04.09.2015 - Mandant - ein Mörder - lässt RA Dennis Dold aus der Kanzlei RA Dr. Sven Krüger faslch vortragen

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VorsRichterin Simone Käfer deckt Mörder auf Betreiben des Rechstanwalts Dr. Sven Krüger

Inhaltsverzeichnis


Aktenzeichen XY ungeloest vom ZDF 10.9.2014 in einem Stück. mpg HQ


Jura Basics: Gerichtsverhandlungen | Rechtsanwalt Christian Solmecke
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FREITAGSBERICHT

04.09.2015


Johann Schwenn rechnet mit Pseudo-Justiz ab

G. Güngör, Mutafa Güngör vs. Morgenpost Verlag GmbH 324 O 123/15

Es geht um Unterlassung und Vertragsstrafen-Forderungen.

Das ist die zweite Mustafa Güngör-Sache, welche bei der Pressekammer Hamburg verhansdelt wurde.

24.07.2015: Mustafa G. vs. Zeitungsgruppe Hamburg GmbH 324 O 118/15. Wir berichteten. Urteil.

Die Dritte wurde ein Jahr aspäter verhandelt.

17.06.2016: G. Güngör vs. Harburg-aktuelle.de GmbH & Co. KG 324 S 6/15 Wir.berichteten.


Corpus Delicti

MoPo 18.03.2015 – „Prozess elf Jahre nach brutaler Tat Eifersuchts-Mord im Blutrausch?“

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Eingebettetes Foto von: Martin Brinckmann
Indizienprozess um einen Mord vor 11 Jahren: Mustafa G. (44) soll 2003 den Liebhaber seiner Frau auf unfassbar brutale Weise getötet haben. Als erster Zeuge sagte ein Polizist aus. Nach all den Jahren kämpfte der Profi bei der Erinnerung an die Bluttat mit den Tränen.
Als die Polizisten am 4. Oktober 2003 frühmorgens in den Hinterhof an der Bremer Straße (Harburg) eilen, bietet sich ihnen ein Bild des Grauens. Mustafa T. (38), Geschäftsmann und Familienvater, liegt in seinem Blut, ein Messer steckt in seiner Brust, im Hals klafft ein tiefer Schnitt, sein Kopf ist fast abgetrennt.
Ein Polizeibeamter kniet sich zu dem Sterbenden. „Ich habe mich zu ihm runtergebeugt“, schildert der Beamte dem Gericht, „ich wollte die letzten Sekunden bei ihm bleiben.“ Dann stockt seine Stimme und man merkt, wie tief sich die Szene in das Gedächtnis des Ermittlers gebrannt hat: „Der Mann sah mich an mit flehendem Blick. Mir war klar, dass er in dem Moment sterben würde.“ Wieder ringt der erfahrene Polizist um Fassung: „Ich habe sein Lebenslicht verlöschen sehen.“
Die Staatsanwaltschaft wirft Mustafa G. vor, zusammen mit einem Mittäter seinen Nebenbuhler aus Eifersucht getötet zu haben. Der Angeklagte schweigt. Sein Verteidiger, Star-Anwalt Gerhard Strate, knapp: „Wir treten der Anklage insgesamt entgegen.“
Laut Anklage sind Mustafa G. und sein Komplize maskiert in die Wohnung des Opfers eingedrungen. Der Angeklagte soll den schlafenden Mann mit einem Messer attackiert haben, bis die Klinge in dessen Brustkorb stecken blieb. Dann soll er den flüchtenden Mustafa T. bis in den Hof verfolgt haben, ihm dort den tiefen Halsschnitt versetzt haben.
Schon 2003 verdächtigten die Ermittler den Ehemann, der jedoch hatte ein Alibi. Dann die Wende: Der Komplize wollte auspacken. „Nach unseren Erkenntnissen hat sich der mutmaßliche Mittäter einem Informanten anvertraut“, so Nana Frombach, Sprecherin der Staatsanwaltschaft. Mustafa G. wurde daraufhin am 30. September 2014 verhaftet.
Bevor der Kronzeuge sein Gewissen bei der Polizei erleichtern konnte, starb er jedoch bei einem Badeunfall in der Türkei. Ob an seiner Stelle der Informant aussagen darf, ist fraglich. Sein Name trägt in der Akte einen „Sperrvermerk“, ebenso wie der Name zweier verdeckter Ermittler. Das Gericht hat nun beantragt, die Klarnamen der drei Männer zu erfahren. Fortsetzung morgen.

