03.03.2017 - Eingebundene Nacktheit führt zur Geldentschädigung

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Eigebundene Nacktheit von Ruby.O.Fee führt zur Geldentschädigung

Schriftliche Verfahren sind beliebt

Inhaltsverzeichnis


Tatort Kartenhaus, Trailer


Ruby O. Fee über Liebe, Beziehung und ihre Zukunftswünsche!
BUSKEISMUS


FREITAGSBERICHT

03.03.2017


Chef Flughafen Kassel-Calden: Interview über Zukunft des Airport

Was war diese Woche los?

Eine Verkündung und drei Verhandlungen.

Die einzige Verkündung darf man als Pseudoöffentlichkeit auch als eine Verhandlung sehen, weil es keine öffentliche mündliche Verhandlung gab. Die Parteien stritten schriftlich, mieden die Öffentlichkeit.

Verkündungen

In der Sache 324 O 20/17 Ralf Schusterreder und Frank Thunike vs. Verlag Dierichs GmbH & Co.KG (hna.de) und Flughafen GmbH Kassel verkündetet die Richterin Dr. Kerstin Gronau: Die einstweilige Verfügung vom 16.01.17 wird im Kostenpunkt bestätigt. Die Antragsgegner haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils hälftig bei einem Streitwert von 80.000,-€ zu tragen.

Um was es ging können wir nur erahnen.

Verhandlungen

Die drei Verhandlungen waren in der Hinsicht interessant,

324 O 311/16 Andreas Rudolph vs. Rechtsanwalt André van de Velde

In der Sache 324 O 311/16 Andreas Rudolph vs. Rechtsanwalt André van de Velde, der sich selbst vertrat, ist es zu einem sportlichen Vergleich zwischen den beiden Sportlern gekommen:

1. Der Beklagte erkennt die einstweilige Verfügung der Kammer vom 26.02.16 unter Verzicht auf die Rechte aus §§ 924, 926, 927 ZPO an.
2. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Vergleichs, werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert der einstweiligen Verfügung 10.000,-€. Der Wert der Hauptsache übersteigt im Einvernehmen der Parteien nicht den Wert der Verfügungsverfahrens.

Gewinner sind wie fast immer die Rechtsanwälte

der Beklagte Rechtsanwalt André van de Velde, der lediglich die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen hat. Anwaltskosten fielen bei ihm nicht an. Vertrat sich ja selbst.
der Klägeranwalt, der sogar noch eine Vergleichsgebühr “erstritten“ hat.

324 O 409/16 Ruby Oppermann (Ruby.O.Fee) vs. U. Hardegen

Die Schauspielerin Ruby Oppermann (Ruby.O.Fee) fand ihre Nacktaufnahmen aus dem Tatort „Kartenhaus“ auf den Pornosites des Beklagten, U. Hardegen

Die Pornosites des Beklagten werden automatisch erzeugt aus denen von xHmaster bzw. vom Nutzer hochgeladen, erfuhren wir heute. Die Einteilung nach Gruppen etc. erfolgt ebenfalls automatisch.

Juristisch stellte sich die Frage, ist der Beklagte nun Täter oder nur Störer? Für die Vorsitzende Richterin Simone Käfer klar, er ist Täter. Nacktheit zu zeigen ohne Einwilligung ist eine Sauerei, da kann man nur Täter sein. Dass es nur 400 bis 600 Viewer waren, spielt keine Rolle, ebenso wenig, dass nach der Kenntniserlangung das Video aus der web-Site entfernt wurde.

Ein anderer abgemahnte Pornosite-Betreiber zahlte freiwillig 8.000,- Euro, erfuhr die Pseudoöffentlichkeit. U. Hardegen muss mehr zahlen, weil er es auf ein Gerichtsverfahren ankommen ließ. Die vom Beklagten angebotenen 3.000,-€ sind merklich zu wenig, so wie die eingeklagten 20.000,- für die Vorsitzende Richterin Simone Käfer zu viel waren.

Es wurde diskutiert, was sich die Porno-Video-Szene erlauben darf, was nicht. Wie weit muss sie recherchieren. Schwierig, weil es alles Einzelfälle sind. Die Vorsitzende Richterin Simone Käfer drängte auf einen Vergleich, wies auf die Möglichkeit einer Ordnungsmittelstrafe hin, falls man sich nicht vergleicht.

Der Rechtsanwalt Stefan Schimkat, der den Beklagten vertrat, erwies sich, obwohl kein Medienfachanwalt, als clever und seinem Mandanten gegenüber korrekt. Einen Vergleich ließ er nicht zu. Außerdem bestritt die Beklagtenseite, dass die Klägerin auf dem Bild zu sehen ist.

