Auftragskiller wäre preiswerter - verboten

Aus Buskeismus

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Äußerung "Bohlen sei eine arme Sau" kann erlaubt sein.

[bearbeiten] Hintergrund

Chat-Protokoll:

Beklagte: ... Rechnung vom Anwalt bekommen - 3.500 € für so ne blöde Scheidung. Frage mich, ob ein Auftragskiller nicht preiswerter wäre …

09. September um 20:29 Svenja gefällt das.

Jürgen: frag doch mal Schantalle, das kann man doch bestimmt absetzen …

09. September um 21:25

Beklagte: erst muss ich mal einen Auftragskiller finden :-)

09. September um 21 :28

Jürgen: vielleicht kannst du den ja von der Steuerersparnis bezahlen

09. September um 21 :29

Beklagte: eigentlich ist es auch unbezahlbar, den Herrn los zu sein, aber die Summe zu lesen hat mich schwer schockiert, bin aber langsam dabei mich zu beruhigen - alles wird gut

09. September um 21:40

Svenja: Nicht umringen, den Auftragskiller kann man nicht absetzen, den Anwalt schon ; 0)

10. September um 08:26″

[bearbeiten] Urteil

Urteil - 17.09.2012 - AG Bergisch Gladbach Az. 60 C 37/11

Aus dem Urteilsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung seiner Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € aus § 823 Abs. 28GB i.V.m. § 185 StGB. Die Beklagte hat durch die Äußerungen “3.500,00 € für so ne blöde Scheidung. Frage mich, ob ein Auftragskiller nicht preiswerter wäre … ” und “eigentlich ist es auch unbezahlbar, den Herrn los zu sein” das Schutzgesetz des § 185 8tGB verletzt. Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch Kundgabe ihrer Missachtung. Ehre ist der aus einem sozialen Anerkennungsverhältnis entspringende Anspruch auf Achtung des Wertes der Person (Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 52. Auflage, § 185 Rn. 2, Vor § 185 Rn. 4). Die vorgenannten Äußerungen sind geeignet den Geltungswert des Klägers herabzuwürdigen. Denn reduziert man die Äußerungen auf ihren Aussagekern, so haben sie folgenden herabwürdigenden Inhalt. Inhalt der ersten Äußerung ist die Aussage, dass der Kläger den Aufwand von 3.500,00 € nicht wert ist. Inhalt der zweiten Äußerung ist, dass der soziale Wert des Klägers so niedrig ist, dass kein Aufwand zu groß ist, um die Trennung zu vollziehen.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte diese Äußerung im geschützten Bereich von Facebook getätigt hat. Denn Beleidigungen im Sinne von § 185 StGB sind Werturteile über den Betroffenen gegenüber Dritten, es sei denn, es handelt sich um vertrauliche Äußerungen im Familienbereich. Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Äußerungen gegenüber Svenja … und Jürgen … erklärt.

Die Beklagte handelte in Bezug auf die Verletzung des Schutzgesetzes vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

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