Richter

Vorsitzende Richterin am LG: Simone Käfer
Richterin am LG: Dr. Kerstin Gronau
Richter am LG: Dr. Thomas Linke

Die Parteien

Klägerseite: Rechtsanwalt Dennis Dold von der Kanzlei des Dr. Sven Krüger
Beklagtenseite: Rechtsanwalt Michael Fricke

Notizen der Pseudoöffentlichkeit in Sachen 324 O 123/15

04.09.2015 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Ja. Die beiden Kläger wenden sich gegen den Bericht der Beklagten, der sich mit dem Strafverfahren beschäftigt. Beim Kläger wurde vor Jahren festgesetzt wg. Mord aus Eifersucht, wurde 2005 freigelassen. 2005 wurde eine Unterlassungsverpflichtungserklärung (UVE) abgegeben. Jetzt gibt es eine neue Festnahme, eine neue Verhandlung. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind nicht eingehalten worden. Es ist ein Verstoß gegen die UVE. Gefordert wird Unterlassung und Vertragsstrafe 15.000,- €, 5.000,- €., Abmahnkosten. Sie meinen, es ist eine neue Angelegenheit. Und beantragen die Verhandlung aussetzen bis das Strafverfahren abgeschlossen ist. Den Unterlassungsanspruch der Kläger halten wir für berechtigt. Das Bild wird gepixelt. Der Vorname des Kläger4s wird genannt. Es gelten § 820 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB., weil nicht im Wege des Verdachtes, sondern als feststehende Tatsache berichtet wurde: „Das ist die heiße Spur der angeblichen Täter.“ Tatsächlich hat die Klägerin das Motiv bestritten, keine Affäre. Deswegen werden wir der Unterlassungswiderspruch der Klägerin näher treten. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht. Das Verfahren läuft. Tat und Motiv bestreiten beide.

MoPo-Anwalt Michael Fricke:

Vorsitzende Richterin Simone Käfer lacht: Macht ja keinen Sinn. Sie haben recht. Sie bestrieten beide. Den Unterlassungsanspruch der Klägerin meine wir, ist schwierig, wenn auch zu bejahen. Der Verdacht wird erweckt. Das Hauptverfahren läuft. Der Unterlassungsanspruch ist auf die Zukunft gerichtet. Voraussetzung der Kläger … Anhörung des Klägers. … Frage, ist die Berichterstattung ausreichend offen? Es wird berichtet, es ist festgestellt, dass die Klägerin eine Affäre hatte. Das kann ja sein, dass er irrtümlich meinte, seine Frau hätte eine Affäre. Aber wenn die Affäre unsicher ist, dann scheint es fraglich, ob er die Tat begangen hat. Ändert auch nicht die Hauptverhandlung, weil es sich nicht ergibt, dass sie eine Affäre hatte. Zur Vertragsstrafe … verwirklicht. 5.000,- halten wir für angemessen. Das Bild, das Gesicht wurde verpixelt. Trotzdem. Der Abmahntext meint, es ist eine Angelegenheit. Unklar, … was … sind nicht eine Angelegenheit. Der BGH sagt, wenn in einem Zeitraum weitgehend gleichlautend, …. Menschen … ist hier nicht der Fall. … Bei anderer Verdachtsberichterstattung … Auch wenn der Kläger verurteilt werden sollte, sagt nichts aus über die Affäre. Das bedeutet im Ergebnis, wir werden nur der Klägerin zusprechen. Beim Kläger müssen wir uns noch Gedanken machen. Werden wahrscheinlich Unterlassung stattgeben.

MoPo-Anwalt Michael Fricke: Der Antrag ist nicht substantiiert … Werde Schriftsatznachlass beantragen. … Es spielt auch eine Rolle, in welchem Stadium berichtet wird. Es gibt die Hauptverhandlung. Hat sich verändert. Wir werden vortragen.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer lacht: Sie wollen sich lösen von der Vertragsstrafe?

