27 O 1038/08 - 13.01.2009 - Aust vs. BILD digital GmbH & Co. KG

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Aust vs. BILD digital GmbH & Co. KG

13.01.09, 12:30 27 O 1038/08 Aust vs. BILD digital GmbH & Co. KG

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht Frau Dr. Hinke
Richter am Amtsgericht Herr von Bresinsky

[bearbeiten] Die Parteien

Antragsteller- / Klägerseite: Aust, Kanzlei: Prinz, Neidhardt, Engelschall; vertreten durch RA Prof. Dr. Prinz
Antragsgegner- / Beklagtenseite: BILD digital GmbH & Co. KG, Kanzlei: Hogan & Hartson Raue L.L.P.; vertreten durch RA Dr. Amelung

[bearbeiten] Bericht der Pseudoöffentlichkeit

Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike


Vorsitzender Richter Mauck: Darf man das Privathaus von Herrn Aust im Bild zeigen, wenn es möglich ist, das Haus aufzufinden? Es gab einen konkreten Anschlag auf sein Haus ... schnell auffindbar, in Blankenese, im Treppenviertel, in Elbnähe ...

Anwalt der Antragsgegner- / Beklagtenseite RA Dr. Amelung: Die Veröffentlichung ohne Foto widerspricht der Entscheidung des Kammergerichts. Die Veröffentlichung des Fotos seines Wohnhauses ist grundsätzlich möglich. Wenn es gefunden werden kann ... dann zu verbieten ... aber nur ein Eingriff in den Rand der Privatsphäre ... wenn aber das Foto verboten wird, so stellt dies einen Eingriff in den Kern ... Warum denn verbieten? Welche Gefährdungslage besteht denn? Dazu wurde wenig vorgetragen. Ich habe auch mal in Hamburg gewohnt, nicht in so einem illustren Viertel, kenne dies nicht. Ich denke aber, der Leser kann anhand dieses einen Fotos das Haus nicht identifizieren. Wer einen Anschlag plant, der braucht nicht so ein Foto.

Anwalt der Antragsteller- / Klägerseite Prof. Dr. Prinz: Meine zwölfjährige Tochter hat gesagt, da wird die Tochter von Herrn Aust aber Angst haben, wenn man das Haus wiederfinden kann. Kollege Philippi konnte anhand des Fotos sogar sagen, welche Treppe das war.

Anwalt der Antragsgegner- / Beklagtenseite RA Dr. Amelung: Zunächst mal streiten wir uns, ob es eine rechtmäßige Berichterstattung war. Eine Bedrohungslage ist nicht evident. Der Farbanschlag stand im Zusammenhang mit der Filmpremiere. Danach gab es keine größere Bedrohungslage. Hier geht es nicht darum, private Wohnverhältnisse offenzulegen. Es liegt öffentliches Interesse vor. Es werden die Kleckse [des Farbanschlags] gezeigt. Eine Unterlassungserklärung wäre diesbezüglich wohl möglich. Wie soll man denn aber darüber schreiben, ohne auch zu zeigen?

Anwalt der Antragsteller- / Klägerseite Prof. Dr. Prinz: Ich finde, bei Leuten mit kleinen Kindern verbietet sich das.

Vorsitzender Richter Mauck: Herr Dr. Amelung, sie wollten noch etwas bestreiten.

Anwalt der Antragsgegner- / Beklagtenseite RA Dr. Amelung: Ja. Wir bestreiten, dass absprachewidrig [ggü. Herrn Aust] eine Homestory veröffentlicht wurde. Wir haben auch nicht in irgendeiner Form eine Anfahrtswegbeschreibung gegeben. Ich bestreite, dass anhand des Fotos erkennbar sei, dass das Haus im Treppenviertel liege.

Anwalt der Antragsteller- / Klägerseite Prof. Dr. Prinz: Das haben sie aber ins Blaue formuliert.

Das Gericht zog sich nach der Verhandlung zur Beratung zurück und gab noch am selben Tag bekannt, dass die einstweilige Verfügung bestätigt worden ist.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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