Öffentliches Interesse

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[http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__374.html § 374 (1) Nr. 2 StPO]: ''Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,(...) eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist, (...)'' [http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__374.html § 374 (1) Nr. 2 StPO]: ''Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,(...) eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist, (...)''
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 +"Privatrechtsweg" meint nicht etwa "Zivilrechtsweg", sondern ein strafrechtliches Verfahren, bei dem die Anklage vom Geschädigten vertreten wird.
== sonstiges öffentliches Interesse == == sonstiges öffentliches Interesse ==

Version vom 10:43, 8. Okt. 2008

Inhaltsverzeichnis

Begriff

Öffentliches Interesse ist zu unterscheiden von öffentlichem Informationsinteresse.

Was öffentliches Interesse ist, bestimmen der Staat bzw. seine Organe. Das öffentliche Interesse kann verbieten, aber auch Zwang erzeugen.

Öffentliches Interesse an Berichterstattung

Besteht ein öffentliches Interesse, eine Berichterstattung, Äußerung, Veröffentlichung eines Bildnisses usw. zu untersagen, dann kann dies verboten werden.

Unbestritten ist es bei Staatsgeheimnissen so. Was ein Staatsgeheimnis ist, bestimmen die Exekutivorgane.

Es gibt Gesetze, die vom öffentlichen Interesse zur Information sprechen, so das Berliner Gesetz zur Information der Verbraucherinnen und Verbrauchern im Lebensmittelverkehr vom 15.05.2003.

§ 2 Informationen von Verbraucherinnen und Verbraucher

(1) ...

(2) Ein besonderes öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Umstände des Einzelfalls die Annahme begründen, dass bei zahlreichen Verbraucherinnen und Verbrauchern ein gegenwärtiger Bedarf an Aufklärung über die im Absatz 1 genannten Verstöße besteht.

Jedoch schwammig formuliert. Für das Zersurrecht unbrauchbar.


Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung

Die Staatsanwaltschaft hat bei Delikten regelmäßig zu überprüfen, ob eine Strafverfolgung im "öffentlichen Interesse" bzw. im "besonderen öffentlichen Interesse" liegt.

Die Strafverfolgung von Beleidigungen liegt nicht automatisch im öffentlichen Interesse, sodass häufig auf den Privatrechtsweg verwiesen wird:

§ 376 StPO: Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

§ 374 (1) Nr. 2 StPO: Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,(...) eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist, (...)

"Privatrechtsweg" meint nicht etwa "Zivilrechtsweg", sondern ein strafrechtliches Verfahren, bei dem die Anklage vom Geschädigten vertreten wird.

sonstiges öffentliches Interesse

Den Begriff des öffentlichen Interesses finden wir ebenfalls im Denkmalschutzgesetz vom 23.09.1923

Auch im Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik finden wir

Auch im Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik finden wir:

BSIG § 4 Sicherheitszertifikat

(1) Hersteller und Vertreiber können für informationstechnische Systeme oder Komponenten bei dem Bundesamt ein Sicherheitszertifikat beantragen. Die Anträge werden in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet; hiervon kann abgewichen werden, wenn das Bundesamt wegen der Zahl und des Umfangs anhängiger Prüfungsverfahren eine Prüfung in angemessener Zeit nicht durchführen kann und an der Erteilung eines Sicherheitszertifikats ein öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller legt dem Bundesamt die Unterlagen vor und erteilt die Auskünfte, deren Kenntnis für die Prüfung und Bewertung des Systems oder der Komponente sowie für die Erteilung des Sicherheitszertifikats erforderlich ist.

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