Gabriel-Klägerismus
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*'''18.06.2010''': LG HH 324 O 124/10 - Sigamr Gabriel vs. FOCUS Magazin Verlag wg. Sponsoring-Geldern. Die einstweilige Vefügung vom 08.04.2010 wurde bestätigt | *'''18.06.2010''': LG HH 324 O 124/10 - Sigamr Gabriel vs. FOCUS Magazin Verlag wg. Sponsoring-Geldern. Die einstweilige Vefügung vom 08.04.2010 wurde bestätigt | ||
- | *'''26.04.2013''' LG HH 324 O 644/12 Sigmar und Anke Gabriel (Kanzlei Nesselhauf, RAin Dr. Stephanie Vendt) vs. BUNTE Entertainment Verlag GmbH [http://www.buskeismus-lexikon.de/324_O_644/12_-_01.03.2013_-_Die_Gabriels_klagen_in_Hamburg Bericht] | + | *'''26.04.2013''': LG HH 324 O 644/12 Sigmar und Anke Gabriel (Kanzlei Nesselhauf, RAin Dr. Stephanie Vendt) vs. BUNTE Entertainment Verlag GmbH [http://www.buskeismus-lexikon.de/324_O_644/12_-_01.03.2013_-_Die_Gabriels_klagen_in_Hamburg Bericht] |
::'''01.03.13''': Klagerücknahme in den Punkten I.1c, I.2c, 2d. | ::'''01.03.13''': Klagerücknahme in den Punkten I.1c, I.2c, 2d. | ||
- | ::'''26.04.13''' LG-Urteil 324 O 644/12 : Es wird untersagt zu behaupten, dass Geld für die Tochter von Gabriel gesammelt wurde. | + | ::'''26.04.13''': LG-Urteil 324 O 644/12 : Es wird untersagt zu behaupten, dass Geld für die Tochter von Gabriel gesammelt wurde. |
::Die BUNTE ging in Berufung und obsiegte: | ::Die BUNTE ging in Berufung und obsiegte: | ||
- | ::'''05.11.2014''' 7 U 30/14 – OLG HH 5.11.14: Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite. | + | ::'''05.11.2014''': 7 U 30/14 – OLG HH 5.11.14: Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite. |
- | *'''05.04.2013''' 324 O 645/12 - Landgericht Hamburg - Sigmar und Anke Gabriel vs. BUNTE Entertainment Verlag GmbH. Der Beklagten werden zahlreiche Äußerungen im Zusammenhang mit der Hochzeit verboten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. | + | *'''05.04.2013''': 324 O 645/12 - Landgericht Hamburg - Sigmar und Anke Gabriel vs. BUNTE Entertainment Verlag GmbH. Der Beklagten werden zahlreiche Äußerungen im Zusammenhang mit der Hochzeit verboten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. |
::Die BUNTE ging in Berufung und obsiegte | ::Die BUNTE ging in Berufung und obsiegte |
Version vom 17:25, 29. Jul. 2018
- 02.11.2005 - LG HH,Az.: 324 O 795/05 Die Einstweilige Verfügung wurde vom Verlag als endgültige Regelung anerkannt. Sigmar Gabriel klagte im Zusammenhang mit dem "Schwarzbuch VW" von Hans-Joachim Selenz gegen die Eichborn AG (Verlag). Siehe dazu Schreiben von Prof. Dr.-Ing. Hans-Joachim Selenz an die Staatsanwaltschft.
- Das Amtsgericht hatte die Klage von Gabriel abgelehnt. Es ging um ein Satire-Bild, auf dem es unter dem Bild von Gabriel hieß: "Ich will auch zu den Nutten, Herr Hartz" Gabriel ging in Berufung, Gabriel wollte die Kosten nicht tragen und es kam zur Berufung bei Buske (Az. 324 S 307/07). In letzter Sekunde 30.08.07 nahm Gabriel, vertreten von der Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt (Nesselhauf), seine Berufung zurück.
- 18.06.2010: LG HH 324 O 124/10 - Sigamr Gabriel vs. FOCUS Magazin Verlag wg. Sponsoring-Geldern. Die einstweilige Vefügung vom 08.04.2010 wurde bestätigt
- 26.04.2013: LG HH 324 O 644/12 Sigmar und Anke Gabriel (Kanzlei Nesselhauf, RAin Dr. Stephanie Vendt) vs. BUNTE Entertainment Verlag GmbH Bericht
- 01.03.13: Klagerücknahme in den Punkten I.1c, I.2c, 2d.
- 26.04.13: LG-Urteil 324 O 644/12 : Es wird untersagt zu behaupten, dass Geld für die Tochter von Gabriel gesammelt wurde.
- Die BUNTE ging in Berufung und obsiegte:
- 05.11.2014: 7 U 30/14 – OLG HH 5.11.14: Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite.
- 05.04.2013: 324 O 645/12 - Landgericht Hamburg - Sigmar und Anke Gabriel vs. BUNTE Entertainment Verlag GmbH. Der Beklagten werden zahlreiche Äußerungen im Zusammenhang mit der Hochzeit verboten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- Die BUNTE ging in Berufung und obsiegte
- 25.11.2014 HansOLG-Urteil 7 U 42/13: Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite.
- August 2016, BGH: Az: VI ZR 540/14, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.