03.02.2017 - Vorsitzende Richterin Simone Käfer missbraucht die prozessuale Wahrheit

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:1. Die Antragsgegnerin erkennt die einstweilige Verfügung der Kammer zu 1. Unter Versicht auf die Rechte aus §§ 924,926,927 ZPO als endgültige Regelung an. :1. Die Antragsgegnerin erkennt die einstweilige Verfügung der Kammer zu 1. Unter Versicht auf die Rechte aus §§ 924,926,927 ZPO als endgültige Regelung an.
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:Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, es zu unterlassen zu verbreiten „Es geht um vorsätzliches oder krankhaftes Bossing durch Prof. Sichau über viele Jahre und die Tatsache, dass sich Sichau sogar über rechtskräftige Urteile hinwegsetzt.“ Wie geschehen im Schreiben an Prof. Wendt am 03.02.2011. :Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, es zu unterlassen zu verbreiten „Es geht um vorsätzliches oder krankhaftes Bossing durch Prof. Sichau über viele Jahre und die Tatsache, dass sich Sichau sogar über rechtskräftige Urteile hinwegsetzt.“ Wie geschehen im Schreiben an Prof. Wendt am 03.02.2011.

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Klatschen über Klatschen für die Kanzlei Nesselhauf

Die Vorsitzende Richterin Simone Käfer missbraucht die prozessuale Wahrheit

Inhaltsverzeichnis


Januar 2017: Buskeismus-Betreiber in Russland, im “Lesnoj Kurort“ dem Ort seiner Kindheit (1941-44)


Hamburg Jounal v. Mo 2016-11-21 - SRH - Stadtreinigung Hamburg
BUSKEISMUS


FREITAGSBERICHT

03.02.2017


Grit Breuer - Sportkarriere

Was war diese Woche los?

Nach Rückkehr aus Russland am Sonnabend, den 28.01.17, ging es gleich los.

HansOLG - 31.01.2017

Beim OLG wurden am Dienstag, den 31.01.17 vier Äußerungssachen verhandelt, über eine wurde ohne Verhandlung entschieden. Alles Nesselhauf-Sachen, genauer, die seiner gern klagenden Mandanten. Ein Vergleich, eine Klatsche in der Verhandlung, die andere als Beschluss. In einer Sache verlor Burda, in einer wurde die Verfügung anerkannt.

Es gab auch zwei Verkündungen. Gerhild (Hansi) Gauck (Ehefrau des Bundespräsidenten Joachim Gauck) erhielt nur 20.000,- € Geldentschädigung. Käfer hatte noch 60.000,- € zugesprochen. Hansis Anwalt Jörg Nabert tobte seinerzeit.

Dafür erhielt Corinna Schumacher 60.000,- € Geldentschädigung. Die FUNKE-Verlagsgruppe muss das zahlen. Die Medien berichteten über dieses Ereignis. Kaum jemand hinterfragt kritisch ein solches Zensurbegehren. Käfer & Buske werden es schon wissen, sie richten qualifiziuert, wir unterwefen uns hörig, was sonst.

LG HH

Die Buske-Klatschen, welche die Kanzlei Nesselhauf am 31.01.17 beim OLG einstecken musste, dürften gewirkt haben. Am heutigen Freitag, den 03.02.17, wurde von der Kanzlei Nesselhauf auf die Verhandlung von neun Sachen – Susanne Mross (2x), Stefan Mross (1x), Reicher-Grad (6x) verzichtet. Die Anträge wurden zurückgenommen.

Verhandelt wurde eine alte Doping-Sache der Sportlerin Grit Breuer. Das Bundesverfassungsgericht hob die LG-OLG-Urteile auf und verwies die Sache zurück ans Landgericht. Die Vorsitzende Richterin Simone Käfer schien nichts zu begreifen und versteifte sich in lebensfremde Formalitäten. Doping-Aufarbeitung sieht anders aus. Breuer-Anwalt Dr. Sven Krüger ist nicht vertrauenswürdig, was die Vertretung seiner kriminellen Mandanten betrifft. Falsche eidesstattliche Versicherungen stören diesen Anwalt offenbar nicht. Hauptsache, seine Mandanten gewinnen. Gegen die Berichterstattung auf den Buskeismus-Sites klagt dieser Anwalt verbissen, mehr als grenzwertig.

Nicht minder interessant war die Sache Standreinigung Hamburg gegen Margit Ricarda Rolf. Die Vorsitzende Richterin Simone Käfer interessieren die vielen Selbstmorde in Folge von Mobbing am Arbeitsplatz, auch bei der Klägerin, nicht. Es gehe ja nur um die beiden Äußerungen, welche Gegenstand des Verfahrens sind.