MoPo-Anwalt Michael Fricke: Ja. Wir müssen .. Andere Frage, Aussetzung?

Vorsitzende Richterin Simone Käfer lacht: Finden es nicht ermessungsfehlerhaft, nicht auszusetzen. Aber wir wissen nicht, was und ob die Verhandlung stattfindet. Haben keinen Vortrag. … Auch wenn verwirkt, muss er ein Motiv gehabt haben, auch wenn nicht begründet. Wenn der Täter nicht, .. wenn sich herausstellt doch, dann greift der Causal-Fall. Wenn er Täter ist, dann ist Ausgewogenheit unwichtig. Herr Dold, von Ihnen will ich wissen, ist er Täter oder nicht? Deswegen kein Aussetzung.

Kläger-Anwalt Dennis Dold: … Kündigung nach § 14 – Kündigung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage – ist noch nicht erklärt. Zum Zeitpunkt der Berichterstellung war es nicht so. Das ist der erste Punkt. Zum zweiten Punkt haben wir Zweifel, ob der Möglichkeit der Klägerin, Stellung zu nehmen. Mann hatte die Möglichkeit, Stellung zu geben.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Wir wissen nichts über das Strafverfahren, ob er schweigt … .

MoPo-Anwalt Michael Fricke: Zum Motiv wird bestehend, als bekannt vorausgesetzt, Affäre. Ist aber nur als Verdacht, soll eine Affäre gehabt haben.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Sie haben recht, in der Bildunterschrift, im Text … Mann hat von dem Seitensprung erfahren. Meinen doch, dass eine Affäre besteht.

MoPo-Anwalt Michael Fricke: Es sind viele Texte. Wird trotzdem nicht behauptet..

Kläger-Anwalt Dennis Dold: Der Mann soll von dem Seitensprung erfahren habe. Wenn Sie relativieren wollen, … .

MoPo-Anwalt Michael Fricke: Man kann sehr kritisch sein. Jeder … .

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Wir haben nur die Bildunterschrift. Abgesehen davon, was versteht der Leser?

Richter Dr. Thomas Linke: Es geht darum, … … .

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Mit der anderen finden wir es schwierig. Der Kläger … Da wir wissen, dass die Hauptverhandlung stattfindet und er dort schweigt … Sie wollen noch was schreiben?

MoPo-Anwalt Michael Fricke: Ja.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Schriftsatz … Sie wollen schreiben. Termin. Und wenn neuer Termin? Das Loslösen von der Vertragsstrafe ist schwierig.

MoPo-Anwalt Michael Fricke: Bei Änderung der Sachklage, braucht man nicht …

Kläger-Anwalt Dennis Dold: BGH 26.09.1996, I ZR 265/95 – Rechtsgrundlage hat sich geändert.

46 d) Im Streitfall kann die Kündigung auf die geltend gemachte Vertragsstrafe allerdings keinen Einfluß haben. Dabei kommt es auf die Frage, innerhalb welcher Frist in Fällen der vorliegenden Art gekündigt werden muß (vgl. dazu Urteil vom selben Tag in der Sache I ZR 194/95 - Altunterwerfung II), nicht an. Denn die Kündigung kann als ein dem Kündigenden zustehendes Gestaltungsrecht nur zu einer Beendigung des Schuldverhältnisses für die Zukunft führen. Vorliegend hat der Beklagte den Unterlassungsvertrag zeitlich erst nach dem - behaupteten - Verstoß vom 27. August 1994 fristlos gekündigt, nämlich in der Klageerwiderung vom 24. November 1994. Die Unterlassungsverpflichtung hatte danach ebenso wie das Vertragsstrafeversprechen bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses Gültigkeit, so daß in der Vergangenheit verwirkte Vertragsstrafen grundsätzlich zu entrichten sind.
49 Wie bereits dargelegt, sind an die Vertragsauflösung aufgrund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage strengere Anforderungen zu stellen als an die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses. Ob diese Anforderungen im Streitfall erfüllt sind, bedarf indessen keiner Entscheidung. Denn auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage kann bei einem Dauerschuldverhältnis nach allgemeiner Auffassung lediglich ein außerordentliches Kündigungsrecht begründen; kommt eine Anpassung nicht in Betracht und wird die für die Auflösung des Vertragsverhältnisses notwendige Gestaltungserklärung nicht abgegeben, besteht das Vertragsverhältnis mit den dort begründeten Rechten und Pflichten in der Regel fort (vgl. BGHZ 101, 143, 150; BGH, Urt. v. 22.1.1993 - V ZR 165/91, NJW 1993, 1641, 1642).