Geklagt wurde auf Auskunft, Schadensersatz, Schmerzensgeld, Abmahnkosten.

Die Entscheidung der Kammer wird verkündet am 21.04.17, 9:45 in der Geschäftsstelle, Raum B334.

21.04.17, Verkündung Ri'in Dr. Kerstin Gronau: Es ergeht ein Urteil. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.000,- € nebst Zinsein in Höhe von 5 Prozent über dem Basissatz ab den 13.10.2016 zu zahlen. Außerdem außergerichtliche Kosten in Höhe von 833,32 € nebst Zinsein in Höhe von 5 Prozent über dem Basissatz ab den 13.10.2016., In Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 59 Prozent, der Beklagte 41 Prozent zu tragten.

Kommentar RS

In der Verhandlung nannte der Vertreter der Klägerin keinen Betrag für einen möglichen Vergleich.

Jetzt hat die Klägerin von den erstrittenen 10.000,- € ca. 2.800,.- an Anwalts- und Gerichtskosten zu zahlen. Erhält also ca. 7.200,- €.

Die Beklagte zahlt jetzt insgesamt ca. 12.250,- €.

Bei einem Vergleich über 8.000,- € und Kostenaufhebung hätte die Beklagte ca.11.300,- € zu zahlen, die Klägerin aber nur 4.700,- € erhalten.

Gewinner wären beim Vergleich die Anwälte mit jeweils einer zusätzlichen Vergleichsgebühr von ca. 750,-.€. Das Gericht (der Staat) hätte ca. 700,-.€ weniger erhalten, sich aber das Schreiben des Urteils erspart.

Berufungsverfahren 7 U 145/18

Richter Vorsitzender: Andreas Busek, Beisitzer: Richter Link, Richterin Storch

Vorsizender Richter Andreas Buske diktiert: Der Senat weist darauf hin, dass er die Berufung des Beklagten nicht für aussichtsreich erachtet. Die in Rede stehende Sequenz hat sich der Beklagten zu eigen gemacht. Es fehlt das erforderliche Einverständnis der Klägerin. Es liegt auch keine Ausnahmesituation vor. Man wird auch von einer schweren Persönlichkeits-Rechtsverletzung auszugehen haben. Die in Rede stehende Internetseite ist mit der Darstellung von Pornos befasst, was nicht im Ansatz vergleichbar mit der filmischen Darstellung steht. Andererseits spricht zu Gunsten der Beklagten, dass die Klägerin unbekleidet sich in der Öffentlichkeit präsentiert. Deshalb hält der Senat beide Berufungen für aussichtslos.

Daraufhin erklärt der Vertreter des Beklagten, mit Bezug auf die Ausführungen des Gerichts nehmen ich die Berufung zurück. Auch der Vertreter der Klägerin nimmt dien Berufung zurück.

Beschlossen und verkündet:

1. Beide Parteien werden des Rechts auf Berufung für verlustig erklärt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Streiwert wird auf 20.623,-- € festgesetzt.

324 O 292/16 Andreas Brandl vs. Mitteldeutscher Rundfunk (MDR)

In der Plus Minus-Sendung des MDR ging es um das Thema „Neckermann Neue Energien“ und um den Antragsteller Andreas Brandl.


Interview mit Herrn Brandl

Aus dem Interview von Thomas Bremer mit Andreas Brandl kann man erahnen, um was es in der Verhandlung ging: drei umstrittene Äußerungen.

Die Vorsitzende Richterin Simone Käfer versuchte, einen Vergleich zu erreichen. Der MDR-Anwalt Daniel Heymann war dazu bereit. Die Klägeranwältin Janina Ruland von der Kanzlei Lampmann Haberkamm Rosenbaum war dazu nicht bereit.

Die Verkündung einer Entscheidung fand am Schluss der Sitzung ohne Öffentlichkeit statt.

Zitate der Vorsitzenden Richterin Simone Käfer

  • Ja, war mein Fehler
  • Da sind Sie in der Hinsicht doch zu weit vorgeprescht.
  • Ist ins Blaue hinein.
  • Wie soll sich das in der (Porno)Szene rumsprechen? Jeder Fall ist anders.
  • Ihr Mandant hat das Risiko. Es kann auch mehr werden.
  • Sieht nicht nach nackt aus. Würden wir nicht als nackt bezeichnen.
  • Wir sind von einem ganz anderen Vertrag ausgegangen. Ist unglücklich gelaufen.
  • Sieht das OLG vielleicht anders.

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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