Verkündungen

Josef Resch gewann in der Sache 324 O 112/16 gegen Google. Zu finden ist bei Google allerdings noch allerhand zu diesem Zensor.

Neue Besetzung

Ab den 01.02.2017 gibt es einen neuen Zensurrichter in Hamburg, den Richter auf Probe Johannes Kersting. Richter Dr. Thomas Linke steht der Zensurkammer nur noch zu ¼ zur Verfügung. Hat Wichtigeres zu tun.

Beide Richter haben eine Gemeinsamkeit. Im Handbuch der Justiz fehlt das Geburtsdatum dieser Richter. Damit offenbar ausgezeichnete Kandidaten für die zu verhandelnden Zensurbegehren.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer heute

  • Habe verstanden. Dann werde ich den Satz genauer lesen (In der Verhandlung zu Berichtigung des Tatsachenteils in einem Urteil)
  • Wir gehen vom Durchschnittsleser aus.
  • Weiß nicht.
  • Ja. Ist auch noch eine Frage. Vielleicht Vergleich?
  • Das OLG ist großzügiger, was Meinungsäußerung betrifft, als wir.

10:00

Michael Büttner vs. Axel Springer SE, Kai Diekmann 324 O 293/16

Corpus Delicti

In der BILD wurden Facebook-Hetzer mit Foto an den Pranger gestellt.

Es war nicht das Foto des Klägers, aber der Name Michael Büttner war genannt.

Im Telefonbuch findet man über hundert Michael Büttner, in Stuttgart wohl nur einen.

Die Anprangerung war aber nicht im Stuttgart-Teil, sondern in dem gesamtdeutschen Teil von BILD.

Der Klägeranwalt meinte, ginge es nicht um Ausländerhasser, sondern um gemeine Mörder, so hätte Bild nur Michael B. an den Pranger gestellt.

Geklagt wurde auf Unterlassung, Richtigstellung, Geldentschädigung, Abmahnkosten

Richter

Vorsitzende Richterin: Simone Käfer
Richterin: Barbara Mittler
Richter auf Probe: Johannes Kersting

Die Parteien

Klägerseite: Rechtsanwalt Christian Zahnow

Beklagtenseite: Rechtsanwältin Linn Wotka

Notizen zu den Sachen 324 O 293/16

03.02.2017 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: … Das Facebook-Foto ist unstreitig nicht der Kläger. Ausländerhasser ist schmähend. Der Kläger wurde von mehreren Personen angesprochen. Man meinte, er ist es. Veröffentlicht wurde in der Gesamtausgabe, nicht im Stuttgarter Teil. Die Beklagte sagt, es gibt mehr als hundert Michael Büttner, auch bei Facebook. Wir haben den Hinweis gegeben, dass die Betroffenheit nicht gegeben ist. Hier steht Stuttgart. Die Originaleinlage ist Stuttgart. Es heißt aber nicht, dass die Gesamtausgabe nur für Stuttgart gilt. Es wird eine Teil reingelegt. Betrifft die Region. Das andere ist Bundesausgabe. Leser in Stuttgart dürfen nicht davon ausgehen, dass Michael Büttner aus Stuttgart angesprochen wurde. Es sind so viele Personen, so dass es an der individuellen Identifizierung fehlt.

Klägeranwalt: Sieht das jeder Leser so?

Vorsitzende Richterin Simone Käfer erklärt: Wir gehen vom Durchschnittsleser aus. Die Beklagte kann nichts dafür, wenn Leser es anders lesen. Wagner schreibt immer in der Bundesausgabe.

Springer-Anwältin: Wir bestreiten, dass der Kläger angesprochen wurde. Das muss bewiesen werden.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Das ist unwichtig. Wir gehen davon aus, dass er angesprochen wurde. Auch wenn es nur um Stuttgarter ginge, wäre es fraglich. ….

Klägeranwalt: Wenn er nicht ein Ausländerhasser wäre, sondern ein Mörder, hätten sie geschrieben, zwanzigfacher Mörder Michael B.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Diekmann ist nicht passivlegitimiert. Er hat sich mit dem Artikel nicht beschäftigt.

Klägeranwalt: Sehe ich anders.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Weiß nicht.

Klägeranwalt: Möchte eine tragfähige Begründung

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Mit den Parteien wurde die Sach-und Rechtslage erörtert. Das Gericht weist darauf hin, …. weil in der Bundesausgabe. Anträge werden gestellt.

Beschlossen und verkündet: Eine Entscheidung wird verkündet am Freitag, den 24.02.17, 9:45, Saal B 334.