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Es ist ein Unterschied zwischen gerichtlichem Verbot und einem vertragstraflichen Verbot. Sind nicht wieder richtig eingestiegen zur allgemeinen Verlegung.

Kläger-Anwalt Dennis Dold:

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Mit den Parteien wir die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Klägervertreter erklärt, dass das Hauptverhandlung gegen den Kläger …. Begonnen hat. Der Kläger zu 2. Bestreutet sowohl die ihm zur Lasst gelegte Tat aber auch das angebliche Motiv. Der Klägervertreter stellt außerdem klar, dass die geforderte Vertragsstrafe auf Lit b und d der abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung (K7) beruht, hilfsweise auf Lit a der UVR. O.k.? Klägervertreter stellt Antrag aus der Klage. Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen.

Beschlossen und verkündet:

1. Beklagtenvertreter kann auf die heutigen Erörterungen weiter vortragen bis zum 25.09.2015
2. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 16.10.2015, 9:55, Saal B335.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer lacht, lacht, lacht: Das mit dem Causal-Fall haben wir noch nicht angewandt.

Wie ging das weiter?

Am 29.09.2015 – drei Wochen nach dieser Verhandlung - hat Mustafa Güngör den Mord vor dem Strafgericht gestanden.

29.09.15: Die Verteidigerin Anita Hirsch von Mustafa Güngör hat in der Strafverhandlung das vom Mustafa Güngör unterzeichnete Geständnis vorgelesen. Das Geständnis wurde auch vom Verteidiger Dr.jur. Gerhard Strate unterzeichnet. Mustafa Güngör legte relativ detailliert dar, welche Probleme er mit seiner Ehefrau hatte, wie er versuchte, Freunde zur Falschaussage bezüglich des Alibi zu bewegen. Die Tötung erfolgte im Affekt, nachdem er ein Bild des Getöteten mit seiner Ehefrau sah.

Einige Tage später, am 02.10.2015, berichtete auch MoPo darüber.

Überraschende Wende im Prozess um eine Bluttat im Oktober 2003: Nach monatelangem Schweigen hat der Angeklagte Mustafa G. (45) gestanden, vor zwölf Jahren seinen angeblichen Nebenbuhler mit einem Messer attackiert und ihm den Kopf nahezu abgetrennt zu haben. Aus Eifersucht.
Allerdings will er das Opfer nicht wie angeklagt im Schlaf erstochen haben (das wäre heimtückischer Mord), sondern es habe vor der Bluttat einen Streit gegeben (das wäre ein Totschlag im Affekt).
Mustafa G. gesteht in einer Erklärung, dass er in der Nacht zum 4. Oktober 2003 zusammen mit einem Jugendfreund in die Wohnung des Geschäftsmannes Mustafa T. (38) eingedrungen sei. Bereits Monate zuvor habe er gesehen, wie seine Ehefrau in dessen Mercedes gestiegen sei. Er habe sich das Delmenhorster Kennzeichen gemerkt, erklärt der Angeklagte.
Als er in jener Nacht zufällig den Wagen wieder sah, seien er und sein Freund hinterhergefahren. Der Wagen habe an einer Wohnanlage an der Bremer Straße (Harburg) geparkt. Sein Freund habe gesagt: „Nicht, dass der mit deiner Frau ein Verhältnis hat. Fahr nach Hause und sieh nach, ob deine Frau einen Schlüssel zu der Wohnung hat.“ Er, der Angeklagte, habe geantwortet: „Wenn der Schlüssel passt, haue ich dem Typen ein paar blaue Augen.“
Er sei nach Hause gefahren und habe den Schlüsselbund seiner schlafenden Frau genommen. Einer ihrer Schlüssel passte tatsächlich zu einer namenlosen Wohnungstür im vierten Stock.
Im Flur der Wohnung habe er ein Foto gesehen: „Meine Frau mit einem fremden Mann. Bei dem Anblick packte mich eine wahnsinnige Wut.“ Ein Mann sei aus dem Klo gekommen, es habe eine „Rangelei“ gegeben: „Ich erblickte ein Messer und stach zu. Ich weiß nicht wie oft.“
Sein Jugendfreund, Augenzeuge des Überfalls, erzählte seiner Schwester allerdings später schockiert, dass das Opfer schlafend im Bett gelegen habe. Als der Verletzte blutend in den Hof floh, so gesteht es der Angeklagte, habe er ihn zu Boden getreten und ihm im Hof einen tiefen Schnitt durch den Hals versetzt. Der einzige Augenzeuge hielt jahrelang dicht, ertrank später bei einem Badeunfall. Aber seine Schwester sagte aus.
Ein Psychiater soll nun herausfinden, ob Mustafa G. bei der Tat schuldfähig war. Seine Frau bestreitet eine Affäre mit Mustafa T.
Fortsetzung des Prozesses ist am 2. November.
In der ursprünglichen Version des Textes stand, dass der einzige Augenzeuge sich 2014 einem Ermittler anvertraute und kurz darauf bei einem Badeunfall ertrank. Das trifft nicht zu, der Augenzeuge erlitt bereits 2006 einen tödlichen Badeunfall und hat sich nach Angaben der Verteidigung keinem Ermittler anvertraut. Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen.

