Gabriel-Klägerismus
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::'''16.08.2016''', BGH: Az: VI ZR 541/14, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. | ::'''16.08.2016''', BGH: Az: VI ZR 541/14, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. | ||
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*'''26.04.2013''': 324 O 645/12 - Landgericht Hamburg - Sigmar und Anke Gabriel vs. BUNTE Entertainment Verlag GmbH. [http://www.buskeismus.de/urteile/324O64512_U.pdf Urteil] Der Beklagten werden fünf bzw. sechs Äußerungen im Zusammenhang mit der Hochzeit verboten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. | *'''26.04.2013''': 324 O 645/12 - Landgericht Hamburg - Sigmar und Anke Gabriel vs. BUNTE Entertainment Verlag GmbH. [http://www.buskeismus.de/urteile/324O64512_U.pdf Urteil] Der Beklagten werden fünf bzw. sechs Äußerungen im Zusammenhang mit der Hochzeit verboten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. |
Version vom 06:42, 3. Aug. 2018
- 02.11.2005 - LG HH, Az.: 324 O 795/05 Die Einstweilige Verfügung wurde vom Verlag als endgültige Regelung anerkannt. Sigmar Gabriel klagte im Zusammenhang mit dem "Schwarzbuch VW" von Hans-Joachim Selenz gegen die Eichborn AG (Verlag). Siehe dazu Schreiben von Prof. Dr.-Ing. Hans-Joachim Selenz an die Staatsanwaltschft.
- 19.05.2006; LG HH 324 O 168/06 - Sigmar Gabriel vs. Axel Springer AG. Vergleich abgeschlossen Bericht
- "Die Welt" veröffentlicht auf Seite vier in der 23. Kalenderwoche 2006 den folgenden Text:
- Kein Dritter
- In unserer Ausgabe am 18. Januar 2006 auf Seite vier haben wir einen Text (der Vorsitzende: der Name des Journalisten wird nicht genannt: Persönlichkeitsschutz) veröffentlicht, in welchem es hieß, neben den bekannten zwei Gesellschaftern sei an der Gesellschaft CoNeS noch ein Dritter beteiligt gewesen, womit sich erklärt, weshalb Herr Gabriel einen geringeren Gewinn als geplant erhalten hatte in Höhe von lediglich 27.000,00 EUR.
- Hiermit stellen wir richtig, Gabriels Anwalt habe etwas derartiges nicht gemeint, und an der Firma CoNeS ist auch keine dritte Person beteiligt.
- Das Amtsgericht hatte die Klage von Gabriel abgelehnt. Es ging um ein Satire-Bild, auf dem es unter dem Bild von Gabriel hieß: "Ich will auch zu den Nutten, Herr Hartz" Gabriel ging in Berufung, Gabriel wollte die Kosten nicht tragen und es kam zur Berufung bei Buske (Az. 324 S 307/07). In letzter Sekunde 30.08.07 nahm Gabriel, vertreten von der Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt (Nesselhauf), seine Berufung zurück.
- 18.06.2010: LG HH 324 O 124/10 - Sigmar Gabriel vs. FOCUS Magazin Verlag wg. Sponsoring-Geldern. Die einstweilige Vefügung vom 08.04.2010 wurde bestätigt
- 05.04.2013: LG HH 324 O 644/12 Sigmar und Anke Gabriel (Kanzlei Nesselhauf, RAin Dr. Stephanie Vendt) vs. BUNTE Entertainment Verlag GmbH Bericht
- 05.04.13: LG-Urteil 324 O 644/12 : Es werden fünf Äußerungen untersagt.
- Die BUNTE ging in Berufung und obsiegte:
- 25.11.2014: 7 U 30/13 – OLG HH 5.11.14: Urteil:
- 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.04.2013, Az. 324 O 644/12 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
- 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- Siehe auch auf dem Presseportal des OLG Hamburg: Urteil (Anmerkung: Im Interbnet falsche Aktenzeichen)
- 16.08.2016, BGH: Az: VI ZR 541/14, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
- 26.04.2013: 324 O 645/12 - Landgericht Hamburg - Sigmar und Anke Gabriel vs. BUNTE Entertainment Verlag GmbH. Urteil Der Beklagten werden fünf bzw. sechs Äußerungen im Zusammenhang mit der Hochzeit verboten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- 01.03.13: Klagerücknahme in den Punkten I.1c, I.2c, 2d.
- Die BUNTE ging in Berufung und obsiegte.
- 25.11.2014 HansOLG Urteil 7 U 42/13:
- 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.04.2013, Az. 324 O 645/12 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
- 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- 16.08.2016, BGH: Az: VI ZR 540/14, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
- 09.03.2017: Ermittlungsverfahren wg. Pegida-Galgen, Az. 204 Js 61677/15. Die Staatsanwaltschaft Dresden hat das Ermittlungsverfahren wegen Nichtvorliegens eines Tatbestands gemäß § 170, Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt.
- 13.12.2017: 324 O 623/17. Das Landgericht Hamburg erließ am 13.12.2017 die einstweilige Verfügung gegen Jens Döbel wg. Verhauf von kleinen Pegida-Galgen
- 27.07.2018: Hauptsacheverfahren 324 O 53/18 in der Sache Sigmar Gabriel vs. Jens Döbel wg. Verkauf von kleinen Pegida-Galgen. Verkündung einer Entscheidung am 28.09.2018. Verhandlungsdbericht.