehenden Haftentlassung neigt der Senat zu einer Interessenabwägung zu Gunsten des Anonymitätsschutzes für den Antragsteller.
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Version vom 00:29, 5. Nov. 2014

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Inhaltsverzeichnis


Orwell 1984

Christian Solmecke zum EuGH-Urteil "Recht auf Vergessen werden"

BUSKEISMUS


OLG Hamburg

04.11.2014


Was war heute los?

04.07.2014

Löschung von Ârchiven - Rechtsprechung

Die Frage, inwieweit Löschungspflichten für Online-Archive im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht darin genannter Personen bestehen, ist umstritten und wird kontrovers diskutiert und entscghieden.

OLG Köln (Beschluss v. 14.11.2005, Az. 15 W 60/05) und das OLG Frankfurt a.M. (Urteil v. 22.05.2007, Az. 11 U 72/06) verneinen eine Löschungspflicht im konkreten Fall. Die Gerichte machen diese insbesondere von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung abhängig.

1. Ein zum Zeitpunkt der Berichterstattung zulässiger Pressebericht kann nach Verstreichen eines gewissen Zeitraumes unzulässig werden.
2. Ob ein Unterlassungsanspruch auf Löschung des Artikels aus dem Online-Archiv besteht, hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
3. Das Bereithalten eines solchen Online-Archivs hat jedoch nur begrenzte Breitenwirkung."

OLG Frankfur:

1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
2. Kein Unterlassungsanspruch gegen eine im Zeitpunkt der Veröffentlichung zulässige Berichterstattung, in der der Verurteilte nur ganz beiläufig erwähnt wird."

LG Hamburg (Urteil vom 7.11.2006, Az. 324 O 521/06) als auch das OLG Hamburg haben im Beschluss v. 28.03.2007, Az. 7 W 9/07 die Löschungspflichten zugunsten der Resozialisierung eines Straftäters bejaht.

Ein Löschungspflicht besteht hiernach, wenn der Straftäter mit vollem Namen genannt wird, die Tat schon lange zurückliegt und dadurch die Resozialisierung behindert wird.

LG Hamburg (Urteil vom 7.11.2006, Az. 324 O 521/06):

Auch ohne eine relative zeitliche Nähe zur Haftentlassung können die möglichen Folgen eines Berichts über die Straftat eines Verurteilten für sein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gravierend sein, indem sie zu Stigmatisierung, sozialer Isolierung und einer darauf beruhenden grundlegenden Verunsicherung führen (dazu vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. 11. 1999, NJW 2000, S. 1859 ff., 1860 f. - Lebach II).
Das Bereithalten der - zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung im Hinblick auf die Nennung des Namens des Antragstellers zulässigen - Artikel durch die Antragsgegnerin auf ihren Internetseiten begründet nunmehr nach Zeitablauf die Gefahr der ständigen Reaktualisierung der Persönlichkeitsrechtsverletzung des Antragstellers, die sich durch jeden Abruf der Berichterstattung erneut realisiert.
Ein zum Zeitpunkt der Berichterstattung zulässiger Pressebericht (z.B. die volle Namensnennung von Straftätern) kann nach Verstreichen eines gewissen Zeitraumes unzulässig werden. (...)
Auch der für Fälle der vorliegenden Art aufgebrachte Grundgedanke eines "Archivprivilegs" vermag zu keiner abweichenden Beurteilung zu führen, jedenfalls soweit es um so genannte "Online-Archive" im Internet geht.
Im Übrigen wird auch aus den gesetzlichen Regelungen über die Verwaltung von Archivgut deutlich, dass nach gesetzgeberischer Wertung zeitliche Schutzfristen für archivierte Beiträge zu beachten sind, die den Schutz der Persönlichkeitsrechte der von dem Archivgut betroffenen Personen dienen, und dass solche Schutzfristen geradezu zum Wesen des Archivrechts gehören."

OLG Hamburg (Beschluss v. 28.03.2007, Az. 7 W 9/07) lauten u.a.:

In Anbetracht der schwer wiegenden Beeinträchtigung des Resozialisierungsinteresses des Antragstellers erscheint es zumutbar, dass die Antragsgegnerin für Artikel, die verurteilte Straftäter mit vollem Namen nennen, wenn sie sie jahrelang im Internet veröffentlicht, ein Kontrollverfahren vorsieht.
Vor diesem Hintergrund und insbesondere mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer noch in diesem Jahr bevorstehenden Haftentlassung neigt der Senat zu einer Interessenabwägung zu Gunsten des Anonymitätsschutzes für den Antragsteller.

Die heutigen Termine

terminrolle_141104_olg.jpg

Die Terminrollen waren auch heute ohne Angaben der Kanzleien. Die Namen der Richter waren angegeben. Gerichtet haben Andreas Buske, Claus Meyer, Dr. Lothar Weyhe und Karin Lemcke.

Vorsitzender Richter Andreas Buske

Ein paar schöne Zitate der Vorsitzenden von heute

  • Haben ganz viel Post von Ihnen bekommen.
  • Es besteht kein öffentliches Interesse.
  • Facebook sind keine € 8.000- (weniger).
  • Nach der Vroberatung haben wir die Tendenz, die Berufung nicht zu bestätigen.
  • Es ist keine echte Auseinandersetzung, wie in der FAZ.
  • Man kann sioch einigen ohne Präjudiz, Kostenaufhebung.
  • Der zeitfaktor könnte schon eine Rolle spielen.
  • Doof.
  • Macht es aber viel schwieriger.
  • Da müssen wir uns über den Erststörer unterhalten.Wir sind auch nicht die Dummen. Wir müssen hierrumstöbern..
  • Glaube, wir kölnnen uns die Entscheidung sparen.

Verhandlungen

10:00

Wolfgang Rasche vs. R. Borgis 7 U 89/13

04.11.2014: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit Rolf Schälike

________________

14:30

Norbert Essing vs. Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH 7 U 29/12

Corpus Delikti

Richter

Vorsitzender OLG-Richter: Andreas Buske
Richter am Oberlandesgericht: Dr. Lothar Weyhe
Richter am Oberlandesgericht: Claus Meyer

Die Parteien

Klägerseite:
Beklagtenseite:

Notizen der Pseudoöffentlichkeit 7 U 29/12

04.11.2014 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Andreas Buske:

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.