Krimineller - erlaubt

Aus Buskeismus

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Jemanden als Kriminellen zu bezeichene ist erlaubt, wenn entweder keine Begründung dafür abgegeben wird oder die Tatsachen, mit welchen man das "begründet", stimmen.

Vorsicht: Die dabei zur Begrüfung der Meinungsäußerungen aufgeführten Tatsachen müssen stimmen.

[bearbeiten] Urteile

  • Kammergericht 10 U 6/11

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil 27 O 710/10 verboten gehabt zu äußern.

„Diesen Umstand missbrauchten der Kläger und sein Anwalt Dominik Hoch, um den Beklagten zu schädigen und sich zu bereichern. Im Volksmund heißt so etwas Betrug. Die Richter machten mit, denn juristisch kann man alles so hindrehen, dass solche kriminell anmutenden Machenmschaften durchgehen - im Kleine wie im Großen."

Der Rechtsanwalt Dominik Höch nahm beim Kammergericht auf Hinweis der Kammer die Klage gegen den Betreiber der Buskeimsus-Seite Rolf Schälike zurück.

Ist also erlaubt.

Streitgegensatand
a) der Antragsteller sei ein „Betrüger";
b) der Antragsteller wurde mit der „unwahren Behauptung, man sei ein gemeinnütziger Verein, urn Spenden" werben;
c) der Antragsteller sei ein „Krimineller".
Aus den Gründen:
Zu Recht hat das Landgericht zunächst angenommen, dass es sich bei diesen Äußerungen um Tatsachenbehauptungen handelt. Wesentlich für die Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung ist es zunächst, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Auch eine Äußerung die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen. In solchen Fallen ist entscheidend, ob bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird, dann liegt eine Tatsachenbehauptung vor. Ist der Gehalt der Äußerung hingegen so substanzarm, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt, mit der Folge, dass die Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, liegt eine Meinungsäußerung vor (std. Rechtsprechung BGH NJW 1996, 1131, 1133; NJW 1997, 2513; MDR 2002, 640, 641; Urt. v. 16. November 2004, VI ZR 298/03, juris Rz. 23 = NJW 2005, 279 ff; Urt. v. 24. Januar 2006. XI ZR 384/03, juris Rz. 64 = BGHZ 166, 84 ff; Urt. v. 11. März 2008, VI ZR 7/07, juris Rz. 10; Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch in Presse, Film, Funk und Fernsehen, 3. Auflage 1998, Rz. 327 m.w.N.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rz. 3; BVerfG NJW 1995, 3303; Löffler-Steffen, Presserecht, 5. Auflage 2006, § 6 LPG Rz. 83 m.w.N.; Damm/Rehbock Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Auflage 2008, Rz. 567 m.w.N., Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage 2001, § 14 Rz. 3f).
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