Die Beklagtenvertreterin beantragt Schriftsatznachlass auf die Schriftsätze des Klägers vom 01.02.17 und 02.02.17. Wir bleiben dabei und geben keinen Schriftsatznachlass.

12:00

Grit Breuer vs. Prof. Dr. Werder Franke 324 O 274/07

Corpus Delicti

Pressemeldung Justiz Hamburg, 18.07.2011: Im Rechtsstreit der ehemaligen Leistungssportlerin Grit Breuer gegen den Heidelberger Biologen Prof. Dr. Werner Franke hat das Landgericht Hamburg verboten, weiter zu behaupten, Breuer habe 1985, als sie gerade 13 Jahre alt gewesen sei, von ihrem damaligen Trainer das Dopingmittel Oral-Turinabol bekommen.

HansOLG, 11.11.14: 7 U 76/11 Es ergeht ein Urteil. Die Berufung des Beklagten gegen das LG-Urteil vom 15.04.2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

BVerfG, 26.07.16, : 1 BvR 3388/14

Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Juli 2011 - 324 O 274/07 - und das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 11. November 2014 - 7 U 76/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000,00 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Aus den Gründen:

Nicht tragfähig ist hingegen die Auffassung der Gerichte, dass die streitbefangene Behauptung des Beschwerdeführers, die Klägerin habe 1985 von ihrem damaligen Trainer das Dopingmittel Oral-Turinabol bekommen, wegen ihrer Nichterweislichkeit als „prozessual unwahr“ zu gelten habe und bereits aus diesem Grunde das Persönlichkeitsrecht der Klägerin überwiege.

Über die Verhandlung beim Landgericht hatten wir seinerzeit berichtet.

Richter

Vorsitzende Richterin: Simone Käfer
Richterin: Barbara Mittler
Richter auf Probe: Johannes Kersting

Die Parteien

Klägerseite: Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger
Beklagtenseite: Rechtsanwalt Boekhoff

Notizen zu den Sachen 324 O 274/07

03.02.2017 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Schade, dass Herr Lehnert (Dr.Michael Lehnert Franke-Rechsanwalt in den varagegangenen Verhandlungen) und Herr Franke nicht da sind. Das Bundesverfassungsgericht hat die Sache ans Landgericht zurückgewiesen. Es geht um die Wahrnehmung berechtigter Interessen. Wir haben den Sachverhalt. Der Beklagte hat den Schriftsatz an die Zeitung weitergegeben. ….. Es stellt sich die Frage, haftet der Beklagte, wenn er den Schriftsatz weiter gegeben habe. Ja, er haftet. Zur Wahrnehmung berechtigter Interessen. Laienprivileg. Hat sich nicht darauf berufen. Er ist Insider, Herr Franke ist der Kammer bekannt. Ist zur Sorgfalt verpflichtet, wie die Journalisten. Ehrverletzend ist das. Die Betroffenheit besteht, man kann nicht davon absehen. Hat der Beklagte bei der Klägerin angerufen? Er hat nicht gefragt. Wenn der Beklagte nicht nachgefragt hat, wenn die Klägerin ohnehin jahrelang in Abrede gestellt hat als Erwachsene oder den streitgegenständlichen Vorwurf zurückgewiesen hat, … Wenn Sie sagt, als Erwachsene, stimmt nicht. Hätte schildern können. Würden gerne beides wissen. Dann gab es das Telefonat. …Frau Tuttas… Gab es das Vernehmungsprotokoll. Wie ist es gemeint? Die Frage kann dahingestellt werden. Hat sie im Telefonat die Richtigkeit bestätigt. Was heißt das? Von Ihnen, Herr Krüger, haben wir kein Bestreiten. Es kommt zur Beweisaufnahme. Sie Herr Krüger sagen, Frau Tuttas kann sich nicht erinnern.

Franke-Anwalt: Werde ich bestreiten.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Tuttas kann gesagt haben, wenn das im Protokoll steht, wird schon stimmen, oder, kann mich nicht erinnern. Weitere Recherchemaßnahmen müssen dezidiert vorgetragen werden. Jetzt sitzen wir Jahre hier. Der Beklagte sagt, hat das Journalisten gegeben, dafür haftet er nicht. Nun haftet er doch. Das Bundesverfassungsgericht sagt, mit Nachtrag zulässig. Einen Nachtrag haben wir nicht. Damit wäre dem Leser klar, dass es ein Verdacht von Franke ist.

Breuer-Anwalt Dr. Sven Krüger: …. .

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Ja, ist auch noch eine Frage. Vielleicht eine Vergleich.