Am 16. Oktober 201 gab es kein Verkündung. Die Pseudoöffentlichkeit hörte auch nichts mehr zu dieser Sache.

Am 14. Januar 2019 teilte das Gericht mit: Es gibt bis heute keine Entscheidung der Pressekammer Hamburg in dieser Sache.

Kommentar RS

Im Juli 2018: setzet ich die folgende Google-Bewertung des Rechtsanwalts Dr. Sven Krüger ind Netz::

Sie sind ein Wirtschaftskrimineller, Sie waren oder sind immer noch verurteilt, Sie möchten weiter betrügen, Sie sitzen im Knast, noch besser, Sie waren Stasi-Akteur und haben Probleme mit Internet-Archiven und aktuellen Veröffentlichungen über Ihre Vergangenheit, so ist RA Dr. Sven Krüger der richtige rechtsanwaltliche Ansprechpartner für Sie. Sie dürfen lügen, sogar eidesstattlich.

Das führte zu einem Verbotsbeschluss mit den Tenor:

Dem Antragsgegner wird untersagt, durch die Äußerung
,,"[...] Sie möchten weiter betrügen [...] so ist RA Dr, Sven Krüger der richtige rechtsanwaltliche Ansprechpartner für Sie. Sie dürfen lügen, sogar eidesstattlich,
den Eindruck zu erwecken, der Antragsteller wisse, dass Mandanten von ihm lügen, auch eidesstattlich,
wie aus der Anlage [Google-Bewertung - s. oben] zum Beschluss; ersichtlich.

Für mich stellt sich die Frage:

  • Seit wann wussten Rechtsanwälte Dr. Sven Krüger und Dennis Dold, dass Mustafa Güngör sie als Mandant betrügt?
  • Haben die Rechtsanwälte Dr. Sven Krüger und Dennis Dold das Strafverfahren 601 Ks 1/15 / 6610 Js 11/13 verfolgt, sich mit den Verteidigern ihres Mandanten n Verbindung gesetzt, um zu erfahren, wie es mit der der Pressekammer vorgetragenen Wahrheit möglicherweise tatsächlich aussieht?
  • Wann haben die Rechtsanwälte Dr. Sven Krüger und Dennis Dold das Mandat niedergelegt,?

Interessante juristische Sicht

Töten aus berechtigtter Eifersucht wird juristisch anders bewertet als Tötung aus unberechtigter Eifersucht.

Insofern hing es von der Frau Güngör ab, ob ihr Ehemann zu lebenslanger Haft oder weniger streng verurteilt wird.

Frau Güngör hat sehr viele Gründe, dem Gericht und ihren Anwälten nicht die Wahrheit zu sagen.

Inwiet im Strafverfahren dieser Frage nachhaltig nachgegangen wurde, weiß ich als Pseudoöffentlichkeit nicht.

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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