Öffentlichkeit, beschränkte

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 +'''Beschränkte Öffentlichkeit''' bedeutet, dass nur ein Teil der [[Öffentlichkeit, weltweite |weltweiten Öffentlichkeit]] am Geschehen beteiligt sein kann. Ein beliebtes Mittel zur Zensurbegründung.
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 +Dazu gehören alle nicht life im Fernsehen, Rundfunk oder anders übertragenen Ereignisse.
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 +Nicht alles, was in der '''beschränkten Öffentlichkeit''' gesehen, gehört und erlebt wird, darf den anderen Öffentlichkeiten preis gegeben werden.
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 +* '''Öffentlichkeit der Gerichtsbverfahren''' gehört zur '''beschtränkten Öffentlichkeit'''. Dass bedeutet, dass nicht alles, wass die '''Pseudoöffentlichkeit''' in den Gerichtsverfahren hört, sieht, erfährt oder liest, der breiten Öffentlichkeit - Internet, Presse, Runffunk, Fernsehen, in Rundmails u.ä. - mitgeteilt werden darf.
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 +* '''Stranderbebnisse''' gehören zur beschränkten Öffentlichkeit und werden von den Zensurrichtern in der Regel der Privatsphäre zugeordnet
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 +* '''Aufnahmen auf den Flufhäfen''' von Prominetengehören zur beschränkten Öffentlichkeit und werden von den Zensurrichtern in der Regel der Privatsphäre zugeordnet.
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 +* '''Einkaufs-Bummel-Photos''' von Prominenten gehören zur beschränkten Öffentlichkeit und werden von den Zensurrichtern in der Regel der Privatsphäre zugeordnet
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Version vom 10:43, 19. Nov. 2008

Beschränkte Öffentlichkeit bedeutet, dass nur ein Teil der weltweiten Öffentlichkeit am Geschehen beteiligt sein kann. Ein beliebtes Mittel zur Zensurbegründung.

Dazu gehören alle nicht life im Fernsehen, Rundfunk oder anders übertragenen Ereignisse.

Der beschränkten Öffentlichkeit stehen die Medienöffentlichkeit, Internet-Öffentlichkeit als weltweite Öffentlichkeit gegenüber.

Nicht alles, was in der beschränkten Öffentlichkeit gesehen, gehört und erlebt wird, darf den anderen Öffentlichkeiten preis gegeben werden.


beschränkte Öffentlichkeit

  • Öffentlichkeit der Gerichtsbverfahren gehört zur beschtränkten Öffentlichkeit. Dass bedeutet, dass nicht alles, wass die Pseudoöffentlichkeit in den Gerichtsverfahren hört, sieht, erfährt oder liest, der breiten Öffentlichkeit - Internet, Presse, Runffunk, Fernsehen, in Rundmails u.ä. - mitgeteilt werden darf.
  • Stranderbebnisse gehören zur beschränkten Öffentlichkeit und werden von den Zensurrichtern in der Regel der Privatsphäre zugeordnet
  • Aufnahmen auf den Flufhäfen von Prominetengehören zur beschränkten Öffentlichkeit und werden von den Zensurrichtern in der Regel der Privatsphäre zugeordnet.
  • Einkaufs-Bummel-Photos von Prominenten gehören zur beschränkten Öffentlichkeit und werden von den Zensurrichtern in der Regel der Privatsphäre zugeordnet
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