Franke-Anwalt: … Ja … Wenn solche Äußerungen dann in Zukunft nur noch mit dem Zusatz … .

Breuer-Anwalt Dr. Sven Krüger: Nein, sage ich dazu. Was hier an Kosten entsteht. Die Klägerin ist nahezu ruiniert. Ob sie einfach oderdoppeltruiniert wird, macht nichtmehr aus. Der Streit geht nicht …. Warum Kostenaufhebung? Das Bundesverfassungsgereicht hat das nicht verlangt.

Franke-Anwalt: Das Bundesverfassungsgericht hat gesagt, muss abgewogen werden..

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Vielleicht bei den Gerichtskosten.

Franke-Anwalt: Kann nur mitnehmen. Mehr kann ich heute nicht sagen.

Breuer-Anwalt Dr. Sven Krüger: … .

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: …. Wollte wiedereröffnen.

Breuer-Anwalt Dr. Sven Krüger: Es ist kein Automatismus.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Das Bundesverfassungsgericht hat gesagt,… .

Breuer-Anwalt Dr. Sven Krüger: In welchem Umfang hat Frau Breuer bestritten, pauschal oder konkret. Wenn konkret, hätte Herr Franke darlegen müssen.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Ja. Da wären wir durch.

Richterin Dr. Kerstin Gronau: Für Ihren Mandanten ist die Kostenfrage nicht ganz der Punkt.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Mit den Parteien wurde die Sach-und Rechtslage erörtert. Die Kammer weist darauf hin, dass der Beklagte als Täter haftet durch Weitergabe an den Journalisten und der Behauptung der eigenen Behauptungen, ob er die Klägerin mit den Äußerungen konfrontiert hat. … Tuttas … polizeiliche Vernehmung … Rechercheversuch auch … Der Beklagte hat nicht bestritten, dass Frau Tuttas sich nicht erinnern kann. Wir sind in Zeitnot. … Der Kläger-Vertreter erklärt, ich bestreitet die Angaben des Beklagten, dass sie ihre Zeugenaussage vor der Polizei bestätigt habe. Als Zeugin dafür, benenne ich Frau Tuttas. Aufs Laienprivileg kann sich der Beklagte nicht berufen. Anträge werden gestellt.

Beschlossen und verkündet: … .

1. Beklagtenvertreter kann zu den heutigen Hinweisen vortragen bis zum 24.02.17.,
2. Weiter nach prozessleitenden Hinweisen.

14:00

Stadtreinigung Hamburg vs. Margit Ricarda Rolf 324 O 116/16

Corpus Delicti

Es ist die Widerspruchsverhandlung im Verfügungsverfahren. Diese wurde parallel mit dem Hauptsacheverfahren verhandelt. Geplant war eine Zeugenbefragung auch im Widerspruchsverfahren. Das ist möglich, weil die erste Widerspruchsverhandlung am 13.05.2016 erst gar nicht wg. einem Befangenheitsantrag geführt wurde.

Zum Inhalt verweisen wir auf die einstweilige Verfügung und die web-Site der Antragsgegnerin.

Inhaltlich geht es der Antragsgegnerin um Bossing bei der Stadtreinigung Hamburg, speziell um das Verhalten des Geschäftsführers Prof. Dr. Rüdiger Sichau, welcher nach Meinung der Antragsgegnerin seinen Posten schon längst verlieren müsste, würden die Behörden und Gerichte ordentlich arbeiten.

Richter

Vorsitzende Richterin: Simone Käfer
Richterin: Barbara Mittler
Richter auf Probe: Johannes Kersting

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Irion; Rechtsanwältin Tanja Irion, Rechtsanwältin Lena Philippi
Justiziar Kreinert (?)

Beklagtenseite: Rechtsanwalt Dr. Trutz Graf Kerssenbrock

Notizen zu den Sachen 324 O 116/16

03.02.17 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike Präsente Zeugen müssen auf Wunsch der Anwälte und der Parteien den Saal verlassen, ohne dass dazu die Notwendigkeit besteht. Damit sind die tatsächlich Betroffenen nur Spielball für die elitär verhandelnden Juristen in Robe, einschließlich der Parteien.

Es ist ein Irrtum, dass die Anwesenheit von Zeugen deren Glaubwürdigkeit bei einer möglichen Zeugenbefragung beeinträchtigt. Die „Fachleute“ möchten einfach unter sich bleiben und den Zeugen dann so berichten, wie es den „Fachleuten“ jeweils passt.

