Beweise falsch gewürdigt - verboten
Aus Buskeismus
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[http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-113137 Urteil] vom 18. September 2012, Falter Zeitschriften GmbH gegen Österreich (Nr. 2) (Appl. no. 3084/07) | [http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-113137 Urteil] vom 18. September 2012, Falter Zeitschriften GmbH gegen Österreich (Nr. 2) (Appl. no. 3084/07) | ||
- | Beantsatdet wurde der Satz, der etwas so lautete: | + | Beanstantdet wurde der Satz, der etwa so lautete: |
::''"Richterin [I. K.] spricht den Wachmann frei. Gewiß, wenn sie Zweifel an der Schuld des Angeklagten hat, dann muß sie das tun. Doch diese Richterin und ihre Schöffen haben keine Zweifel an der Schuld der Frau. Sie rechnen mit der Afrikanerin ab und sie unterstellen ihr ohne einen Beweis zu liefern die übelsten Absichten."'' | ::''"Richterin [I. K.] spricht den Wachmann frei. Gewiß, wenn sie Zweifel an der Schuld des Angeklagten hat, dann muß sie das tun. Doch diese Richterin und ihre Schöffen haben keine Zweifel an der Schuld der Frau. Sie rechnen mit der Afrikanerin ab und sie unterstellen ihr ohne einen Beweis zu liefern die übelsten Absichten."'' |
Aktuelle Version
Wird einem Richter bzw. einer Richterin vorgeworfen, diese habe die Beweise falsch gewürdigt, so ist das nicht mehr von der Freiheit der Meiungsäußerung nach Art 10 EMRK gedeckt.
Urteil vom 18. September 2012, Falter Zeitschriften GmbH gegen Österreich (Nr. 2) (Appl. no. 3084/07)
Beanstantdet wurde der Satz, der etwa so lautete:
- "Richterin [I. K.] spricht den Wachmann frei. Gewiß, wenn sie Zweifel an der Schuld des Angeklagten hat, dann muß sie das tun. Doch diese Richterin und ihre Schöffen haben keine Zweifel an der Schuld der Frau. Sie rechnen mit der Afrikanerin ab und sie unterstellen ihr ohne einen Beweis zu liefern die übelsten Absichten."
Es erging auch eine Strafe von € 6.000,-