Redaktionsschwanz
Aus Buskeismus
Version vom 07:14, 5. Dez. 2008 (bearbeiten) Rolf (Diskussion | Beiträge) ← Zum vorherigen Versionsunterschied |
Version vom 07:14, 5. Dez. 2008 (bearbeiten) (Entfernen) Rolf (Diskussion | Beiträge) Zum nächsten Versionsunterschied → |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
- | Kommentar einer Redaktion bei in einer Gegendarstellung, zu deren Veröffentlichung die Redaktion verpflichtet war. | + | Kommentar einer Redaktion bei in einer [[Gegendarstellung]], zu deren Veröffentlichung die Redaktion verpflichtet war. |
Version vom 07:14, 5. Dez. 2008
Kommentar einer Redaktion bei in einer Gegendarstellung, zu deren Veröffentlichung die Redaktion verpflichtet war.
Inhaltsverzeichnis |
Beispiel
"Die Redaktion bleibt bei ihrer Auffassung."
Rechtslage
Das Recht auf Kommentierung kann je nach Landesrecht unterschiedlich ausfallen.
Im Saarland war das Anfügen eines Redaktionsschwanzes per Änderung des Landesmediengesetzes 1994 durch die SPD-Mehrheit im saarländischen Landtag unter dem damaligen Ministerpräsident Oskar Lafontaine verboten worden. Die damalige Änderung bezeichneten Kritiker und politische Gegner als willkürlichen Rachefeldzug Lafontaines gegen Journalisten im Zuge seiner Pensions- und Rotlichtaffäre. Sie ging als „Lex Lafontaine" in die presserechtliche Debatte ein. Nach dem Wechsel der Landtagsmehrheiten und der Regierung im Saarland entschärfte 1999 die CDU-Mehrheit im Landtag den entsprechenden Paragrafen.
Abgrenzung
Nicht mit "Redaktionsschwanz" zu verwechseln ist der sogenannte Penis-Prozess.