Dann wurde verhandelt. Die Vorsitzende drängte auf einen Vergleich.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: … Wir würden anregen, dass die Kammer meint,es iist eine Meinung. Zif. 1 („Es geht um vorsätzliches oder krankhaftes Bossing durch Prof. Sichau über viele Jahre und die Tatsache, dass sich Sichau sogar über rechtskräftige Urteile hinwegsetzt.“) wird zurückgenommen. Zif. 2 („Selbst, nach rechtskräftigen Urteilen mussten die Löhne per Gerichtsvollzieher vollstreckt werden.“) wird als endgültige Regelung anerkannt.

Es wird viel diskutiert. Mehrmals verlassen die Seiten den Gerichtssaal

Rechtsanwältin Tanja Irion nach Wiedereintritt: Bei allem gebotenen Respekt. Hätten das gern aufgeschrieben.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer versucht weiter: Da sind wir von der rechtlichen Schiene weg. Da war Frau Irion freundlich. Wenn wir dazu kommen, dass der Anspruch begründet ist. In Ihrem Bereich müssen Sie das tun. Wenn wir Zif.1 bestätigen …Tatsächliches … hätte der Antragsteller Anspruch auf Ordnungsmittel. Diese Äußerung würden Sie nicht machen. Sie (Rolf) erkennen 1und 2 an, Sie (Irion) verzichten auf Ordnungsmittelgeld. Kostenaufhebung.

Die Parteien verlassen den Gerichtssaal. Trutz Graf Kerssenbrock nach Wiedereintritt: Wir würde Sie bitten, eine Entscheidung zu machen

….

Margit Ricarda Rolf: Wir waren sehr entgegenkommend. Wir führen das Verfahren nicht aus Spaß. Verdiene nicht daran. Es geht darum, dass die Menschen endlich menschenwürdig behandelt werden. Seit Sichau Geschäftsführer ist, … . Früher war es besser.

Richterin Barbara Mittler: Dass Sie ein Anliegen verfolgen, ist o.k. Wir beschäftigen uns mit kleinen zwei Äußerungen.

Nach langen Verhandlungen kommt es zu einem Vergleich:

1. Die Antragsgegnerin erkennt die einstweilige Verfügung der Kammer zu 1. Unter Versicht auf die Rechte aus §§ 924,926,927 ZPO als endgültige Regelung an.
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, es zu unterlassen zu verbreiten „Es geht um vorsätzliches oder krankhaftes Bossing durch Prof. Sichau über viele Jahre und die Tatsache, dass sich Sichau sogar über rechtskräftige Urteile hinwegsetzt.“ Wie geschehen im Schreiben an Prof. Wendt am 03.02.2011.
2. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich weiterhin in der Berichterstattung, die die aus der einstweiligen Verfügung der Kammer ersichtlichen Äußerungen zu I.1. zum Gegenstand haben, jeweils hinzuzufügen „nach meiner Meinung, was jedoch in keinem Urteil niedergelegt ist.“
3. Die Antragstellerin verpflichtet sich bei etwaiger Berichterstattu8ng über das heutige Verfahren den Text des heute abgeschlossenen Vergleiche sowie einstweiligen Verfügung der Kammer vom 03.03.2016 hinzuzufügen.
4. Die Antragstellerin wird keinen Ordnungsmittelantrag stellen.
5. Von den Kosten des Widerspruchsverfahrens sowie die Vergleichskosten haben die Parteien jeweils die Hälfte zu tragen. Von den Kosen des Erlassverfahrens hat der Antragsteller ¾, die Antragsgegnerin ¼ zu tragen. Von den Gerichtskosten des Erlassverfahrens trägt der Antragsteller ¾,die Antragsgegnerin ¼,vomWiderspruchsverfahren jeweils die Hälfte.

Beschlossen und verkündet:

Im Einverständnis mit den Parteien wird der Wert des Verfügungsverfahrens auf 10.500,- € festgesetzt.

Stadtreinigung Hamburg vs. Margit Ricarda Rolf 324 O 553/16

Vergleich getroffen analog dem Widerspruchsverfahren. Etwa anders bei den Kosten:

3. Die Kosten des Rechtstreits, einschließlich der Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Von den Gerichtskosten haben die Parteien jeweils die Hälfte zu tragen.

Beschlossen und verkündet:

Im Einverständnis mit den Parteien wird der Wert des Verfahrens auf 15.000,- € festgesetzt.

Rechtsanwältin Irion bedank sich bei Margit Ricarda Rolf.

Kommentar RS

Die Hauptsache kostet Margit Ricarda Rolf ca.2.800,00 €, das Widerspruchsverfahren etwas über 2.600,00 €.

Da ist es verständlich, weshalb die Klägeranwältin sich bedankt hat. Es hat geklappt, das Geld wird es schon richten, Selbstzensur generieren.

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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