27 O 278/09 - 23.04.2009 - Wer und wie wird operiert?

Aus Buskeismus

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Dr. med. Reinhard Schlenzka vs. Ullstein GmbH

23.04.09: LG Berlin 27 O 278/09


[bearbeiten] Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es darum, ob eine geforderte Gegendarstellung über die Qualifikation einer Mitarbeiterin in der Tagesklinik für Chirurgie geleistet wird oder nicht, und ob die einstweilige Verfügung Bestand hat.

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin am Amtsgericht: Frau Dr. Hinke

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann, RA Bergmann
Beklagtenseite: Kanzlei Hogan und Kollegen, RA Heine

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

23.04.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike


Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es wird der Vorwurf erhoben, dass die Gegendarstellung grob irreführend sei.

Klägeranwalt Bergmann: Die Frage ist, ob das irreführend ist. Im sterilen Bereich von einer unerfahrenen Krankenschwester assistiert … Wir sagen, was sie hat: Sie hat eine OP-Ausbildung. Zur Ausbildung gehört auch im sterilen Bereich die Pflege der Instrumente. Das ist ein sechzigstündiges Seminar. Die Frage ist, was stellt sich der Leser vor?

Vorsitzender Richter Herr Mauck: … nur wenn es grob irreführend ist … oder ergibt sich aus dem ambulanten Operieren etwas anderes?

Klägeranwalt Bergmann: Selbst bei zweijähriger Zusatzausbildung darf sie nicht am offenen Herzen rumschnippeln.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es gibt ja OP-Schwestern.

Beklagtenanwalt Heine: Deswegen erwartet der Leser von der Gegendarstellung, dass das eine spezielle Ausbildung ist.

Klägeranwalt Bergmann: … gerade so, als ob sie gar keine Ausbildung hat …

Beklagtenanwalt Heine: Eine spezielle OP-Ausbildung hat sie nicht … zur Behandlung von Warzen … Human- und Veterinärkrankenschwestern sind alle in einem Kurs.

Klägeranwalt Bergmann: Nee!

Beklagtenanwalt Heine: Doch!

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Der Leser denkt nicht, dass das ausgebildete OP-Schwestern sind.

Beklagtenanwalt Heine: Der Leser denkt, dass sie befähigt ist zum assistieren. Wir sind gegen den Begriff „spezielle OP-Ausbildung“. Das suggeriert etwas Falsches.

Klägeranwalt Bergmann: Wir weisen nur darauf hin, wie es richtig ist. Nicht mehr und nicht weniger.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Nun, wir werden darüber nachdenken. Kommen wir zum zweiten Punkt.

Klägeranwalt Bergmann: Die Tochter ruft am morgen der OP an. Die Mutter hat sich eingeschlossen. Wir vermuten und befürchten, dass die Mutter alkoholisiert ist. Mein Mandant sagt darauf „okay, wir sagen ab“. Dann, mittags, erneuter Anruf der Tochter, die Mutter ist raus und doch nicht betrunken.

Beklagtenanwalt Heine: Wer morgens betrunken ist – das ist doch ein Anhaltspunkt für Alkoholismus.

Richterin Becker: Wer morgens bei einer Einschließaktion an Alkoholisierung denkt – das ist sicher ein Anzeichen eben dafür.

Beklagtenanwalt Heine: Es geht darum, dass Anhaltspunkte für Alkoholismus vorhanden sind.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Der letzte Punkt ist unstrittig. Wir werden darüber beraten.


Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass die Einstweilige Verfügung bestätigt wurde. Eine Gegendarstellung muss gedruckt werden.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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