Öffentliches Interesse

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Inhaltsverzeichnis

Begriff

Öffentliches Interesse wird definiert als das Interesse des Staates.

Hiervon zu unterscheiden ist das öffentliche Informationsinteresse, also das der Allgemeinheit bzw. vieler Menschen an einem bestimmten Berichtsthema.

Was öffentliches Interesse an einer Zensur ist, bestimmen der Staat bzw. seine Organe. Gibt es keine Gesetze, welche die Zensur eindeutig definieren, so entscheiden endgültig die Zensurrichter, was vom öffentlichen Interesse ist zu erlauiben bzw. zu verbieten.

Diese terminologische Trennung wird in der Praxis und auch in den Urteilen nicht kosequent befolgt. Es wird nicht selten in den Urteilen "öffentliches Interesse" geschrieben, wobei das Interesse der Öffentlichkeit gemeint ist. Zum Beispiel VI ZR 13/06, 14/06, 50/06, 51/06, 52/06, 53/06 .

Das öffentliche Interesse, d.h. das Interesse des Staates wird andererseits im Meinunsbildungsprozess mittels Medien entwickelt. In diesem Prozess bestimmen die Zensurrichter, was vom öffentlichen Interesse ist. Das öffentliche Interesse entwickelt sich demnach in kostspieligen und nervenzerrenden Auseinandersetzungen vor den Zensurkammern Deutschlands.

Öffentliches Interesse an einer Berichterstattung

Besteht kein öffentliches Interesse an einer Berichterstattung, Äußerung, Veröffentlichung eines Bildnisses usw., dann kann die Veröffentlichung verboten werden.

Es besteht kein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen. Was ein Staatsgeheimnis ist, bestimmen die Exekutivorgane.

Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung

Die Staatsanwaltschaft hat bei Delikten regelmäßig zu überprüfen, ob eine Strafverfolgung im "öffentlichen Interesse" bzw. im "besonderen öffentlichen Interesse" liegt.

Die Strafverfolgung von Beleidigungen liegt nicht automatisch im öffentlichen Interesse, so dass häufig auf den Privatrechtsweg verwiesen wird:

§ 376 StPO: Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

§ 374 (1) Nr. 2 StPO: Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,(...) eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist, (...)

"Privatrechtsweg" meint nicht etwa "Zivilrechtsweg", sondern ein strafrechtliches Verfahren, bei dem die Anklage vom Geschädigten vertreten wird.

Kritik

Besteht kein Öffentliches Interesse, so kann die Berichterstattung ohne Wenn und Aber durch die Zensurrichter verboten werden.

Da lediglich die Richter - abgesehen von einigen konkreten Gesetzen - bestimmen, was öffentliches Interesse, d.h. das Interesse des Staates an einer Berichterstattung ist, wird all das verboten, was den persönlichen Gefühlen und den Interessen der entscheidenden Zensurrichter widerspricht.

Juristisch ist dagenen nicht anzukommen, auch wenn bis zum Bundesverfassungsgericht geklagt wird. Der Bildungs-, Wissensstand der Richter, verbunden mit deren Vorstellugnen und Entschidungen zur Moral und Ethik, bestimmen die Zensur.

In der Praxis wird nicht selten nach mittelalterlichen Gesichtspunjkten entschieden, und somit Kreativität und Firtschriftt ausgebremst. Was die Richter nicht verstehen, wird verboten.

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